Medien- und Filmschaffende brauchen „5 statt 12“
Mit einer Unterschriftenaktion unter dem Motto „ 5 statt 12“ wollen der BundesFilmVerband in ver.di und connexx.av ihren Forderungen nach einer verbesserten Sozialgesetzgebung und der Koppelung der Filmförderung an Tarifstandards für Kultur-, Medien- und Filmschaffende in Deutschland Nachdruck verleihen.
Die Bundesregierung soll die besonderen Arbeitsbedingungen in Film, Kultur und Publizistik berücksichtigen. Nicht 12, sondern 5 Monate reichen aus, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) zu erreichen. In anderen europäischen Ländern existieren vergleichbare Regelungen. In Deutschland ist es höchste Zeit nachzuziehen! Die Filmförderungen der Länder und des Bundes müssen sofort die Einhaltung der tarifvertraglichen Sozialstandards zur Bedingung der Förderfähigkeit machen. Der Gesetzgeber muss entsprechende Grundlagen schaffen.
Dringend notwendig sind die Änderungen, weil die Hartz-Reform die Beschäftigten in Filmproduktionen, Kulturbetrieben und der Publizistik in existenzielle Not gebracht hat. Nach der Verkürzung der Rahmenfrist von 3 auf 2 Jahre, in der 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erreicht werden müssen, haben viele Kultur-, Medien- und Filmschaffenden den Anspruch auf ALG I in den Beschäftigungspausen verloren. Sie werden aus der sozialen Absicherung ausgeschlossen, obwohl sie während ihrer Beschäftigung Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten. Darüber hinaus halten nicht einmal die von Landes- oder Bundesinstitutionen geförderten Filmproduktionen den Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende ein. Dieser federt die Auswirkungen durch die Einführung von Arbeitszeitkonten ab. Es ist unverantwortlich, professionelle Filmschaffende nach Ablauf einer Kinoproduktion in die Bedingungen von Hartz IV zu entlassen.
Unterstützen Sie deshalb die Initiative des BundesFilmVerbandes in ver.di und connexx.av mit Ihrer Unterschrift. Dort finden Sie auch weitere Infos zum Thema.
www.connexx-av.de/5statt12.