WDR zwischen Rundfunk- und Informationsfreiheit
Das ungleiche Duell zwischen dem freien Journalisten Marvin Oppong und dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) geht in eine neue Runde. Oppong, noch mitten im Jura-Studium und allenfalls nebenberuflich Journalist, hat gegen die größte öffentlich-rechtliche Anstalt geklagt. Denn die will ihm nicht freiwillig verraten, was er von ihr wissen will: An welche privaten Unternehmen und in welchem Umfang der Sender Aufträge vergibt. Seit nunmehr drei Jahren müht sich Oppong am WDR ab. Er hat unter Kollegen viel Staub aufgewirbelt, an die gewünschten Informationen ist er bis heute nicht gekommen. Oppong glaubt, auf die Auskünfte ein Recht zu haben und beruft sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW. Weil seine Klage in erster Instanz gescheitert ist, zieht er vor das nächste Gericht.
Das IFG trage dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und nach Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung, hieß es bei Inkrafttreten des Gesetzes 2002 im Düsseldorfer Innenministerium. Ob es auch auf den WDR anwendbar ist, da gehen die Meinungen weit auseinander. „Sowohl der presserechtliche als auch der allgemeine Auskunftsanspruch nach dem IFG sind staatsgerichtete Ansprüche. Der WDR ist aber als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nicht Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung“, hatte WDR-Intendantin Monika Piel im August 2009 gegenüber der Landesregierung Position bezogen. Drei Monate später ist das Verwaltungsgericht (VG) Köln dieser Argumentation gefolgt und hat Oppongs Klage abgeschmettert. Das war im November 2009.
Neues Gesetz für WDR anwendbar
Kurz darauf hat der Düsseldorfer Landtag die Anwendbarkeit des IFG auf den Sender im Landesmedienrecht geregelt: Seit dem 15. Dezember heißt es unter Paragraph 55a des WDR-Gesetzes: „Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.“ Diese Gesetzes-Novellierung schon im Blick hatte das VG Köln ebenfalls dargelegt, dass nicht-redaktioneller und redaktioneller Bereich nicht voneinander zu trennen seien. Dieser Ansicht ist auch der Sender und warnt vor einer drohenden Gefährdung von Redaktionsgeheimnissen.
Um zu überprüfen, wie groß die Gefahr im konkreten Fall tatsächlich ist, hilft ein Blick auf die Unternehmen, über die Oppong Auskünfte haben will. Darunter sind Banken, Versicherungen, Unternehmen aus der Telekommunikations-Branche und Messeveranstalter. „Was hat der Kauf von Stühlen und Tischen mit Redaktionsgeheimnissen zu tun“, fragt Oppong, um deutlich zu machen, dass es ihm nicht um journalistische Bereiche gehe. Es kommen auch Beratungsfirmen, Privatpersonen und Medienunternehmen in seiner Liste vor. Diese Auswahl hat er nicht ganz zufällig getroffen. Oppong will offenbar abklopfen, ob jemand aus dem WDR-Rundfunkrat Geschäfte mit dem Sender macht. Laut WDR-Gesetz ist das untersagt. Andernfalls würde die Mitgliedschaft in dem Kontroll-Gremium erlöschen. Oppong ist misstrauisch, ob die Dinge ihren rechten Lauf nehmen. Anlass dazu habe die Internetseite des Senders geboten. „Ein Rundfunkratsmitglied hat sich dort als Berater von Banken und Medienunternehmen ausgewiesen. Ich fragte denjenigen, ob zu diesen Medienunternehmen auch der WDR gehöre“, berichtet Oppong. Eine Antwort sei ausgeblieben, stattdessen der Eintrag aus dem Netz verschwunden. Mit Mutmaßungen über die Gründe hält er sich zurück und erhofft sich stattdessen Klarheit durch seine Anfragen.
Wenn man Thomas Hoeren glauben darf, muss der WDR auspacken. Für den Medienrechtler von der Universität Münster ist mit Inkrafttreten des neuen WDR-Gesetzes die Sache klar „Das IFG ist grundsätzlich immer auf den WDR anwendbar“, sagt er. Ausnahmen seien eng auszulegen und die Beweislast liege beim Sender. Der aber hält die Rundfunkfreiheit dagegen. Sie schütze alle mit Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten, von der Beschaffung einer Information und der Produktion von Sendungen bis hin zur Informationsverbreitung. In einer schriftlichen Stellungnahme des Senders gegenüber „M“ heißt es: „Bürgern und Journalisten steht grundsätzlich kein rechtlicher Auskunftsanspruch gegen den WDR zu, da dieser keine Behörde ist und im Übrigen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch keine staatliche Verwaltungstätigkeit ausübt.“ Mit den „wenigen Ausnahmen“ sind die Einnahmen aus Rundfunkgebühren und die Vergabe von Sendeplätzen an Dritte, beispielsweise Wahlwerbespots für Parteien gemeint.
In MünsterBerufung eingelegt
Scheint ganz so, als habe der WDR in der Sache IFG trotz neuem Landesmedienrecht auf stur geschaltet. Marvin Oppong lässt dennoch nicht locker und hat jüngst am Oberverwaltungsgericht Münster Berufung eingelegt. Bestärkt fühlt er sich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Der hat im Dezember vergangenen Jahres den Schuldspruch gegen den ehemaligen HR-Sportchef Jürgen Emig bestätigt. Emig war vom Landgericht Frankfurt wegen Bestechlichkeit und Veruntreuung zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt worden. Begründung für die Gefängnisstrafe: Als Verantwortlicher Redakteur einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sei er Amtsträger im strafrechtlichen Sinne. An diesem Punkt setzt auch Oppong an: Dass ein Redakteur eines gebührenfinanzierten Senders als Amtsträger gelte, der Sender aber nicht wie ein Amt Auskunft geben müsse, wolle er nicht einsehen. Oppong rüstet sich für die erneute Auseinandersetzung vor Gericht und hat, um Kosten vollständig abdecken zu können, auf seiner Internetseite www.oppong.de einen Spendenaufruf gestartet.