Neues Online-Übertragungsrecht

Diskussionsentwurf zum Urheberrechtsgesetz von Justizminister Schmidt-Jortzig vorgelegt

Zwei Monate vor der Bundestagswahl hat der amtierende Bundesjustizminister Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig einen Diskussionsentwurf zur fünften Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vorgelegt. Dabei geht es um eine Kernregelung im digitalen Zeitalter, das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Neben dem klassischen Senderecht (Rundfunk und Fernsehen) wird ein neues Übertragungungsrecht eingeführt. Damit wird klargestellt, daß auch das Vorhalten von Werken zum Abruf in digitalen Netzen – beispielsweise eines Artikels oder Fotos auf einer Internet-Seite – nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt ist. Außerdem sollen die Rechte ausübender Künstler gestärkt und die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen von Werken (Stichwort „digitale Wasserzeichen“) verboten sowie durch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche unattraktiv gemacht werden.

Schmidt-Jortzig gilt im Unterschied zu seiner Vorgängerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger als wenig am Urheberrecht interessiert. Daß der FDP-Minister den bundesdeutschen Urhebern noch kurz vor Ende der Legislaturperiode ein „Schmankerl“ serviert hat, mag deshalb überraschen. Immerhin schaffte es die Kohl-Regierung erst drei Jahre nach der von der Europäischen Union gesetzten Frist, mit der vierten UrhG-Novelle im Februar 1998 die Satelliten- und grenzüberschreitenden Kabelweitersendungen in das Gesetz zu integrieren (siehe M 4/98).

Umsetzung von internationalen und europäischen Regelungen

Doch nun drängt’s, weil die Medienkonzerne ihre Pfründe im Internet zusehens durch mangelnde gesetzliche Bestimmungen gefährdet sehen. So beklagte erst kürzlich der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft die Verluste durch CD-Raubkopien und verlangte einen besseren Schutz des Urheberrechts vor Online-Piraten. Die fünfte UrhG-Novelle soll diesen Schutz durch die Übernahme von internationalen und europäischen Regelungen auf der nationalen Ebene verstärken. Dabei geht es um den im Dezember 1996 von der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) verabschiedeten Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty – WCT) und den Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty – WPPT) sowie die EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (KOM(97)628).

Die von Deutschland unterzeichneten WIPO-Verträge (siehe M 3/97) werden nach Ratifikation durch 30 Staaten in Kraft treten. Sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten planen, sie demnächst zu ratifizieren. Voraussetzung dafür ist die mit diesem Gesetzentwurf angestrebte Anpassung des deutschen Rechts. Der Vorschlag der EU-Richtlinie, der die WIPO-Verträge in europäisches Recht umsetzt, dabei jedoch teilweise über ihren Inhalt hinausgeht, wird derzeit in den Gremien des Rates beraten (siehe M 4/98). Auch deshalb habe das Justizministerium den UrhG-Diskussionsentwurf im Juli – also vor der Bundestagswahl – „an die Verbände verschickt, um deren Anregungen auch auf EU-Ebene noch einzubringen“, sagte Pressesprecher Mathias Hellmann.

Der Entwurf korrespondiert auch noch auf andere Weise mit der EU-Direktive. Er verzichtet bewußt auf eine generelle Neuregelung der urheberrechtlichen Schranken, also jenen Regelungen, die im Interesse der Allgemeinheit das ausschließliche Verwertungsrecht der Urheber einschränken – wie private Einzelkopien, Zitate oder Pressespiegel. Sie sind im EU-Richtlinienvorschlag teilweise weiter gefaßt als im deutschen UrhG und außerdem in Deutschland größtenteils vergütungspflichtig (z.B. Kopie- und Kopiergeräteabgabe).

Die Regelung dieser Punkte soll ebenso wie weitere Empfehlungen des im Auftrag des Bundesjustizministeriums erstellten Gutachtens „Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft“ (Gerhard Schricker und andere) und der Enquete-Kommission des Bundestages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ nach Abschluß der Diskussion über die EU-Richtlinie in einer sechsten UrhG-Novelle berücksichtigt werden.

