Medienkonvergenz und Medienaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland
Auf dem Höhepunkt der Diskussion um Multimedia im Jahre 1995, in dem die IG Medien auch ihren I. Multimediakongreß gemeinsam mit der Deutschen Postgewerkschaft in Frankfurt durchgeführt hat, erschien ein Bericht der Prognos AG unter dem Titel „Digitales Fernsehen – Marktchancen und ordnungspolitischer Regelungsbedarf“.1 Offensichtlich war, daß man es mit einer Entwicklung zu tun hatte, die technisch in Umfang und Dynamik nicht voll überschaubar war, politisch dem Einfluß verschiedenster Interessengruppen unterlag und rechtlich nur unzureichend geregelt war.
Aufgrund der spezifischen Situation in der Bundesrepublik Deutschland (Zuständigkeit von Bund und Ländern) gab es eine rechtliche und politische Debatte mit unterschiedlichen Lösungsansätzen und Lösungswegen für die Probleme. Auf Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, die damals noch in der Opposition waren, wurde eine Enquête-Kommission „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ eingesetzt, die sich mit diesen, aber auch mit umfassenderen Fragen beschäftigt hat.3
Als erstes Ergebnis ihrer Arbeit hat die Enquête-Kommission im Oktober 1996 einen Zwischenbericht unter dem Titel „Meinungsfreiheit – Meinungsvielfalt – Wettbewerb – Rundfunkbegriff und Regulierungsbedarf bei den Neuen Medien“ vorgelegt4. Dieser Bericht spiegelte mit seiner Mehrheits- und den Minderheitenpositionen die komplexe und noch ungelöste Situation wider.
Die IG Medien und die Deutsche Postgewerkschaft haben damals als angemessene Lösung für diese Problematik und die Dynamik dieser Entwicklung, die gravierende Auswirkungen auf die Gesellschaft in allen Bereichen hat, einen sogenannten Medien- und Kommunikationsrat (MKR) vorgeschlagen. Er sollte als eine Art Clearingstelle in Bezug auf die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Diensten dienen und Vertreter der Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern sowie der gesellschaftlichen Gruppen zusammenbringen. Die technologisch-ökonomischen, gesellschaftlichen und rechtspolitischen Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene erfordern es, über umfassendere Aufgabenstellungen und Kompetenzen eines Medien- und Kommunikationsrates nachzudenken.
Gesetzliche Regelungen
Auf gesetzgeberischer Ebene hat es mit dem Mediendienste-Staatsvertrag (vom 20. Januar bis 12. Februar 1997) und dem lnformations- und Kommunikations-Dienste-Gesetz (vom 22. Juli 1997) eine „Zwischenlösung“ gegeben, die den Sachverhalt eher komplizierter gemacht hat. Abgesehen von permanenten politischen Bestrebungen, das (alte) Mediensystem, den Rundfunk und insbesondere den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, den Marktgesetzen zu unterwerfen, ist die Vielfalt von gesetzlichen Regelungen und Zuständigkeiten der Grund dafür, daß immer noch oder schon wieder neue Modelle und Lösungsansätze diskutiert werden.
Wie komplex und schwierig die Lage ist, wird deutlich, wenn man sich anschaut, welche gesetzlichen Regelungen und damit verbundene Zuständigkeiten eine Rolle spielen:
- Der Dritte Rundfunkänderungsstaatvertrag vom 26. 8./11. 9. 19965
(zuständig sind die Ministerpräsidenten der Länder) - Der Mediendienste-Staatsvertrag6 (hier sind ebenfalls die Länder zuständig)
- Die Landesmediengesetze (Zuständigkeit der Länder)
- Das Informations- und Kommunikations-Dienste-Gesetz7 (Zuständig hierfür ist die Bundesregierung bzw. die einschlägigen Ministerien)8Dieses Artikelgesetz wiederum besteht aus drei Gesetzen und ändert mit seinen Regelungen sieben Gesetze bzw. Verordnungen.
- Das Telekommunikationsgesetz (TKG) (zuständig ist der Bund in Gestalt der Regulierungsbehörde)
- Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
(zuständig ist der Bund mit dem Bundeskartellamt) - EU-Regelungen wie z.B. die Fernsehrichtlinie oder die Richtlinie über den Schutz von Datenbanken, die Richtlinie zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten.
- Europäisches Kartellrecht
Unterschiedliche Definitions- und Abgrenzungsversuche bei Medien-Diensten in Abgrenzung zum Telekommunikationsbereich einerseits und dem klassischen Rundfunkbereich andererseits haben gezeigt, daß dies nicht immer eindeutig möglich ist. Dies ist bedingt sowohl durch partielle Kongruenz z.B. bezüglich der Angebote im Internet als auch die Dynamik der Entwicklung. Sowohl im Mediendienste-Staatsvertrag als auch im IuK-Dienste-Gesetz wird dies offen angesprochen.9 So wird man wohl eine gewisse Zeit mit Übergangsregelungen und nicht immer eindeutigen Definitionen arbeiten müssen.
Wir brauchen also (und werden bekommen) neue Regelungen und veränderte Institutionen für den gesamten Medien- und Kommunikationsbereich. Gestaltende Politik ist gefordert. Wenn es nicht gelingt, eine funktionierende Form der Aufsicht, Kontrolle und Regulierung zu finden, werden sich die Marktkräfte bzw. deren Protagonisten durchsetzen.
