Recht auf Vergessen kennt Ausnahmen

Justitia Foto: Hermann Haubrich

War eine Verdachtsberichterstattung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässig, muss ein Presseartikel in Online-Archiven nur in Ausnahmefällen nachträglich gelöscht werden. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie richtete sich gegen Urteile zweier Hamburger Zivilinstanzen, mit denen ein Löschungsbegehren gegenüber einem Pressearchiv zurückgewiesen worden war.

Das BVerfG hat unter Verweis auf seine Entscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ vom 27. November 2019 festgehalten, dass ein zulässiger Bericht das berechtigte gesteigerte Interesse der Presse begründe, diesen auch ohne Änderungen dauerhaft öffentlich verfügbar zu halten. Dabei haben die Karlsruher Richter erneut festgehalten, „dass die ursprüngliche Zulässigkeit einer Berichterstattung ein entscheidender Faktor für die Zulässigkeit einer über das Internet zugänglichen Archivierung ist und im Normalfall eine unveränderte öffentliche Bereitstellung auch nach langer Zeit noch rechtfertigt“, heißt es in der Pressemitteilung zur Entscheidung vom 7. Juli 2020, die am 30. Juli 2020 veröffentlicht wurde (Az.: 1 BvR 146/17).

Im konkreten Fall ging es um den Bericht in der Europaausgabe einer US-Tageszeitung im Jahr 2007 über einen Unternehmensberater, der unter anderem für den Siemens-Konzern gearbeitet hatte. Die Zeitung hatte damals über den Verdacht berichtet, der Unternehmensberater habe für Siemens Bestechungsgelder in großem Umfang an potenzielle Kunden gezahlt.

Mit der Begründung, dass damals nicht einmal ein förmliches Ermittlungsverfahren eröffnet worden war, verlangte der Berater nun, die Berichte, die noch immer online verfügbar sind, zu löschen oder zumindest einen Nachtrag anzufügen. Die Berichterstattung sei, als sie veröffentlich wurde, zulässig gewesen, es habe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an den Bestechungsvorwürfen in Millionenhöhe gegeben, urteilten dazu die Zivilgerichte. Entsprechend dürfte der Bericht auch unverändert online im Archiv vorgehalten werden.

Nur in Ausnahmefällen könne der Zeitablauf seit der ursprünglichen Berichterstattung eine Löschung des Artikels rechtfertigen, begründeten die Karlsruher Richter. Der konkrete Fall ergebe aber keine Anhaltspunkte für solch eine Ausnahme. Auch ein Nachtragsanspruch zu dem ursprünglichen Artikel über den weiteren Fortgang der Sache sei nicht gegeben, da sich die Sachlage zwischenzeitlich nicht entscheidend verändert habe.

Weitere aktuelle Beiträge

Rundfunkbeitrag: Rechtsweg unerwünscht

Die Landesregierungen von Bayern und Sachsen-Anhalt erwarten von ARD und ZDF weiterhin, dass sie ihre Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag zurückziehen. Erst wenn dies passiert, wollen sie den Modellwechsel zur künftigen Festsetzung des Rundfunkbeitrags unterstützen. Das erklärten die Staatskanzleien in München und Magdeburg auf Nachfrage.
mehr »

US-Auslandssender kämpft ums Überleben

Von einem „großen Geschenk an Amerikas Feinde“ spricht Stephen Capus, Präsident von Radio Free Europe/Radio Liberty: Die brutalen Kürzungen der Trump-Regierung haben auch den US-Auslandssender mit Sitz in Prag erreicht. RFE/RL wehrt sich mittlerweile vor Gericht. Zugleich machen sich mehrere EU-Länder für eine europäische Finanzierung stark.
mehr »

Ressourcen für Auslandsjournalismus

Der Auslandsjournalismus in Deutschland steckt in der Krise. Die Zahl der Korrespondent*innen nimmt ab, Freie arbeiten unter zunehmend prekären Bedingungen. So geraten ganze Weltregionen aus dem Blickfeld der Öffentlichkeit. Journalist*innen plädieren darum für eine andere Form der Finanzierung. Die gute Nachricht: Das Interesse des deutschen Publikums ist da. Dass die Menschen wissen wollen, was in anderen Ländern los ist, beweist nicht zuletzt das ARD-ZDF-Jugendangebot Funk.
mehr »

Dienstleister bestreikt den MDR

Der gestrige Streik der MCS TEAM GmbH zeigte deutliche Auswirkungen auf das Fernsehprogrammprogramm des MDR. Live-Schalten fielen aus und nicht alle Beiträge in der Sendung „Sachsen-Anhalt Heute“ konnten ausgestrahlt werden. Hintergrund des Streiks waren die bislang unzureichenden Angebote der Geschäftsführung. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di fordert eine Erhöhung der Gehälter um 6 Prozent, mindestens aber um 200 Euro pro Monat, bei einer Laufzeit von 12 Monaten.
mehr »