In der Begründung des Diskussionsentwurfs (BMJ 3600/13 – 5300/ 98) heißt es dazu ausdrücklich, daß es primäres Anliegen sei, „die Regelungen der WIPO-Verträge möglichst schnell – d.h. auch unbelastet von kontroversen, den Ratifikationsprozeß möglicherweise verzögernden Diskussionen – umzusetzen.“ Da auch im Schlußbericht der Enquete-Kommission vom 22. Juni 1998 (BT-Drucksache 13/11004) der Punkt Urheberrecht einer der wenigen ohne Minderheitenvotum von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist, dürfte der vorliegende Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums auch von der neuen Bundesregierung ohne grundsätzliche Änderungen weiterverfolgt werden.

Neues Übertragungsrecht und neuer Öffentlichkeitsbegriff

Kernpunkt des Diskussionsentwurfes ist die rechtliche Fixierung eines Übertragungsrechtes. Dieses neue Recht umfaßt das Vorhalten urheberrechtlich geschützter Werke zum individuellen Abruf in digitalen Netzen (On-demand-Dienste). Es entspricht dem in den WIPO-Verträgen (Artikel 8 WCT sowie Artikel 10 und 14 WPPT) enthaltenen neuen „right of making available“ (Recht der Zugänglichmachung). Im UrhG-Entwurf (im Text künftig: E) ist es – wie beispielsweise das Aufführungs- oder Senderecht – ein Teil des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ((section) 15 Abs. 2 Nr. 2).

Über die Vorgaben der Verträge hinaus wird dieses Recht nicht nur Urhebern ((section) 19 a E), ausübenden Künstlern ((section) 78 E) und Tonträgerherstellern ((section) 85 E), sondern auch Sendeunternehmen ((section) 87 E) eingeräumt. Einbezogen sind dabei nicht nur Medien, bei denen Inhalte vom Empfänger abgerufen werden (pull media). Durch die Definition als Übertragungsrecht sind auch sogenannte „push media“ – wie Online-Nachrichtenticker – erfaßt, bei denen der Werkverwerter den Akt der Zugänglichmachung steuert.

Die neuen Medien erfordern auch eine Anpassung des Öffentlichkeitsbegriffs, denn anders als beim herkömmlichen Rundfunk und Fernsehen werden Inhalte nicht gleichzeitig an viele Empfänger übermittelt, sondern einzeln abgerufen. Die bisherige Gesetzesdefinition von Öffentlichkeit ((section) 15 Abs. 3 UrhG) könnte so ausgelegt werden, daß On-demand-Dienste damit nicht erfaßt wären. Der Entwurf stellt deshalb klar, daß eine öffentliche Wiedergabe auch dann vorliegt, wenn das Werk „für eine Mehrzahl von Angehörigen der Öffentlichkeit zugänglich oder gleichzeitig wahrnehmbar gemacht wird oder aufgrund eines an die Öffentlichkeit gerichteten Angebotes für einen einzelnen Angehörigen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird“ ((section) 15 Abs. 2 E).

Die Einführung des neuen Übertragungsrechts macht gleichzeitig eine Neudefinition des hiervon abzugrenzenden Senderechts ((section) 20 E) erforderlich. Sie erfolgt anhand des Merkmals des „gestalteten Programms“: Sendung ist die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes innerhalb und Übertragung außerhalb eines gestalteten Programms.

Schrankenregelungen behutsam angepaßt

Das neue Übertragungsrecht unterliegt genauso wie die herkömmlichen Verwertungsrechte bestimmten Schranken im Interesse der Allgemeinheit. Der Diskussionsentwurf beschränkt sich im wesentlichen auf erforderliche Anpassungen innerhalb der bestehenden Schrankenregelungen der (section)(section) 45 ff. UrhG, die sich aus dem neuen Online-Recht ergeben. So wird im Rahmen des Schul-, Unterrichts- und Kirchengebrauchs ((section) 46 E) die Übertragung als zulässige Form unentgeltlicher Verwertung einbezogen. Eine ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers ist also hierfür nicht erforderlich.

