Petra Schwegler fasst für die Webseite der Medientage München die seit dem 2. August 2026 geltenden Bestimmungen zur KI-Kennzeichnung zusammen. Der AI Act gilt: Wer KI-generierte oder -manipulierte Inhalte veröffentlicht, muss das kennzeichnen. Die Regel gilt für Chatbots, für Deepfakes, für Werbespots, für alles künstlich Generierte.
Die KI-Verordnung betrifft Radio, Redaktionen, Werbetreibende, die Musikbranche und damit fast jede Branche, die mit Inhalten arbeitet. Der Unterschied liegt im Detail, denn der AI Act kennt zwei Rollen: Den Provider als Anbieter des KI-Tools und den Deployer als dessen Anwender. Für die Kennzeichnungspflicht zählt die zweite Rolle.
Schwegler zitiert den IT-Sicherheitsrechtler Dennis-Kenji Kipker, der im Onlinemagazin Heise erklärt, dass Europa mit dem AI Act einen Rahmen geschaffen habe, der Vertrauen in KI stärken kann. Genau das werde dringender, denn Nutzung und Risiken wüchsen schneller als das Risikobewusstsein vieler Unternehmen.
Mehr als eine Pflichtübung
Ein Grund, der über die reine Pflicht hinausgeht: KI-Inhalte werden kontinuierlich besser und damit schwerer erkennbar. „SEO-Spezialist Sistrix hat mit Wortliga über 2000 KI-generierte B2B-Texte untersucht, die mit Claude, Gemini und ChatGPT erzuegt wurde. Das Ergebnis: Die Qualität hängt weniger vom Modell ab als vom Prompt. Bei ein und demselben Modell schwankt das Lesbarkeits-Ranking enorm, je nach Formulierung. Wer geschickt promptet, bekommt flüssige und überzeugende Texte. Die Erkennbarkeit von KI-Content sinkt also weiter. Genau deshalb wird der Hinweis wichtiger.“
Branchen geben Tipps zur Umsetzung des AI Act
Das Radio-Serviceportal „Radiozentrale“ hat zusammen mit Vermarktern und Verbänden etliche Vorschläge für Radiowerbung erarbeitet. Unter anderem braucht die rein technische Optimierung, wie etwa Rauschreduktion, keine eigene Kennzeichnung. Jeder Spot braucht ausserdem seinen eigenen Hinweis – ein Hinweis für den ganzen Werbeblock reicht nicht. Der Kontext muss in der Lautstärke des Spot-Pegels und barrierefrei wahrnehmbar sein und immer unmittelbar am Inhalt zu finden sein – ein Verweis in den AGB oder im Impressum reicht nicht. Weitere Hinweise und den „Entscheidungsbaum“ der „Radiozentrale“ klären weiter auf.
Tipps für Text und Redaktion sind unter anderem beim KI-Kompetenzentrum Medien KI.M der Medien.Bayern GmbH zu finden: Eine Kennzeichnung ist demnach nur nötig, wenn kein Mensch redaktionell kontrolliert hat, eine reine Rechtschreibprüfung zählt dabei nicht als Kontrolle.
Der Bundesverband Musikindustrie lässt KI-Musik in den Offiziellen Deutschen Charts künftig nur noch zu, wenn sie im Wesentlichen menschlich geschaffen ist und wenn alle KI-Schritte offengelegt werden. Ein verschleierter Einsatz kann zum Ausschluss führen. Bei Bild und Video-Deepfakes zählt, ob der Eingriff den Aussagegehalt verändert. Eine rein technische Optimierung wie etwa Zuschnitt und Belichtung braucht keine Kennzeichnung.
Weiterführende Links (entnommen bei Petra Schwegler)
Code of Practice der Europäischen Kommission
Leitlinie zur KI-Verordnung von Europäischen Kommission
Musikregeln des BVMI
KI.M-Tipps zur KI-Kennzeichnung

