Suchmaschinen müssen fragwürdige Artikel nur dann löschen, wenn die Betroffenen Falschangaben belegen können. Dabei sind Google und Co. nicht verpflichtet, selbst in solchen Fällen zu ermitteln und von sich aus auf die Betroffenen zuzugehen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 23. Mai eine wichtige Entscheidung zum so genannten Recht auf Vergessenwerden gefällt. Wer sich verleumdet sieht, muss also selbst aktiv werden.
Geklagt hatte ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche. Es ging laut Gericht um die Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben sei, „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“. Wie es in der Pressemitteilung heißt, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite sei damals aber auch kritisch berichtet worden. Es ging unter anderem um den Vorwurf der Erpressung. So würde die Betreiberin zunächst negative Berichte veröffentlichen und danach anbieten, gegen ein so genanntes Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Vor Gericht gaben die Kläger an, ebenfalls erpresst worden zu sein.
Die Kläger verlangten von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, dass die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste sowie die Fotos von ihnen als Vorschaubilder („thumbnails“) nicht mehr auftauchen. Die Beklagte hatte erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Google entfernte deshalb die Links zu den Artikeln nicht.
Die Karlsruher Richter verwiesen auf ein grundsätzliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen Dezember. Danach müsse der Betreiber der Suchmaschine einem entsprechenden Auslistungsantrag nachkommen, wenn der Betroffene „relevante und hinreichende Nachweise vorlege, „die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig sei“. Laut BGH-Urteil hätten es die Kläger versäumt, gegenüber der Beklagten selbst den Nachweis zu führen, dass die in den Artikeln enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien.
Bezüglich der Vorschaubilder bekamen die Kläger Recht. Der BGH verpflichtete die Beklagte zur Auslistung der Vorschaubilder in der beanstandeten Form. Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder sei ohne jeden Kontext nicht gerechtfertigt gewesen.