Für PCs müssen bis Ende 2007 keine Urheberrechtsvergütungen an die VG WORT geleistet werden. Das entschied der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 2. Oktober (Az: I ZR 18/06). „Wie bereits im Drucker-Urteil von Dezember 2007 steht der BGH auch jetzt auf dem Standpunkt, dass Kopien nur dann vergütungspflichtig sind, wenn sie von Papier zu Papier angefertigt werden, also gedruckte Publikationen wiederum auf Papier vervielfältigt werden. Veröffentlicht ein Autor einen Aufsatz in einer gedruckten Fachzeitschrift, erhält er hierfür eine Kopiervergütung, veröffentlicht er denselben Artikel aber auf CD-ROM oder im Internet, geht er leer aus. Dies ist eine eklatante Ungleichbehandlung aller Autoren, deren Werke auf elektronischem Weg publiziert und von Nutzern anschließend digital auf PCs zur privaten Nutzung gespeichert werden“, betonte VG WORT-Vorstand Professor Dr. Ferdinand Melichar in Karlsruhe. Die VG WORT werde darum – wie bereits gegen das Drucker-Urteil – Verfassungsbeschwerde einlegen.
Als erfreulich bezeichnete Melichar die Klarstellung in der Mitteilung der Pressestelle des BGH, wonach gemäß dem seit Januar 2008 geltenden Urheberrecht ein Vergütungsanspruch für sämtliche Gerätetypen besteht, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. „Damit ist klar, dass dieses BGH-Urteil keine Relevanz für die seit Januar geltende Rechtslage hat. PCs sind danach seit Beginn dieses Jahres vergütungspflichtig“, so Melichar.