Neues Sexualstrafrecht ohne Einschränkung von Artikel 5

In der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Reform des Sexualstrafrechts sind Regelungen, die die Presse- und Kunstfreiheit massiv eingeschränkt hätten, geändert worden. Gegen den ursprünglichen Regierungsentwurf hatte ein Medienbündnis unter Beteiligung der dju in ver.di wegen der massiven Einschränkungen für die Bildberichterstattung protestiert.
Ursprünglich sollte nach § 201a StGB des Gesetzesentwurfs aus dem Hause von Bundesjustizminister Holger Maas (SPD) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, „wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.” Das hätte bedeutet, dass schon das Fotografieren selbst, nicht erst die Verbreitung eines Fotos, durch das sich beispielsweise ein Prominenter in seinem Ansehen geschädigt sieht, strafbar gewesen wäre.
Nach der Neufassung dieses Paragrafen durch den Rechtsausschuss, die am 14. November vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung mehrheitlich beschlossen wurde, ist nicht die Herstellung solcher Bilder strafbar, sondern deren Verbreitung oder Veröffentlichung – wie bisher schon im Bildnisrecht (§ 23 KunstUrhG). Auch wurde – wie vom Medienbündnis angeregt – eine Regelungen beschlossen, die Handlungen von der Strafbarkeit ausnimmt, „die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.” Also: Keine Kriminalisierung von Bildjournalistinnen und -journalisten. Artikel 5 Grundgesetz bleibt diesmal unbeschädigt.

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