Öffentliche Reden ((section) 48 E) dürfen künftig auch erlaubnisfrei verwertet werden, wenn sie online übertragen werden. Zulässig ist ihre Verbreitung auch auf „sonstigen Datenträgern“, insbesondere digitalen Offline-Medien (CD-ROM). Die Berichterstattungsausnahme ((section) 50 E) wird auf die Online-Berichterstattung und über die Bild- und Tonberichterstattung hinaus auch auf Sprachwerke über Tagesfragen erstreckt. Außerdem soll die Ausnahme von der Erlaubnis- und Vergütungspflicht, die schon bisher für die Gerätevorführung für den Handel besteht, auf Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung ausgedehnt werden ((section) 56 E). War es also beispielsweise bislang schon erlaubt, Radiosendungen mitzuschneiden und wiederzugeben, um den Kunden von der Leistungsfähigkeit eines HiFi-Geräts zu überzeugen, darf der Computerhandel künftig ebenso mit digitalisierten Bild- und Tonquellen verfahren, um die Möglichkeiten eines Computerbildschirms oder einer Grafikkarte zu demonstrieren. In allen Fällen gilt allerdings weiterhin die Pflicht, die zu diesem Zweck hergestellten Bild-, Ton- oder Datenträger unverzüglich wieder zu löschen.

Diese Neuregelungen beeinträchtigen die Rechte von Urhebern ebenso wenig wie die Ausdehnung der erlaubnisfreien Verwertung von Lichtbildern durch den Besteller auf die unentgeltliche nichtgewerbliche Online-Nutzung ((section) 60 E). Fotografen werden es verschmerzen, wenn ein von ihnen angefertigtes Porträtfoto vom Auftraggeber künftig auch in digitalisierter Form zur Illustration der eigenen Homepage im Internet verwenden werden darf. Problematischer ist die „Katalogbildausnahme“ ((section) 58 E). Die erlaubnis- und vergütungsfreie Verwertung „durch den Veranstalter zur Durchführung einer Ausstellung oder Versteigerung“ wird nicht nur auf Multimediawerke ausgedehnt, sondern der „Katalog“ einer öffentlichen Ausstellung oder Versteigerung, der als Begriff im neuen Paragraphen gar nicht mehr auftaucht, kann auch eine CD-ROM sein. Von der wäre das Foto eines Kunstwerkes aber in technisch höchster Qualität kopierbar, was eine Nutzung in anderen Zusammenhängen zwar nicht legal machen, aber doch begünstigen würde.

Keine allgemeinzugänglichen elektronischen Pressespiegel

Eine wichtige Regelung für Journalisten und Zeitungsverlage enthält die Novellierung der sogenannten „Pressespiegel-Ausnahme“ ((section) 49 E), für die auch künftig eine angemessene Vergütung an Verwertungsgesellschaften (in der Regel VG Wort) gezahlt werden muß. Sie wird über Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare hinaus auf alle „Sprachwerke über Tagesfragen“ ausgeweitet und heißt jetzt auch so. Die Verwertung ist auch dann zulässig, wenn das fragliche Sprachwerk online veröffentlicht wird. Auch die Verwertung in Form digitaler Offline-Medien wird erlaubt, wenn sie „lediglich Tagesinteressen“ gilt. Wer aber brennt schon täglich einen Pressespiegel auf CD-ROM?

Bedeutender ist die Einschränkung der digitalen On-demand-Übertragung. Elektronische Pressespiegel sollen nur „für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Angehörigen der Öffentlichkeit“ zulässig sein, etwa innerhalb von Unternehmen und Behörden. Das Bundesjustizministerium begründet diese Einschränkung ausdrücklich damit, das ansonsten digitale Abrufdienste durch Verwertung der übernommenen Werke, die Rechteinhaber – Journalisten und Zeitungsverlage – in ihrer wirtschaftlichen Basis gefährden könnten.

