Urteil: Vereinbarungen des Presse-Grosso behindern Wettbewerb
Einheitliche Branchenvereinbarungen im Pressevertrieb sind mit dem Kartellrecht nicht vereinbar. Zu diesem Urteil kam das Düsseldorfer Oberlandesgericht am 26. Februar. Damit obsiegte die Bauer Vertriebs AG auch in zweiter Instanz im Rechtsstreit gegen den Bundesverband Presse-Grosso.
Der Bauer-Verlag (TV Movie, Bravo) hatte mit seiner Klage bereits vor dem Kölner Landgericht am 14. Februar 2012 gewonnen. Der Grossisten-Verband hatte dagegen Berufung eingelegt. Die Düsseldorfer Richter untersagten nunmehr dem Bundesverband, „für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen u.a. mit Verlagen zu vereinbaren”, da dies einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb verhindere. Sie folgten damit der Argumentation des Bauer-Verlages für Wettbewerbsfreiheit. Bauer will mit Grossisten einzeln über Preise, Vertriebs- und Verkaufsbedingungen verhandeln. Das Düsseldorfer Gericht erklärte nun, die Presse-Grossisten hätten ausdrücklich nicht die Aufgabe, zur Erhaltung der Pressevielfalt Zeitungen und Zeitschriften „ohne Rücksicht auf privatwirtschaftliche Gesichtspunkte an den stationären Einzelhandel zu vertreiben”. Und sie hätten damit auch nicht die Verpflichtung, „unrentable“ Presseerzeugnisse zu vermarkten.
„Das Urteil ist für unseren Berufsstand und die Printbranche insgesamt sehr enttäuschend”, kommentiert der 1. Vorsitzende des Bundesverbandes Presse-Grosso Frank Nolte den Ausgang des Berufungsverfahrens. Bleibt es bei der Entscheidung, „wird es künftig keine bundeseinheitliche Konditionentabelle mehr geben”, was den Marktzugang für kleine und mittlere Verlage sowie für Titel mit kleinen und mittleren Auflagen deutlich erschweren dürfte, heißt es in einer Pressemitteilung. Das Urteil berücksichtige offensichtlich die Zielsetzung der Neuregelung des § 30 Abs. 2a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht ausreichend. Der Gesetzgeber habe damit die Voraussetzung geschaffen, dass Branchenvereinbarungen, die den diskriminierungsfreien und flächendeckenden Pressesortimentsvertrieb an den Einzelhandel regeln, kartellrechtlich weiter möglich bleiben.
Das Oberlandesgericht hat überraschend die Revision zum Bundesgerichtshof nicht unmittelbar zugelassen. Dagegen werde er das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, kündigte der Bundesverband Presse-Grosso an.
Presse-Grosso
Im Bundesverband Presse-Grosso e.V sind 44 von 59 Grosso-Unternehmen organisiert. Die Grossisten beliefern täglich rund 116.000 Einzelhändler mit Presse und beschäftigen ca. 13.000 Mitarbeiter (inkl. Tochter- und Fremdunternehmen). Der Branchenumsatz liegt bei 2,4 Milliarden Euro.