Landesmedienpolitik ist vielfach allein ökonomisch dominierte Standortpolitik. Die Landesmedienanstalten sind allein zu schwach und auch oft dem Druck der jeweiligen Landespolitik ausgesetzt. Für bundesweit veranstalteten privat-kommerziellen Rundfunk sowie Mediendienste müssen auch bundeseinheitliche Regulierungen bzw. Institutionen gelten.
Zur Struktur des MKR
Die Frage ist nur, wie kann das neue Regulierungssystem, wie können gemeinsame Strukturen und Institutionen der Medien- und Telekommunikationsaufsicht aussehen?
Entscheidend ist nach Auffassung der IG Medien für einen Medien- und Kommunikationsrat (MKR), daß er
- demokratisch legitimiert und kontrolliert ist
- Kompetenz der verschiedenen Bereiche und Institutionen zusammenführt
- von gesellschaftlichen Gruppen maßgeblich mitbestimmt wird und
- aufgrund der starken internationalen/europäischen Einflüsse auch Kompetenzen gegenüber der EU gegeben sind.
Eine Einrichtungen auf Basis einer neu zu definierenden Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a und b Grundgesetz, wie sie u. a. von Wolfgang Thierse noch in der vergangenen Legislaturperiode vorgeschlagen worden ist, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht durchsetzbar, wenngleich dies die politisch sauberste und verfahrensmäßig beste Lösung wäre.
Unterhalb dieser grundsätzlichen Lösung sind verschiedenste Modelle und Varianten denkbar. In Erweiterung von Bund-Länder-Modellen, die in der SPD und z.T. auch bei der CDU diskutiert werden, favorisiert die IG Medien ein drittelparitätisches Modell.
Je nachdem, wie sich der Proporz zwischen Bund und Ländern herstellen läßt, könnten dem Medien- und Kommunikationsrat zwischen 18 und 30 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
Bundesregierung und Landesregierungen benennen jeweils 6-10 stimmberechtigte Mitglieder. Hierunter sollten sich auf jeden Fall Vertreter der Regulierungsbehörde und Landesmedienanstalten, aber auch des Kartellamtes und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) wiederfinden.
Die 6-10 weiteren Mitglieder zur Erreichung der Drittelparität würden Vertreter gesellschaftlicher Gruppen wie Gewerkschaften, Unternehmerverbände, Wissenschaft Kirchen und Verbraucherverbände etc. sein.
Ziele und Aufgaben des MKR
Das Instrument MKR trägt sowohl zur Entflechtung des medien- und kommunikationspolitischen Regulierungsdickichts bei, stabilisiert also den Medienstandort Deutschland, verstetigt zugleich den medienpolitischen Einfluß der Länder und bewahrt sowohl interaktive als auch informative Medien vor der totalen Kommerzialisierung. Der MKR soll zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen ökonomischen Interessen einerseits und kultur- und gesellschaftspolitischen Erfordernissen andererseits beitragen. Er sollte auch Kompetenzen zur Bewertung und Entscheidung über die multimediale Entwicklung insbesondere im Grenzbereich zwischen Medien und Telekommunikation sowie im Hinblick auf europäische Erfordernisse haben.
Der MKR soll:
- Bund, Länder, Landesmedienanstalten und Regulierungsbehörde „vernetzen“,
- medien- und kommunikationspolitische Streitfragen zwischen Bund und Ländern verbindlich klären und entscheiden,
- verbindlich die nationale Medien- und Kommunikationspolitik mit der EU-Ebene koordinieren,
- gegenüber der Bundesregierung und den Länderregierungen medien- und kommunikationspolitische Vorschläge unterbreiten,
- in einem zu definierenden Rahmen und Umfang Kontrollfunktion gegenüber informativen und kommunikativen Medien wahrnehmen.
Die gesetzestechnische Absicherung des MKR könnte auf Grundlage einer Novellierung des IuK-Dienste-Gesetz und eines Staatsvertrags der Länder erfolgen.
Der Aufbau einer integrierten Medien- und Kommunikationsordnung steht auf der Tagesordnung. Wenn die Politik wirklich die Entwicklung zu einer „Informationsgesellschaft“ als Gesellschaft der Bürgerinnen und Bürger will, darf sie die Repräsentanten gesellschaftlicher Gruppen bei der Gestaltung und Kontrolle dieser Entwicklung nicht außen vor lassen. Ein Medien- und Kommunikationsrat ohne die gesellschaftlichen Gruppen wäre wirklich nur eine weitere behördliche Institution ohne unmittelbare Rückkoppelung an die Anforderungen und Bedürfnisse der Bürger als Verbraucher und Staatsbürger.
1 Schrape, Klaus: Digitales Fernsehen – Marktchancen und ordnungspolitischer Regelungsbedarf, erstellt im Auftrag der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
2 a.a.O., S. 125
3 Beschlossen am 7. Dezember 1995 in der 77. Sitzung des Deutschen Bundestages. Die Enquete-Kommission hat am 31. Januar 1996 unter dem Vorsitz von Siegmar Mosdorf (SPD) ihre Arbeit aufgenommen.
4 Enquete-Kommission (Hrsg.) Meinungsfreiheit…, Bonn 1997
5 siehe MediaPerspektiven I/96
6 siehe MediaPerspektiven I/97
7 siehe MediaPerspektiven I/97
8 am Artikel 7 „Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde bereits die übergreifende Wirkung des europäischen Rechts deutlich. Siehe MediaPerspektiven I/97, S. 38
9 MediaPerspektiven S. 26