Mit der Gesetzesnovelle sollen außerdem in Umsetzung des Artikels 5 WPPT die Künstlerpersönlichkeitsrechte gestärkt und der besser geschützten Rechtsstellung der Urheber angenähert werden. So schafft (section) 74 E ein neues Recht auf Anerkennung als ausübender Künstler in bezug auf die Darbietung. Ein Schauspieler beispielsweise soll künftig verlangen können, bei Verwertung seiner Darbietung auch genannt zu werden. Und er kann schon Beeinträchtigungen abwehren, die seine berechtigten künstlerischen und persönlichen Interessen an der Darbietung gefährden. Bislang kann er Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werks nur verbieten, wenn sie geeignet sind, „sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden“.

Gestrichen wird die Vorschrift über die Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern ((section) 61 UrhG). Sie sollte eine Monopolstellung einzelner Tonträgerhersteller verhindern. Dies wird nach Ansicht des Bundesjustizministeriums heute flächendeckend durch Verwertungsgesellschaften (vor allem GEMA) gewährleistet, die gesetzlich verpflichtet sind, Tonträgerherstellern Übertragungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.

Technische Schutzmaßnahmen dürfen nicht beseitigt werden

In Umsetzung der Artikel 11 WCT und 18 WPPT regelt (section) 96 a E einen flankierenden rechtlichen Schutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise „digitale Wasserzeichen“. Das umfassende Umgehungs-, Beseitigungs-, Zerstörungs- und Unbrauchbarmachungsverbot kann Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche zivilrechtlicher Art auslösen und geht in der Ausgestaltung – wie die EU-Richtlinie – noch über die WIPO-Verträge hinaus.

Einen Manipulationsschutz für Daten der Rechteinhaber zur Identifizierung des Werks oder seiner Nutzungsbedingungen sieht (section) 96 b vor. Die Vorschrift untersagt es, die zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zu beseitigen oder zu verändern wie auch derart veränderte Originale oder Vervielfältigungsstücke zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Damit geht sie in zweifacher Hinsicht weiter als die Regelungen in Artikel 12 WCT und 19 WPPT.

Zum einen ist es nach der vorgeschlagenen Neuregelung gleichgültig, ob die verbotenen Handlungen geeignet sind, ein geschütztes Recht zu verletzen, wie es die WIPO-Verträge fordern. Denn dies würde in der Praxis – beispielsweise bei fehlgeschlagenen Manipulationen – zu schwierigen Einzelfallentscheidungen führen. Zum anderen wird darauf verzichtet, daß derjenige, der das manipulierte Original oder Vervielfältigungsstück (weiter)verwertet, die Manipulation kennen muß, wenn der Rechteinhaber ihm gegenüber Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach dieser Vorschrift geltend machen will. Das entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche – anders als Schadensersatzansprüche – grundsätzlich nur von objektiven und nicht von subjektiven Kenntnissen abhängen. Die Schutzvorschriften nach den neuen (section)(section) 96 a und b werden flankiert von einem Anspruch auf Vernichtung derjenigen Vorrichtungen, die der Verletzer zur Umgehung technischer Maßnahmen oder zur Veränderung von Informationen benutzt ((section) 99 E).

Schluß für Winkeladvokaten: Internet war und ist kein (urheber)rechtsfreier Raum

Für die Urheber bringen die neuen gesetzlichen Bestimmungen – rein rechtlich – einen verbesserten Schutz ihrer Rechte in den neuen Medien. Die juristischen Winkelzüge von Verlegern, Zeitungen und ihre Online-Ausgaben seien dasselbe, eine Zustimmung der Urheber und zusätzliche Honorierung deshalb nicht erforderlich, dürften durch das eigenständige neue Verwertungsrecht nunmehr völlig obsolet werden. Betroffen sind ebenso Online-Archive wie GENIOS oder Knight-Ridder, wo inzwischen kräftig verdient wird, ohne daß Autoren einen Pfennig Vergütung erhalten. Auch der heute schon rechtlich nicht haltbare Irrglaube, das Internet sei (urheber)rechtsfreier Raum, dürfte endlich seinen wohlverdienten Todesstoß erhalten. Ob Urheber ihre Rechte auch durchsetzen können oder für „nothing“ an Auftraggeber abtreten, hängt aber von ihrem Durchsetzungsvermögen und dem ihrer Interessenvertretungsorganisationen wie der IG Medien oder den Verwertungsgesellschaften ab.

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