Abgekupfert oder Eigenprodukt?

Letzte Instanz weist Autorenklage in Urheberrechtsstreit ab

Wegen unerlaubter Verwertung seiner Texte, sprich „Abkupfern“, schlug ein Autor den Rechtsweg ein. Neun Jahre nach Beginn des Urheberrechtsstreits, der in zwei Instanzen geführt wurde, wiesen Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Hamburg die Klage ab. Die letztinstanzliche Entscheidung ist rechtskräftig (AZ: 3 U 192 / 00). Andere Gerichte können sich in Zukunft darauf stützen.

Anlass des Streits war das Buch „Die katholische Mafia“, das der Züricher Studienleiter Matthias Mettner geschrieben und das im August 1993 der Hamburger Verlag Hoffmann und Campe herausgebracht hatte. Darin war die katholische Geheimorganisation Opus Dei das Hauptbeispiel für die katholische Mafia. Zahlreiche Medien, darunter auch „Publizistik & Kunst“, der IG Medien (Nr. 12 / 1993, S.32), hatten einen „Skandal“ erkannt, weil Mettner – in den Abschnitten über das Opus Dei – „wortwörtlich“ aus Publikationen des studierten Theologen Peter Hertel, damals Redakteur für Religion beim NDR, abgeschrieben habe. Hertel ist international als Opus-Dei-Experte gefragt – auch von wissenschaftlichen Fachzeitschriften.

Nachdem Hoffmann und Campe ein Jahr lang jedwede Abschreibe geleugnet hatte, ließ Hertel Ende 1994 beim Hamburger Landgericht Klage einreichen. Bei der Schadensermittlung machte er geltend, dass der Verlag eine „Startauflage“ von 20.000 Exemplaren angekündigt hatte. Flankiert durch eine riesige Werbekampagne u. a. in „Spiegel“ und „Zeit“ waren noch zwei weitere Auflagen hinzugekommen, so dass von mindestens 30.000 gedruckten Exemplaren auszugehen war. Doch vor Gericht gab der Buchverlag geringere Zahlen an. In einem Vergleichsvorschlag sprachen die hanseatischen Landesrichter, auf der Basis der neuen Zahlen, dem Kläger einen Schadenersatz in Höhe von 13.000 DM zu, bei gegenseitiger Aufhebung der Prozeßkosten. Der Verlag bot knapp 9.500 DM an, verlangte aber, Hertel müsse über den Vergleich schweigen. Doch der Theologe ließ wissen, er werde sich „auch nicht durch eine noch so hohe Zahlung“ kaufen lassen.

Nun hatte ein vom Landgericht berufener Sachverständiger zu prüfen, ob und inwieweit Mettner vom „Kläger stammende Textpassagen / Sprachwerke“ übernommen habe. In seinem 69-seitigen Gutachten kam der promovierte Theologe und Buchlektor Michael Lauble zu folgendem Ergebnis: Mettner habe „urheberische Leistungen“ übernommen, und zwar „in ihrer konkreten sprachlichen Fassung“. Dabei habe er „weithin durch nicht kenntlich gemachte Übernahmen den Eindruck“ genährt, „er habe selbst in der Sache recherchiert“. Er mache „seine Ausführungen über das Opus Dei im einzelnen unter weitgehender Nutzung von Hertels Gedankengang, Recherche und Quellenerschließung“. Ganze Seiten stimmten inhaltlich und weitgehend wörtlich“ mit Hertels Texten überein. Mettner setze sich nicht mit Forschungsergebnissen des Klägers auseinander, wie „speziell die umfangreichen Übernahmen aus Hertels veröffentlichten Rechercheergebnissen, Dokumentensammlung und Gedankengang“ deutlich werden ließen. Außerdem folge er weitgehend „dem Duktus der Hertelschen Darbietung von Dokumenten aus dem Opus Dei … Etwas Neues und Eigenes bietet er nicht“. Zurückhaltend geschätzt, habe er ein „knappes Fünftel der Textmasse“ von Hertel übernommen.

Kein „Maulkorb-Vergleich“ akzeptiert

Nunmehr ließ das Gericht dem Kläger noch einmal den dringlichen „Rat“ zukommen, den vorgeschlagenen „Maulkorb-Vergleich“ zu akzeptieren. Doch der lehnte erneut ab. Die Quittung für seine Unbußfertigkeit folgte auf dem Fuß: Die drei Richter setzten sich über den Befund ihres Sachverständigen hinweg und wiesen die Klage ab. Sie sahen „zufällige Übereinstimmungen“. Mettner behauptete, selbst übersetzt zu haben, und das Gericht ging davon aus, dass die gegenteilige Behauptung unbelegt sei. Soweit sich jedoch Übernahmen durch Mettner nicht leugnen ließen, erkannten die Richter erlaubte Einzelfälle oder Satzteile und Begrifflichkeiten, für die urheberrechtlicher Schutz nicht beansprucht werden könne.

Vor dem Oberlandesgericht beantragte der Kläger u. a., den Sachverständigen erläutern zu lassen, warum er zu einer grundsätzlich anderen Wertung als das Landgericht gekommen sei. Dazu erklärten die drei Oberrichter, die „insgesamt andere Bewertung“, die sie mit den Landrichtern teilten, beruhe auf „rechtlichen Überlegungen“. Eine Revision wurde abgelehnt. Doch der Sachverständige, der als langjähriger Verlagslektor über umfangreiche Kenntnisse im Urheberrecht verfügte, hatte in seinem Gutachten eine Verletzung des Urheberrechts dargelegt, meinte der Kläger. Schon deshalb sei es völlig unverständlich, warum sich das Hanseatische Oberlandesgericht innerhalb seiner fast dreijährigen Beratung die Gegenargumente des Sachverständigen nicht einmal erläutern lassen wollte.

 

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