Schutz gegen Online-Piraten

Verwertungsgesellschaften können helfen – aber wie?
Kontroverse Diskussion in der VG Bild-Kunst

Die Dreistigkeit beim Bruch von Urheberrechten in den „neuen Medien“ droht zum Gewohnheitsrecht zu werden. Unter Urhebern und ihren Organisationen – auch in der IG Medien – wird über Schutzmaßnahmen diskutiert. Verwertungsgesellschaften könnten eine wichtige Rolle spielen. In der VG Bild-Kunst steht unerwartet anderes im Mittelpunkt.

Multimedia hat seinen Siegeszug angetreten. Das Internet boomt. Und mit ihm die Online-Piraterie. Artikel, Fotografien, ja ganze Bücher können problemlos ins Datennetz eingespeist werden und sind sekundenschnell weltweit verfügbar. Die Schöpfer dieser Werke gehen meist leer aus. Nicht neu, aber die Situation verschärft sich. In naher Zukunft werden die Auswirkungen jede Urheberin und jeden Urheber – auch wirtschaftlich – gravierend treffen.

Dabei droht die Gefahr weniger von jugendlichen Internetfreaks, die ein Foto einscannen und auf ihrer Homepage ins Netz stellen. „Was ist der Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank?“, fragte provokant schon Bertold Brecht im Dreigroschenroman. Heute geht es um Online-Datenbanken – und natürlich um Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften, elektronische Verlagsarchive und Pressespiegel sowie CD-ROMs. Die wahren Online-Piraten sitzen in Vorstandsetagen und tragen Nadelstreifen.

Keine Regelung für Freie

Nach drei Jahren Verhandlungen gibt es im Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften endlich Urheberrechtsregelungen für Online-Medien und digitale Offline-Datenspeicher wie CD-ROM (siehe diese Ausgabe Seite 24. Die Tageszeitungsverlage dürften sich dem an-schließen. Damit wird die vielfach schlicht illegale Praxis zumindest für angestellte Urheber beendet.

Bei freiberuflichen Urhebern bleibt es bei der Situation, daß ihre Werke ohne Nutzungsrechtsübertragung in digitalen Medien verwertet werden, wenn sie nicht bereits vertraglich dazu genötigt wurden, diese Rechte ohne angemessenen Erlös abzutreten. Freie haben angesichts der weltweit zunehmenden digitalen Angebote kaum eine Möglichkeit, die Verwertung ihrer Werke zu kontrollieren, und können nur mit großem Aufwand eine Honorierung durchsetzen. Oft sitzen sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche schlicht am kürzeren Hebel. Aufgrund dieser Situation hat beispielsweise die Arbeitsgemeinschaft Urheberrecht der Fachgruppe Journalismus (dju) vorgeschlagen, die Rechte von zuvor in Zeitungen und Zeitschriften bereits erschienenen Artikeln, Fotografien und Grafiken bei einer digitalen Zweitverwertung in Online-Ausgaben der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, Verlags- und andere Pressedatenbanken (wie Knight-Ridder, Genios, GBI) sowie Online-Pressespiegeln durch die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst wahrnehmen zu lassen (siehe M 4/98).

Wahrnehmungsrechte erweitern

Über die Erweiterung der Wahrnehmungsrechte wird auch in den Verwertungsgesellschaften selbst intensiv diskutiert – mitunter durchaus kontrovers. So hat in der VG Bild-Kunst der Vorschlag für einen neuen Wahrnehmungsvertrag für Fotografen (Berufsgruppe II) auf der Verwaltungsratssitzung am 26. Februar 1998 in Weimar die Wellen hochschlagen lassen. Denn in seiner Vorlage hatte Gerhard Pfennig, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, alle im bisherigen gemeinsamen Wahrnehmungsvertrag der Berufsgruppen I und II nur von den bildenden Künstlern (BG I) übertragenen Rechte auf die Fotografen ausgedehnt. Das hört sich kompliziert an und ist es leider auch. Die Konsequenzen sind für die Betroffenen aber erheblich.

Deshalb hier die Erläuterung: Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nimmt schon bisher für bildende Künstler die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ihrer Werke und Lichtbilder in Zeitungen, Zeitschriften und Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen, wahr – sofern sich die Künstler diese Rechte nicht zurückübertragen lassen. Wenn diese Reproduktionsrechte bei der VG liegen, nimmt sie zusätzlich die Rechte für digitale Datenbanken, Dokumentationssysteme und Online-Verwertung wahr. Typisches Beispiel wäre hier das Foto eines Gemäldes, für dessen Abdruck in einer Zeitschrift der Maler über die VG Bild seine Tantieme erhält. Für Bildjournalisten hätte diese Rechteübertragung aber einen ganz anderen Stellenwert. Für sie ist der Verkauf eines Fotos zum Abdruck in einer Zeitung oder Zeitschrift typische Erstverwertung und Hauptquelle ihres Einkommens, die Mehrfachverwertung aus dem eigenen Archiv oder über Bildagenturen das zweite finanzielle Standbein.

Erstverwertung von Fotos?

