Medien und Recht: Was sind Texte, Fotos und Videos eigentlich wert?

Portrait von Jasper Prigge

Jasper Prigge, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht in Düsseldorf Foto: Kay Herschelmann

Meinung

Welche Vergütung für ein Werk ist angemessen und wie hoch ist sie, wenn das Urheberrecht verletzt wurde? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll das Einkommen von Kreativen sichern, indem es verhindert, dass Werke wie Texte, Fotos oder Videos ohne Erlaubnis verwendet werden. Denn bei geistigen Leistungen ist die Gefahr groß, dass sich andere einfach an ihnen bedienen und die Ur-heber*innen leer ausgehen. Aber selbst wenn eine Erlaubnis erteilt wurde, ein Werk zu nutzen, muss die Vergütung „angemessen“ sein. Ist dies nicht der Fall, können Urheber*innen verlangen, dass der Vertrag dahingehend geändert wird, dass sie eine angemessene Vergütung erhalten, selbst wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Die Frage ist nur: Das Gesetz nennt hier eine Rangfolge. Immer angemessen sind gemeinsame Vergütungsregeln, wie es sie beispielsweise für freie hauptberufliche Journalist*innen gibt, die für Tageszeitungen arbeiten. Sie werden von den Gewerkschaften ausgehandelt und sind ein guter Grund, sich auch dann gewerkschaftlich zu organisieren, wenn man nicht fest in einer Redaktion angestellt ist.

Gibt es keine gemeinsame Vergütungsregel, kommt es darauf an, „was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, […] üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“ (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Es ist dann zu ermitteln, worauf sich vernünftige Vertragspartner geeinigt hätten. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, unter anderem Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung. Gegenüber einer einmaligen rechtfertigt eine langjährige oder wiederholte Verwendung somit eine höhere Vergütung.

Gibt es eine Vergütung, die in der jeweiligen Branche üblicherweise gezahlt wird, ist dies zwar nicht verbindlich, kann aber als Ausgangspunkt für die Vergütung im Einzelfall dienen. An dieser Stelle können beispielsweise die Bildhonorare der Mittelstands-gemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen werden. Sie zählen zwar nicht zu den gemeinsamen Vergütungsregeln, weil sie von den Urheber*innen einseitig vorgelegt werden. Dennoch bieten sie eine Orientierung, eine Vergütung nach den MFM-Empfehlungen ist in vielen Fällen insoweit auch angemessen.

Vergütung muss angemessen sein

Die Gerichte schauen bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung aber auch darauf, welche Preise von Urheber*innen selbst durchgesetzt werden. Wer also als Fotograf wegen Urheberrechtsverletzung eine Vergütung verlangt, kann sich nicht darauf verlassen, dass er am Ende auch die Sätze der MFM erhält. Vor allem, wenn er seine Leistungen sonst zu deutlich günstigeren Konditionen am Markt anbietet, z.B. in Stockfoto-Archiven, muss er gegebenenfalls Abschläge hinnehmen. Kann dauerhafte Nutzung für weniger als hundert Euro bei einer Agentur lizenziert werden, würden sich vernünftige Nutzer*innen wohl kaum darauf einlassen, wenn nach den MFM-Empfehlungen nach einigen Jahren mehrere Tausend Euro fällig werden.

Die „angemessene Vergütung“ ist also nicht schematisch zu berechnen, sondern immer auch abhängig von der Person der Urheberin oder dem Urheber. Wer gute Preise am Markt durchsetzen und entsprechende Rechnungen vorlegen kann, wird bei einer Urheberrechtsverletzung auch eine entsprechende Lizenz-gebühr verlangen können.-

Übrigens: Auch wenn nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtend eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, können Urheber*innen ihre Werke auch kostenfrei lizenzieren, etwa für gemeinnützige Organisationen oder im Sinne von Creative Commons. Gesetzlich ist dies aber nur in Bezug auf einfache Nutzungsrechte möglich. Ansonsten gilt der Grundsatz: Exklusivrechte nur gegen Vergütung.

 

 

 

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Big Tech verändert TV und Streaming

Bei den Video-Streaming-Plattformen verteidigte YouTube im Jahr 2025 erfolgreich seine Führungsposition und erreicht 72 Prozent der deutschen Bevölkerung ab 14 Jahren. Die öffentlich-rechtlichen Streaming-Netzwerke von ARD, ZDF, Arte und 3sat kommen auf über 60 Prozent, dicht gefolgt von Netflix und Amazon Prime Video. Doch auch die Sender des ÖRR nutzen YouTube als Ausspielweg ihrer Inhalte. 
mehr »

Smartphones endlich sicherer machen

Als Journalist*innen sind wir verpflichtet, unsere Quellen zu schützen. Wir treffen sie an vertraulichen Orten, anonymisieren Namen, schreddern Unterlagen. Aber was ist mit unseren Smartphones? Während niemand die eigene Haus- oder Bürotür über Nacht offenstehen lassen würde, öffnen wir digital oft ungewollt Tür und Tor zu den sensibelsten Bereichen: Acht Tipps für Datensicherheit bei Smartphones
mehr »

Guatemala: Eine ernüchternde Bilanz

Knapp zwei Jahre ist Guatemalas Präsident Bernardo Arévalo im Amt und erklärtes Ziel seiner Regierung ist es einen Schutzmechanismus für Journalist*innen einzuführen. Doch das innovative Projekt kommt nicht vom Fleck, moniert die Medienanalystin Silvia Trujillo gemeinsam mit zahlreichen bekannten Berichterstatter*innen. Dafür machen sie nicht nur den omnipräsenten „Pakt der Korrupten“ verantwortlich, sondern auch das Zögern der Regierung. Die verharre im Stand-By.
mehr »

Europas Machtprobe mit den Plattformen

Wegen mangelnder Transparenz bei Werbung und Nutzerkonten hat die EU-Kommission eine Strafe in Höhe von 120 Millionen Euro gegen den Onlinedienst X verhängt. Mit dem Digital Services Act (DSA) will die EU das Netz demokratisch kontrollieren. Doch Verfahren gegen X, TikTok und Meta zeigen, wie schnell die angestrebte Regulierung zur politischen Auseinandersetzung wird.
mehr »