Rügen für Verstöße gegen den Opferschutz

Auch Studierende aus journalistischen Studiengängen holen sich Informationen inzwischen vor allem bei Social Media - Nachrichten und klassische Medien spielen kaum eine Rolle. Foto: 123rf

Trauriger Spitzenreiter bei der Anzahl ausgesprochener Rügen des Deutschen Presserates ist im Mai erneut „Bild“. Fünf von sechs Rügen gingen an die Springer-Publikation. Die Redaktion missachtete den Opferschutz, gab sensationeller Berichterstattung den Vorrang vor der Beachtung ethischer Grundsätze. Es gab 18 Missbilligungen und 10 Hinweise. Zahlreiche Beschwerden über ein Magazin-Cover und eine Satire zur Corona-Pandemie wies das Gremium als unbegründet ab. Die Ausschüsse tagten per Videokonferenz in mehreren Sitzungen.

Ohne Einwilligung der Angehörigen veröffentlichte „Bild“ und bild.de Fotos von Opfern eines schweren Autounfalls in Südtirol im Januar 2020, bei dem sieben Menschen starben. „Ein Mann war betrunken und mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Gruppe von Skiurlaubern gerast. Die Redaktion hatte zwei der Todesopfer identifizierbar mit Fotos gezeigt sowie persönliche Details zu den Lebensumständen der Verstorbenen mitgeteilt. Dies verstößt gegen die Richtlinie 8.2, wonach Opfer besonders geschützt werden.“, erklärte der Presserat. Der gleiche Vorwurf an bild.de gilt der Berichterstattung über ein deutsches Opfer des Absturzes einer ukrainischen Boeing im Iran. In einem Video werde die Person „identifizierbar mit vollständigem Namen und Foto dargestellt“.

Die Missachtung der Ziffer 11 des Pressekodexes, wonach die Presse auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid verzichtet, brachte „Bild“ und bild.de eine weitere Rüge ein. Veröffentlicht wurde ein Foto, auf dem zu sehen ist, wie ein Mann mit erhobener Axt seine Frau in Limburg im Herbst letzten Jahres erschlägt. Dabei wurde die Axt noch grafisch mit einem Kreis hervorgehoben. „Nach Richtlinie 11.1 und 11.3 des Pressekodex hätte die Redaktion zudem die Wirkung des Titelfotos auf die Angehörigen des Opfers sowie auf Kinder und Jugendliche beachten müssen“, so das Gremium in der Begründung.

Als unbegründet erachtete der Presserat zum Beispiel Beschwerden gegen den „Spiegel“ zur Corona-Berichterstattung. Elf Leserinn*en und Leser hätten sich über das Print-Cover „Made in China“ beschwert, das einen asiatisch aussehenden Menschen in Schutzmontur zeige mit Schutzmaske und einem iPhone in der Hand. Sie hielten das Cover für rassistisch, es suggeriere eine Schuldzuweisung an China. Aus Sicht des Gremiums „kann das Bild zwar unterschiedlich interpretiert werden. Seine Kernaussage aber ist, dass China das Ursprungsland des Virus ist und Corona von dort über die globalisierten Handelsketten in die Welt gelangte. Diese Sichtweise ist presseethisch zulässig und nicht diskriminierend nach Ziffer 12 des Pressekodex.“

Die Pressemitteilung des Deutschen Presserats mit weiteren Fallschilderungen

 

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