Reformforderung

Neues Modell zur Ermittlung von Meinungsmacht

Vier Jahre nach der gescheiterten Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG flammt die Debatte über das Medienkonzentrationsrecht erneut auf. Soeben legte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ein neues Modell zur Ermittlung von Meinungsmacht vor.

Hintergrund der Debatte ist die zunehmende Digitalisierung der Medien und die fortschreitende Verflechtung auf den Medienmärkten, meinen vor allem Medienpolitiker im Stammland von ProSiebenSat.1. „An einer Reform des Medienkonzentrationsrechts führt kein Weg vorbei“, sagte Bayerns Medienminister Siegfried Schneider unlängst auf der Veranstaltung „Medien- und Meinungsmacht“ in der Bayerischen Landesvertretung in Berlin. Gefragt seien „überzeugende Antworten auf die steigende Bedeutung des Internets und den Trend zur Konzentration“. Die Zahl von Medienunternehmen, die sowohl im Printbereich als auch im Rundfunk und im Internet präsent seien, wachse national wie international. Das geltende Recht sei unbefriedigend, da es den betroffenen Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit biete. Eine Kritik, der sich auch der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) anschloss. Das bisherige Recht sei ein reines „Fernsehkonzentrationsrecht“, monierte VPRT-Vizepräsident Tobias Schmid, zugleich Bereichsleiter Medienpolitik der RTL Group Deutschland.
Bislang sind die Zuschaueranteile der entscheidende Indikator der Konzentrationsmessung im Fernsehen. Nach Auffassung des Gesetzgebers liegt vorherrschende Meinungsmacht dann vor, wenn ein Medienunternehmen einen Zuschaueranteil von 30 Prozent erreicht. Unter Einbeziehung von Geschäftsaktivitäten auf „medienrelevanten verwandten Märkten“ kann dieser Zustand bereits bei einem Anteil von 25 Prozent eintreten. Regionalfenster und Sendezeiten für Dritte werden als „mildernde Umstände“ bewertet und mit einigen Bonus-Prozenten belohnt.

Relevanz aller Medien in Bezug zum Fernsehen

Unter der Prämisse, dass es sich hierbei lediglich um eine gesetzliche Vermutungsregelung handelt, hatte die KEK seinerzeit großzügig Marktanteile auf anderen Märkten bei ihren Überlegungen zur Bestimmung von Meinungsmacht im Fall Springer eingerechnet. Konkret hatte sie die Marktanteile des Zeitungsverlags mit einem Zuschaueranteil von insgesamt 25 Prozent gleichgesetzt und zu den rund 22 Prozent Zuschaueranteilen der ProSiebenSat.1 Media AG addiert. Ein Verfahren, dessen rechtliche Praktikabilität von den Betroffenen und einigen Medienpolitikern als „willkürlich“ in Zweifel gezogen wurde.
Das jetzt von der BLM präsentierte neue Modell zur Konzentrationsmessung sieht dagegen einen differenzierten fünfstufigen Ansatz vor, der die Relevanz von Print-, Radio- und Online-Medien in Bezug zum Fernsehen setzt. Zur ersten Stufe gehört die Bestimmung der meinungsrelevanten Mediengattungen wie Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk und Internet. Im Anschluss daran sollen die Reichweiten dieser Medien auf Basis von anerkannten Studien wie Media-Analyse und GfK-Meter errechnet werden. Im dritten Schritt werden die Berechnungsmethode und Messgrößen zur Ermittlung der Schwellenwerte für konzentrationsrechtliche Maßnahmen bestimmt. Sodann soll auf Basis einer repräsentativen empirischen Erhebung die Gewichtung der für die Meinungsbildung relevanten Mediengattungen ermittelt werden. Abschließend könnten dann Schwellenwerte für die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht auf Basis der ermittelten Gewichtungsfaktoren festgelegt werden.
Die im vierten Schritt vorgesehene empirische Erhebung zur Ermittlung der Anteile einzelner Mediengattungen am gesamten „Markt der Meinungen“ lieferte die BLM gleich mit. Nach der repräsentativen Untersuchung der Marktforscher von TNS Infratest (befragt wurden im Herbst 2009 insgesamt 2.000 Personen) hat erwartungsgemäß das Fernsehen mit 40 Prozent den Hauptanteil an der Meinungsbildung in Deutschland. Tageszeitungen folgen mit 25 Prozent, auf das Internet und den Hörfunk entfallen jeweils 15 Prozent. Zeitschriften bilden mit einem Anteil von fünf Prozent das Schlusslicht in Sachen Meinungsbildung. Nach Auffassung der BLM sollte ein Medienunternehmen „nicht mehr als ein Sechstel am gesamten Meinungsmarkt“ erhalten können.
BLM-Präsident Wolf-Dieter Ring regte zudem an, aufgrund der wachsenden Bedeutung von Kommunikationstechnologien wie Suchmaschinen und Plattformen künftig auch diese Bereiche in die Ermittlung von Meinungsmacht einzubeziehen. Nach BLM-Angaben werden bereits 37 Prozent der Nutzer, die im Internet Informationen gesehen oder gelesen haben, über eine Suchmaschine zur Information geleitet – zu 98 Prozent über Google. Im Bereich der meinungsbildenden Informationssuche verfüge Google „zweifellos über eine marktbeherrschende Stellung“.
Dass auch der neue BLM-Ansatz nicht unumstritten ist, belegte die anschließende Diskussion. Die grundsätzlichste Kritik kam von Georgios Gounalakis, Vertreter der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), der das geltende Konzentrationsrecht für ausreichend hält. Feste Berechnungsgrößen für die Konzentrationsprüfung ergeben nach seiner Auffassung keinen Sinn. Die KEK müsse weiterhin „dynamisch auf Veränderungen im Medienmarkt reagieren“ können. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Schwelle für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht angehoben werde.
RTL-Mann Schmid geißelte die „Inhalte-Agnostik“ des bestehenden Medienkonzentrationsrechts. Die aktuelle Debatte über die Qualität von Informationssendungen im Privat-TV belege zwar die Schwierigkeit einer solchen Diskussion. Unstrittig sei aber, dass unterschiedliche TV-Gattungen und -Formate unterschiedliche Bewertungen erforderten. „Auch ein Format wie ‚Deutschland sucht den Superstar’ bildet Meinung, muss aber anders gewichtet werden.“

 

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