Medien und Recht: Was sind Texte, Fotos und Videos eigentlich wert?

Portrait von Jasper Prigge

Jasper Prigge, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht in Düsseldorf Foto: Kay Herschelmann

Meinung

Welche Vergütung für ein Werk ist angemessen und wie hoch ist sie, wenn das Urheberrecht verletzt wurde? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll das Einkommen von Kreativen sichern, indem es verhindert, dass Werke wie Texte, Fotos oder Videos ohne Erlaubnis verwendet werden. Denn bei geistigen Leistungen ist die Gefahr groß, dass sich andere einfach an ihnen bedienen und die Ur-heber*innen leer ausgehen. Aber selbst wenn eine Erlaubnis erteilt wurde, ein Werk zu nutzen, muss die Vergütung „angemessen“ sein. Ist dies nicht der Fall, können Urheber*innen verlangen, dass der Vertrag dahingehend geändert wird, dass sie eine angemessene Vergütung erhalten, selbst wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Die Frage ist nur: Das Gesetz nennt hier eine Rangfolge. Immer angemessen sind gemeinsame Vergütungsregeln, wie es sie beispielsweise für freie hauptberufliche Journalist*innen gibt, die für Tageszeitungen arbeiten. Sie werden von den Gewerkschaften ausgehandelt und sind ein guter Grund, sich auch dann gewerkschaftlich zu organisieren, wenn man nicht fest in einer Redaktion angestellt ist.

Gibt es keine gemeinsame Vergütungsregel, kommt es darauf an, „was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, […] üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“ (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Es ist dann zu ermitteln, worauf sich vernünftige Vertragspartner geeinigt hätten. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, unter anderem Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung. Gegenüber einer einmaligen rechtfertigt eine langjährige oder wiederholte Verwendung somit eine höhere Vergütung.

Gibt es eine Vergütung, die in der jeweiligen Branche üblicherweise gezahlt wird, ist dies zwar nicht verbindlich, kann aber als Ausgangspunkt für die Vergütung im Einzelfall dienen. An dieser Stelle können beispielsweise die Bildhonorare der Mittelstands-gemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen werden. Sie zählen zwar nicht zu den gemeinsamen Vergütungsregeln, weil sie von den Urheber*innen einseitig vorgelegt werden. Dennoch bieten sie eine Orientierung, eine Vergütung nach den MFM-Empfehlungen ist in vielen Fällen insoweit auch angemessen.

Vergütung muss angemessen sein

Die Gerichte schauen bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung aber auch darauf, welche Preise von Urheber*innen selbst durchgesetzt werden. Wer also als Fotograf wegen Urheberrechtsverletzung eine Vergütung verlangt, kann sich nicht darauf verlassen, dass er am Ende auch die Sätze der MFM erhält. Vor allem, wenn er seine Leistungen sonst zu deutlich günstigeren Konditionen am Markt anbietet, z.B. in Stockfoto-Archiven, muss er gegebenenfalls Abschläge hinnehmen. Kann dauerhafte Nutzung für weniger als hundert Euro bei einer Agentur lizenziert werden, würden sich vernünftige Nutzer*innen wohl kaum darauf einlassen, wenn nach den MFM-Empfehlungen nach einigen Jahren mehrere Tausend Euro fällig werden.

Die „angemessene Vergütung“ ist also nicht schematisch zu berechnen, sondern immer auch abhängig von der Person der Urheberin oder dem Urheber. Wer gute Preise am Markt durchsetzen und entsprechende Rechnungen vorlegen kann, wird bei einer Urheberrechtsverletzung auch eine entsprechende Lizenz-gebühr verlangen können.-

Übrigens: Auch wenn nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtend eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, können Urheber*innen ihre Werke auch kostenfrei lizenzieren, etwa für gemeinnützige Organisationen oder im Sinne von Creative Commons. Gesetzlich ist dies aber nur in Bezug auf einfache Nutzungsrechte möglich. Ansonsten gilt der Grundsatz: Exklusivrechte nur gegen Vergütung.

 

 

 

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

KI-Resilienz im Journalismus

In der aktuellen KI-Debatte schenkt sich keiner was. Kaum taucht der Verdacht auf, ein Kollege habe ChatGPT oder Claude zum Schreiben mitgenutzt, beginnt vielerorts bereits die öffentlichkeitswirksame KI-Spurensuche.Die aktuelle KI-Debatte zeigt, warum Redaktionen endlich praxistaugliche Leitlinien für einen souveränen Umgang mit der KI brauchen.
mehr »

Bürgermedienplattform vor dem Aus

Die Bürgermedienplattform NRWision an der Technischen Universität (TU) Dortmund steht vor einer ungewissen Zukunft. Die nordrhein-westfälische Medienanstalt stellt Ende 2026 die finanzielle Förderung ein – nach dann fast 18 Jahren. Die Verantwortlichen versuchen, für eine Fortführung andere Geldgeber zu finden.
mehr »

Ein Preis mit hohem Preis

Die Berliner Autorin und Journalistin Marie von Kuck erhält für ihr Lebenswerk den Leipziger Medienpreis. Und kämpft zugleich ums Überleben. Warum sie die Auszeichnung mit gemischten Gefühlen entgegennimmt.
mehr »

WDR: Weitere Tarifverhandlungen

Der Tarifstreit beim Westdeutschen Rundfunk (WDR) erreichte Mitte Juni eine neue Eskalationsstufe. Ein zweitägiger Warnstreik der Gewerkschaften ver.di, DJV und Unisono legte Teile des Programms lahm. Indes hatte der WDR sich in der vorangegangenen Verhandlungsrunde mit der VRFF (Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden) auf einen Abschluss geeinigt – ohne die drei Gewerkschaften einzubeziehen. Heute gehen die Verhandlungen mit den Gewerkschaften weiter.
mehr »