Keine Beilegung des Streits um das Redaktionsstatut beim „Mannheimer Morgen“
Nun ist es offiziell: Per Brief bekamen die Redakteurinnen und Redakteure der nordbadischen Tageszeitung „Mannheimer Morgen“ mitgeteilt, dass Herausgeber, Geschäftsführung und Aufsichtsrat „wegen des LAG-Urteils Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen“ werden. Zugleich bleibt das Redaktionsstatut nach Auffassung u.a. der Geschäftsführung „bis zu einer letztinstanzlichen Klärung aller Fragen außer Kraft“. Zudem werde durch den Rechtsanwalt des Hauses geprüft, „inwieweit das LAG-Urteil aufgibt, Änderungskündigungen vorzunehmen“.
Der damit feststehende Gang des Hauses „Mannheimer Morgen“ vor das Bundesarbeitsgericht nach Erfurt kommt eigentlich nicht überraschend, hatte er sich doch schon am Ende des Prozesses am 5. Mai abgezeichnet (siehe „M“ 7/2000 und 8-9/2000). Überraschend ist allerdings die Unverfrorenheit, mit der sich Herausgeber, Geschäftsführer und Aufsichtsrat über die Rechtsprechung insofern hinwegsetzen, als sie das Statut als nach wie vor „außer Kraft“ gesetzt sehen. Im schriftlichen Urteil des Richters Ulrich Jaeniche wird nämlich unmissverständlich „festgestellt, dass die Kündigung des Redaktionsstatus des ,Mannheimer Morgen‘ vom 4. 1. 1996 rechtsunwirksam ist und das Redaktionsstatut ungekündigt fortbesteht“.
Der Redaktionsrat des „Mannheimer Morgen“ äußerte sich deshalb befremdet über das Vorgehen der Geschäftsleitung und wies in einem eigenen Schreiben an die Redakteurinnen und Redakteure nachdrücklich darauf hin, dass „Herausgeber und Geschäftsführung nach dem erstinstanzlichen Urteil, bei dem der Verlag als Sieger hervorging, erklärten, dieses Urteil sei gültig und müsse selbstverständlich repsektiert und praktiziert werden“. Jetzt aber, da durch das zweitinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts die Redaktion besser dastehe, wolle der Verlag wider den Wortlaut der Urteilsbegründung dieses jüngste Urteil zu Gunsten der Redaktion weder respektieren noch praktizieren.
Was das weitere Vorgehen abgesehen von der eingelegten Revision betrifft, so geht in der Redaktion niemand davon aus, dass noch vor einem letztinstanzlichen Urteil aus Erfurt Änderungskündigungen verschickt werden. Der Redaktionsrat seinerseits hat unter Berufung auf das LAG-Urteil vom 5. Mai angekündigt, umgehend nach der Sommerpause die längst überfällige Neuwahl des Redaktionsrats durchzuführen.
Unklar ist nun, ob der Verlag respektiert, dass diese Neuwahl wie gewohnt innerhalb der Redaktionsräume und während der Arbeitszeit stattfindet, oder ob allein diese Frage sich zum Anstoß einer weiteren Auseinandersetzung zwischen Redaktion und Verlag entwickelt. Es bleibt spannend in Sachen Redaktionsstatut des „Mannheimer Morgen“.