Der Betriebsrat des Aschendorff-Verlags hat vor dem Arbeitsgericht (AG) eine Klage gegen den Arbeitgeber wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit durchsetzen können. Die Geschäftsleitung hatte mehrfach mit Kündigungen gedroht, sollte der Betriebsrat eine Arbeitszeiterfassung in der Redaktion einführen wollen. Nun verurteilte das Gericht den Verlag zur Unterlassung dieser Aussagen, bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld.
Nach einem gescheiterten Gütetermin im Mai fand jetzt der Kammertermin vor der 4. Kammer des AG Münster statt. Der Klage des Betriebsrats nach Paragraph 23, Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurde nach einer einstündigen, teils sehr hitzigen Verhandlung stattgegeben. Mit der Entscheidung des Gerichts wird die Geschäftsleitung des Verlages verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber den im Betrieb beschäftigten Redakteur*innen und Betriebsratsmitglieder zu äußern, dass der Arbeitgeber einen Stellenabbau beginnen werde, wenn der Betriebsrat eine Arbeitsgruppe mit dem Thema Arbeitszeit in der Redaktion gründet und dass der Arbeitgeber einen Stellenabbau beginnen werde, wenn der Betriebsrat eine Arbeitszeiterfassung in der Redaktion einführen wolle. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen und für jeden Fall der erneuten Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld angedroht. Soweit der auf der Website des AG Münster bekannt gegebene Tenor der Entscheidung.
Zum Hintergrund: Im Betrieb finde ein regelrechtes Betriebsratsbashing statt, so die Anwältin des Betriebsrats Dr. Cordula Kempf in der mündlichen Verhandlung. Mit mehrseitigen Schreiben der Geschäftsleitung werde in der Belegschaft Stimmung gegen den Betriebsrat gemacht, die Belegschaft regelrecht „aufgehetzt“. Auch dann schon, wenn es den Arbeitnehmervertreter*innen nur darum gehe, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um die Beschäftigten einzubeziehen und alle Beteiligten an einen Tisch zu holen. Zum Beispiel, um Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit zu entwickeln. Dadurch würden de facto starke Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats außer Kraft gesetzt, wie sie im Paragraphen 87 des BetrVG festgeschrieben seien.
Auch auf mehrfache Nachfragen des Richters hin konnte der Anwalt der Arbeitgeberseite nicht plausibel erklären, welchen wirtschaftlichen Nachteil das Unternehmen dadurch hätte, dass in der Redaktion die Arbeitszeiten aufgeschrieben werden. Aschendorff-Anwalt Dr. Stephan Karlsfeld wiederholte stattdessen gebetsmühlenartig: Die derzeit geltende Vertrauensarbeitszeit sei für den Arbeitgeber das einzig vorstellbare Modell für die Redaktion. Alles andere entspreche nicht dem Berufsbild der Redakteure und führe zu Qualitätsverlusten. Betriebsratsanwältin Kempf konterte: „Die Arbeitszeiten in der Redaktion sind für Sie doch ein rotes Tuch!“ Bei einer Mitarbeiterbefragung 2018 hatten 40 Prozent der Redakteur*innen über eine zu hohe Arbeitsbelastung geklagt.
Der Richter wies darauf hin, dass trotz Vertrauensarbeitszeit das Arbeitszeitgesetz gelte, das auch eine Aufzeichnung von Überstunden vorschreibe. Mit der Androhung von Arbeitsplatzabbau würde der Betriebsrat in einem sehr frühen Stadium schon ausgebremst, ohne dass überhaupt Beratungen zu dem Thema stattgefunden hätten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine schriftliche Urteilsbegründung folgt. (Az.: 4 BV 5/19)