Novemberhilfen und weitere Versprechen

Novemberhilfen

Hilfe im Herbst. Die Bundesregierung unterstützt von der Corona-Pandemie betroffenene Unternehmen und Soloselbstständige
Foto: pixabay/Jill Wellington

Ganz aktuell*: Die Anträge für die „Novemberhilfe“ können jetzt auf der bundesweiten Überbrückungshilfe-Plattform gestellt werden. Das gilt auch für Kulturschaffende, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die direkt oder indirekt von den akuten Schließungen durch den Teilshutdown betroffen sind. Sie können die „außerordentliche Wirtschafthilfe des Bundes“ für Einnahmeausfälle im November bis maximal 5000 Euro ohne Steuerberater selbst beantragen. Da die partiellen Schließungen verlängert werden, soll das, so die Ankündigung, dann auch für die Förderung gelten.

Mit den akuten Maßnahmen zum „Wellenbrecher-Shutdown“ hat die Politik unbürokratische und schnelle Unterstützung für betroffene Unternehmen und Selbstständige angekündigt. Die „außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes“, die sogenannten Novemberhilfen, wurden mehrfach nachjustiert und sollen frühestens am 25. November beantragt werden können. Sie dürften nun mehr Solo-Selbständigen nützen. Doch alle an sie geknüpften Erwartungen erfüllen auch weiterführende „Neustarthilfen“ nicht.

Bei der Verkündung des partiellen Lockdowns am 28. Oktober war eine außerordentliche November-Wirtschaftshilfe mit einem Finanzvolumen von 10 Milliarden Euro avisiert worden. Nun erklärten Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier am 13. November die neuesten „Konkretisierungen und Verbesserungen“ der Förderung. „Unbürokratisch und schnell“ hatte ver.di-Vorsitzender Frank Werneke die Erstattung von 75 Prozent der Einnahmenausfälle von Solo-Selbstständigen gefordert. Die Gewerkschaft erwarte das außerdem für die gesamte Pandemie-Dauer. Davon sind auch die jüngsten Ankündigungen ziemlich weit entfernt. Im Einzelnen:

Bis zum Dritten in der Kette

Für die Novemberhilfen antragsberechtigt sollten ursprünglich direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sein. Aber auch indirekt Betroffene, wenn sie „nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen“.

Als indirekt betroffen wurden Unternehmen und Selbstständige definiert, die direkt von einem geschlossenen Unternehmen beauftragt worden wären. Also etwa der Musiker, den ein Theater für eine Aufführung engagiert hat, die jetzt nicht stattfinden darf, die Autorin, deren Lesung von der kommunalen Bibliothek abgesagt werden musste.

Inzwischen, so eine Nachbesserung, sollen die Hilfen aber auch von „mittelbar indirekt betroffenen Unternehmen“ beansprucht werden dürfen, die bis in die dritte Beauftragungsebene reichen: Der Fotograf, der von einer Showagentin beauftragt wurde, die für eine Messefirma ein nun ausfallendes Bühnenprogramm gestalten sollte. Also Unternehmen, deren Umsätze wegbrechen, weil sie „über Dritte“ von Schließungsmaßnahmen betroffen sind. Das erweitert den Kreis derer, die Anträge stellen können und schließt auch mehr Selbstständige in der Kultur- und Veranstaltungsbranche ein, etwa Tontechnikerinnen, Bühnenbauer oder Beleuchterinnen.

Freie Journalist*innen hingegen blieben wohl weiter außen vor. Zwar erleiden sie Auftragseinbußen, u.a. weil sie über ausfallende Kultur- und Sportveranstaltungen nicht berichten können. Doch sind ihre Auftraggeber Sender/Redaktionen/Verlage, die wiederum nicht von den Eventveranstaltern beauftragt sind. Ausnahmen wären allenfalls bei direkten Medienpartnerschaften oder im PR-Bereich denkbar. Eine M-Nachfrage beim Bundeswirtschaftsministerium ergab kein anderes Bild. Man wies nochmals darauf hin, dass Novemberhilfe-Antragsteller „zweifelsfrei nachweisen (müssen), dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Grundsätzlich werden pro Woche der Schließungen für Umsatzausfälle Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes vom November 2019 gewährt. Soloselbstständige können, so wurde nicht nur dank Helge Schneider korrigiert, als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im gesamten Jahr 2019 zugrunde legen. Nach dem 31. Oktober 2019 gegründete Existenzen dürfen auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder seit Gründung heranziehen. Sofern Betroffene bereits andere staatliche Leistungen, etwa aus dem Überbrückungshilfen II-Programm, für November 2020 in Anspruch nehmen, werden diese bei der Berechnung der Umsatzeinbrüche angerechnet.