Beide Punkte waren im Vertragsentwurf Pfennigs zwar nur im Katalog von zusätzlich der VG übertragenen Rechte enthalten, die durch gesonderte Unterschrift bestätigt werden sollen, aber es ist nicht verwunderlich, daß dieser Vorschlag besonders vom Vertreter des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) im VG-Verwaltungsrat abgelehnt wurde. Gehen diese Rechte an die VG, verlieren Bildagenturen ihre Geschäftsgrundlage.

„Es darf natürlich nicht dazu kommen, daß wir alle Rechte abtreten“, sagt auch der Hamburger Fotograf Günter Zint, für die IG Medien im Verwaltungsrat der VG Bild. „Wir müssen die Rechte abtreten, die wir selbst nicht wahrnehmen können. Ich denke da an die Internetverwertung.“ Urs Kluyver vom Fotografenverband FreeLens, der im Juli für einen Sitz im VG-Verwaltungsrat kandidieren will, ist „dagegen, daß Erstrechte von Fotografen in den Wahrnehmungsvertrag aufgenommen werden.“ Außerdem ist er skeptisch, daß die VG diese Aufgabe überhaupt leisten könnte: „Wie soll das funktionieren? Wie wird das kontrolliert? Wie wird abgerechnet?“, fragt er. Seine Meinung: „eine völlig unpraktikable Lösung“. Der Vertragsentwurf ist allerdings in dieser Form ohnehin vom Tisch. „Es war 1997 der Vorschlag des BVPA, die Wahrnehmungsverträge der Berufsgruppen I und II zu trennen“, erläutert Gerhard Pfennig. „Auf der Verwaltungsratssitzung in Weimar sprachen sich aber besonders die Vertreter der Künstler dagegen aus. Die Bereiche wachsen zusammen. Es wird also auch in Zukunft weiterhin einen gemeinsamen Vertrag geben.“

Neuer Vertragsentwurf

Der Vorstand hat allerdings vom Verwaltungsrat den Auftrag erhalten, zur Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst am 11. Juli 1998 in Bonn einer neue Fassung des Vertrages vorzulegen, in der die allgemeine und optionale Rechteübertragung deutlicher getrennt sind. Und die Kritik an dieser zusätzlichen individuellen Rechteübertragung hält VG-Geschäftsführer Pfennig nicht für gerechtfertigt. „Es gibt zunehmend Fotografen, die diese Rechte über die VG wahrnehmen lassen wollen“, sagt er. Außerdem sei die Regelung besonders für fotografische Nachlässe im Interesse der Erben wichtig. „Warum soll man denen das verwehren?“

Für berechtigt hält Pfennig den Einwand, daß man die Übertragung weiterer Rechte auf alle Fälle deutlich von der allgemeinen trennen müßte. „Ich habe nicht vor, jemanden reinzulegen, und weiß, daß Künstler und Fotografen keine Lust haben, sich die Verträge genau durchzulesen“, sagt er. „Aber man kann ein Extra-Formular machen, farblich hervorgehoben.“ Nach den Ausführungen Pfennigs ist zu erwarten, daß der umstrittene Punkt auch im neuen Vertragsentwurf zur Verwaltungsratssitzung im Juli 1998 enthalten sein wird.

Einstimmig wurde in Weimar eine Erweiterung der Wahrnehmungsrechte auf Beiträge aus Zeitungen, Zeitschriften oder Sammelwerken beschlossen, die auf CD-ROM oder anderen Offline-Datenmedien vom selben Verlag oder mit seiner Einwilligung weitgehend unverändert veröffentlicht werden – sofern keine individuelle Rechtewahrnehmung erfolgt ist. Diese Regelung insbesondere für Jahrgang-CD-ROMs wurde wortgleich bereits 1997 von der VG Wort in ihren Wahrnehmungsvertrag aufgenommen.

Auch für CD-ROM

Sie ist angesichts bisheriger rechtlicher Auseinandersetzungen (FreeLens-Klage gegen „Spiegel“-CD-ROMs) sicher ebenso sinnvoll wie die Möglichkeit der individuellen Übertragung von Rechten für die Zweitverwertung in digitale Datenbanken, Dokumentationssysteme und Online-Verwertung an Verwertungsgesellschaften. Diese müssen die ihnen übertragenen Rechte dann aber auch effektiv wahrnehmen können und wollen. So hat die VG Wort, in der allerdings auch die Verlage direkt vertreten sind, das Wahrnehmungsrecht für Zeitungsbeiträge in EDV-Datenbanken bereits seit 1984, nutzt es aber nicht. Datenbankbetreiber und Verlage verdienen daran mittlerweile ordentlich, die Autoren sehen keinen Pfennig.

In der VG Bild-Kunst sieht es anders aus. Doch steht dort unverhofft die Frage im Mittelpunkt, ob auch Erstrechte von Fotografen in den Wahrnehmungsvertrag aufgenommen werden. Daß gerade hier ein Konfliktpunkt geschaffen wurde, obwohl angesichts der Online-Piraterie dringender Handlungsbedarf in anderen ansteht, verwundert. „Im Moment herrscht jedenfalls dringend Diskussionsbedarf“, sagt IG-Medien-Vertreter Günter Zint. „Wir werden versuchen, mit FreeLens und anderen eine gemeinsame Position zu entwickeln. Entscheiden muß dann ohnehin die Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst im Juli.“

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