Eine Anwältin wird in einer Boulevardzeitung identifizierend an den Pranger gestellt – obwohl sie nichts Unrechtes getan hat. Die Folge: Bedrohungen, eine rechtsextreme Kundgebung vor ihrer Kanzlei, Polizeischutz. Der Deutsche Presserat spricht Monate später eine Rüge aus. Der Schaden ist aber angerichtet.
Die Anwendbarkeit des Pressekodex ist begrenzt. Dass guter Journalismus ein Regelwerk braucht, das jenseits von gesetzlichen Vorgaben auch ethische Fragen adressiert, ist trotzdem notwendig.
Der Pressekodex ist eine Sammlung publizistischer Grundsätze, die vom Deutschen Presserat gemeinsam mit den Presseverbänden beschlossen und 1973 erstmals dem damaligen Bundespräsidenten Gustav W. Heinemann überreicht wurde. Seine 16 Ziffern regeln unter anderem die Berichterstattung über Straftaten und medizinische Forschung sowie die Trennung von redaktionellem Text und Werbung. Seit 2020 verpflichtet der Medienstaatsvertrag auch Onlinemedien zur Einhaltung journalistischer Standards – sofern sie regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen veröffentlichen.
Das Sanktionsproblem
In der Praxis bleibt Verstößen gegen den Pressekodex dennoch eine einschneidende Konsequenz verwehrt. Der Presserat kann lediglich einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge aussprechen, mehr nicht. Zwar sind Rügen zu veröffentlichen. Wo, wann und wie das geschieht, bleibt aber den betroffenen Medien selbst überlassen. Weigert sich das gerügte Medium, kann der Presserat die Verpflichtung nicht zwangsweise durchsetzen. So ließ die BILD als Rügen-Spitzenreiterin die betreffenden Entscheidungen über Jahre liegen. Erst kürzlich veröffentlichte sie alle Rügen auf einen Schlag, darunter auch solche, die seit Jahren überfällig waren.
Zudem landen Rügen nicht selten im Kleingedruckten oder auf kaum besuchten Unterseiten und damit weit entfernt von der Aufmerksamkeit, die der gerügte Beitrag selbst genossen hat. Nach Ziff. 16 des Pressekodex muss die Veröffentlichung zwar „in angemessener Form“ erfolgen. Was das genau bedeutet, ist aber Auslegungssache. Ein Artikel auf der Titelseite erreicht Millionen. Die Korrektur liest kaum jemand, wenn sie auf den hinteren Seiten abgedruckt wird. Auch der Zeitablauf trägt dazu bei, dass die Rüge als Sanktionswirkung schwach bleibt.
Reißerische Themen – Gewalt, Kriminalität, Skandale – generieren Reichweite. Im Digitalen nennt man das Clickbaiting. Und solange sich damit Klicks und Aufmerksamkeit erzielen lassen, wird es Presseorgane geben, die den Kodex als Empfehlung und nicht als Verpflichtung verstehen. Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wie wirksam ist eine Selbstverpflichtung ohne rechtliche oder finanzielle Konsequenzen? Hinzu kommt, dass sich Medien mit besonders vielen zweifelhaften Inhalten dem Pressekodex gar nicht erst unterwerfen.
Was Betroffene dennoch tun können
Wer als Privatperson von einem Verstoß gegen den Pressekodex betroffen ist, hat gegenüber dem Presserat selbst keine Rechtsschutzmöglichkeiten. Es handelt sich um eine interne Vereinbarung der Presseorgane. Viele Verstöße gehen jedoch gleichzeitig mit Verletzungen zivilrechtlicher Normen einher.
Wer etwa entgegen den Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung an den Pranger gestellt wird, kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen.
Trotz mancher Defizite ist der Pressekodex für die Medienlandschaft unverzichtbar. Entscheidungen des Presserats benennen Fehlverhalten und liefern der Gesellschaft einen Anlass zur
Debatte. Sie entfalten ihre Wirkung eben nicht in Gerichtssälen, sondern in der Öffentlichkeit. Genau das ist in einer Medienlandschaft, in der Aufmerksamkeit die härteste Währung ist, überaus notwendig.

