Fotos und Videos sind praktisch immer urheberrechtlich geschützt. Haben Sie sich aber schon einmal gefragt, warum zum Beispiel Jan Böhmermann in seiner Sendung am laufenden Band auf Clips aus dem Internet zurückgreift, für die das ZDF ganz sicher keine Lizenz gekauft hat? Die Antwort lautet: Zitatfreiheit. Das Urheberrechtsgesetz ermöglicht es, Werke in gewissen Grenzen auch ohne Erlaubnis zu nutzen.
Urheber*innen sollen für ihre geistigen Leistungen angemessen vergütet werden. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen sie anderen eine Nutzung ihrer Werke gestatten, entscheiden sie allein. Zugleich liegt es nahe, dass dieses Recht nicht schrankenlos sein kann. Jeder kulturelle und wissenschaftliche Fortschritt beruht auf einer Auseinandersetzung mit dem, was zuvor gesagt, geschrieben oder geschaffen wurde. Es braucht daher eine Balance zwischen dem Interesse der Urheber*innen an einer kommerziellen Verwertung ihrer Leistungen und dem Interesse der Allgemeinheit an einem freien Meinungsaustausch. Diese Balance herzustellen ist auch Aufgabe des Urheberrechts.
Geregelt ist die Zitatfreiheit in § 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Zum Zweck des Zitats, so heißt es dort, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zulässig, sofern die Nutzung „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Eine rechtmäßige Werknutzung setzt somit vor allem dreierlei voraus: Das betroffene Werk muss veröffentlicht sein. Es muss zum Zwecke des Zitats verwendet werden und das Zitat darf nur so lang sein, wie zum Erreichen des Zitatzwecks erforderlich.
Veröffentlicht ist ein Werk nur, wenn es erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ein Zitat ist daher nicht zulässig, wenn die Veröffentlichung gegen den Willen seiner Urheber*innen erfolgt ist. Haben sich Urheber*innen hingegen einmal dafür entschieden, ein Werk zu veröffentlichen, kann das Zitatrecht genutzt werden.
„Zweck des Zitats“ meint, dass ein Werk als Beleg verwendet wird. Maßgeblich ist, so der Bundesgerichtshof, dass die zitierende Person „eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen“ dient (BGH, Urteil vom 30.4.2020 – I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch II). Dies setzt voraus, dass das zitierte Werk als „fremde Zutat“ erkennbar ist. Geht es vollständig in einem anderen Werk auf, liegt kein Zitat mehr vor, sondern eine bloße Übernahme, die einer Erlaubnis der Urheber*innen bedarf.
Auch eine Illustration ist noch kein Beleg. Daher reicht es beispielsweise nicht aus, dass ein zur Berichterstattung passendes Foto ausgewählt wird. Setzt sich ein Artikel hingegen mit dem auseinander, was auf dem konkreten Foto zu sehen ist, kann ein Zitat vorliegen. Das zitierte Werk muss dabei übrigens nicht in die Erörterungen eingebunden werden. Auch eine Verlinkung zugänglich gemachter Dokumente kann als Beleg und als Grundlage für die eigenen Gedanken ausreichen.
Der Umfang des Zitatrechts ist vom Einzelfall abhängig und daher nicht immer ganz leicht zu bestimmen. Es ist danach zu fragen, wie viel eines Werks benötigt wird, um sich mit ihm auseinanderzusetzen, ohne den Inhalt unzulässig zu verkürzen. An dieser Stelle hat die zitierende Person einen gewissen Spielraum. Zu empfehlen ist aber, das Zitat stets so klein wie möglich zu halten. Denn wenn die Grenzen des § 51 UrhG überschritten sind, ist das Zitat insgesamt nicht erlaubt.
Zitierende sollten zudem stets bedenken, dass fremde Werke nicht entstellt werden dürfen. Auch ein wörtliches Zitat kann daher unzulässig sein, wenn es aus dem Kontext gerissen wird. Kurz: Urheber*innen darf nichts in den Mund gelegt werden, was sie nicht gesagt haben.
Darüber hinaus setzt das Zitat nach § 63 Abs. 1 UrhG eine Quellenangabe voraus. Erforderlich ist es, die Fundstelle und den Namen der Urheber*innen zu benennen. Falls das Werk einen Titel hat, ist auch dieser anzugeben. Die häufig zu lesende Kennzeichnung als „Privat“ oder die Nennung des sozialen Netzwerks, aus dem ein Werk stammt („Quelle: Facebook“), reicht dementsprechend nicht aus. Die Quellenangabe muss zudem deutlich sein. Es genügt nicht, wenn Quellen im Impressum benannt werden. Zu empfehlen ist daher, die Quellenangabe direkt am Zitat vorzunehmen.