War eine Verdachtsberichterstattung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässig, muss ein Presseartikel in Online-Archiven nur in Ausnahmefällen nachträglich gelöscht werden. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie richtete sich gegen Urteile zweier Hamburger Zivilinstanzen, mit denen ein Löschungsbegehren gegenüber einem Pressearchiv zurückgewiesen worden war.
Das BVerfG hat unter Verweis auf seine Entscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ vom 27. November 2019 festgehalten, dass ein zulässiger Bericht das berechtigte gesteigerte Interesse der Presse begründe, diesen auch ohne Änderungen dauerhaft öffentlich verfügbar zu halten. Dabei haben die Karlsruher Richter erneut festgehalten, „dass die ursprüngliche Zulässigkeit einer Berichterstattung ein entscheidender Faktor für die Zulässigkeit einer über das Internet zugänglichen Archivierung ist und im Normalfall eine unveränderte öffentliche Bereitstellung auch nach langer Zeit noch rechtfertigt“, heißt es in der Pressemitteilung zur Entscheidung vom 7. Juli 2020, die am 30. Juli 2020 veröffentlicht wurde (Az.: 1 BvR 146/17).
Im konkreten Fall ging es um den Bericht in der Europaausgabe einer US-Tageszeitung im Jahr 2007 über einen Unternehmensberater, der unter anderem für den Siemens-Konzern gearbeitet hatte. Die Zeitung hatte damals über den Verdacht berichtet, der Unternehmensberater habe für Siemens Bestechungsgelder in großem Umfang an potenzielle Kunden gezahlt.
Mit der Begründung, dass damals nicht einmal ein förmliches Ermittlungsverfahren eröffnet worden war, verlangte der Berater nun, die Berichte, die noch immer online verfügbar sind, zu löschen oder zumindest einen Nachtrag anzufügen. Die Berichterstattung sei, als sie veröffentlich wurde, zulässig gewesen, es habe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an den Bestechungsvorwürfen in Millionenhöhe gegeben, urteilten dazu die Zivilgerichte. Entsprechend dürfte der Bericht auch unverändert online im Archiv vorgehalten werden.
Nur in Ausnahmefällen könne der Zeitablauf seit der ursprünglichen Berichterstattung eine Löschung des Artikels rechtfertigen, begründeten die Karlsruher Richter. Der konkrete Fall ergebe aber keine Anhaltspunkte für solch eine Ausnahme. Auch ein Nachtragsanspruch zu dem ursprünglichen Artikel über den weiteren Fortgang der Sache sei nicht gegeben, da sich die Sachlage zwischenzeitlich nicht entscheidend verändert habe.