Landesrechnungshof muss Auskünfte über den WDR erteilen

Justitia Foto: Hermann Haubrich

OVG NRW stellt eine Auskunftspflicht der Behörde fest

Der Journalist David Schraven vom gemeinnützigen Recherchebüro correctiv.org hat jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster ein Verfahren gegen den nordrhein-westfälischen Landesrechnungshof gewonnen. Er hatte von der Behörde Auskunft über nicht veröffentlichte Teile der Ergebnisse der Prüfung des WDR verlangt, was die Behörde zunächst generell abgelehnt hatte. Mit Urteil vom 28. Juni hat das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in Münster jetzt festgestellt, dass die Erteilung der Auskünfte über die Prüfung des WDR „nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist“.

Schon das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hatte in erster Instanz Schraven Recht gegeben und dem Landesrechnungshof aufgegeben, dem Journalisten die Auskünfte zu erteilen, solange deren „Inhalte nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen, auf die sich der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt berufen kann“. Gegen dieses Urteil hatte der Landesrechnungshof vor dem OVG NRW Berufung eingelegt.

Nach Einschätzung des 5. Senats sei der Landesrechnungshof nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber Pressevertretern zur Auskunft verpflichtet, heißt in einer Pressemitteilung des Gerichts. Diese Auskunftspflicht gelte grundsätzlich auch für die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushalts-und Wirtschaftsprüfung nach dem WDR-Gesetz.

Dem stehe nicht entgegen, dass der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Blick auf seinen verfassungsmäßigen Auftrag der Vielfaltsicherung „staatsfern“ organisiert sei. Der WDR erfülle eine öffentliche Aufgabe im Wesentlichen unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel. Es bestehe also ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, über die konkrete Verwendung dieser Mittel Auskunft zu erlangen.
Weiter stellte der Senat fest, dass kein überwiegendes Interesse auch an der Geheimhaltung der Ergebnisse des Landesrechnungshofes über die Prüfung des WDR bestehe. Das Grundrecht verlange keinen undifferenziert auf die gesamte Tätigkeit des WDR bezogenen Schutz vor Auskunftsansprüchen. Ein solcher sei auch nicht mit Blick auf die Wettbewerbssituation des WDR gegenüber dem privaten Rundfunk oder zum Schutz der Effektivität der Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof geboten. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Schraven hat das Urteil „zu Gunsten der Transparenz“ auf der Internetseite von correctiv.org begrüßt und klargestellt, dass es ihm nicht um eine Prüfung der redaktionellen Arbeit des WDR gehe, sondern darum, festzustellen, wo beim WDR „Geld verschwendet“ werde.

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