Kein Steuerberater nötig

Beantragt, auch das steht nun fest, werden die Hilfen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Elektronische Anträge konnten dort bisher ausschließlich durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Doch seit den ausführlichen FAQ zur Novemberhilfe, die das Bundesfinanzministerium am 5. November veröffentlichte, ist gesichert: „Für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten.“ Auf der Webseite der Überbrückungshilfe heißt es aktuell: „Sie können den Antrag selbst stellen. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag sei lediglich ein ELSTER-Zertifikat.

Die Hilfe soll als einmalige Kostenpauschale gezahlt werden, damit Betroffene „insbesondere ihre Fixkosten decken können“. Allerdings hatte Bundeswirtschaftsminister Altmaier früh klargestellt, dass ein Solo-Selbstständiger „sie auch für seinen persönlichen Lebensunterhalt verwenden“ dürfe. Das sieht wohl auch Kultur-Staatsministerin Monika Grütters so, die zuletzt energisch appellierte, dass die Regelung „in dieser Form jetzt so kommt“; damit gebe es aus ihrer Sicht „endlich eine eigene Förderung speziell für Soloselbstständige“.

Mit den November-Hilfen werde gerade auch etwas für die Selbstständigen aus der Kultur- und Veranstaltungsbranche getan, “die von den Auftrittsbeschränkungen der Pandemie besonders gebeutelt sind”, ist die Politik nun überzeugt. Die Förderung sei sehr großzügig angelegt: „Es werden mit Sicherheit mehr als die zehn Milliarden, die wir bisher diskutiert haben”, sagt der Bundesfinanzminister. Die genaue Summe hänge auch von der Zahl der Anträge ab. „Die Antragstellung ist ab der letzten November-Woche 2020 möglich. Erste Abschlagszahlungen werden ebenfalls noch im November starten”, heißt es vom Bundeswirtschaftsminister.

Überbrückungshilfe III soll greifen

Am 13. November wurde geradezu euphorisch auch eine Neustarthilfe für Soloselbstständige” mit einem längeren Zeithorizont bis Juni 2021 angekündigt. Sie soll Teil der neukonzipierten Überbrückungshilfe III sein und der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung tragen”.

Im Gegensatz zu den vielfach ins Leere laufenden bisherigen Hilfen des Bundes wird nicht mehr nur auf nachweisliche Betriebskosten abgestellt, sondern es soll eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum angesetzt werden können. Damit, betonen die Minister, können Soloselbstständige, „die im Rahmen der Überbrückungshilfe III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen müssen, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten.”

Maximal kann diese Neustarthilfe 5000 Euro betragen. Wegen der Zweckbindung werde sie nicht auf die Grundsicherung angerechnet und könne auch für den Lebensunterhalt verwendet werden.

Für die, die bisher durchs Raster fielen

Antragsberechtigt sollen Soloselbstständige sein, die 2019 mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben – auch die, die bislang durch alle Förderraster gefallen sind. Als Referenzzeitrum zur Berechnung zählt in der Regel das Jahr 2019. Der erzielte durchschnittliche Monatsumsatz wird – mit 7 multipliziert – für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 als Referenzumsatz angenommen. Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Wenn 2019 ein Jahresumsatz von 20.000 Euro erzielt wurde, beträgt der Referenzumsatz 11.666 Euro. Als Neustarthilfe können 25 Prozent davon in Anspruch genommen werden, also 2917 Euro. Das entspricht 417 Euro monatlich.

Maximal kann die Förderung rund 715 Euro pro Monat betragen; eine großzügige Lösung”? Das ver.di-Selbstständigenreferat stellt einen Neustart-Rechner zur Verfügung, mit dem jede*r Freie oder Soloselbstständige sich die nach heutigem Stand erwartbare Fördersumme ermitteln kann.

Die Neustart-Hilfe soll als Vorschuss gezahlt werden, obwohl die konkreten Einbußen in den kommenden sieben Monaten noch nicht feststehen. Eine Rückzahlung ist nicht zwingend vorgesehen. Allerdings werden gestaffelte Erstattungen für den Fall fällig, dass die tatsächlichen Umsätze die Hälfte des angenommenen Referenzumsatzes übersteigen. Sollten etwa in den Monaten bis Juni nächsten Jahres 80 bis 90 Prozent des Vergleichsumsatzes erreicht werden, sind drei Viertel der Hilfen zurückzuzahlen. Dazu ist nach Ablauf des Förderzeitraums von den Soloselbstständigen eine Endabrechnung durch Selbstprüfung vorzunehmen. Kontrollen sind angekündigt.

Anträge können wohl erst einige Wochen nach dem für den 1. Januar 2021 vorgesehenen Programmstart gestellt werden. Wirksame Hilfen – unbürokratisch, schnell und über den gesamtem Pandemiezeitraum – dürften anders aussehen. Nachbessern wäre allerdings auch hier eine Option.

*Die Aktualisierung erfolgte am 26. November 2020.

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