Landtagsabgeordneter wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt
Es ist eine weit verbreitete Unsitte. Politiker, Kommunen, Vereine, Bürgerinitiativen, Firmen und selbst Freizeitbäder übernehmen fremde Zeitungsartikel ungefragt für ihre eigenen Internet-Auftritte. Und es ist illegal, ein klarer Verstoß gegen das Urhebergesetz. Betroffene Autoren haben Anspruch auf Schadensersatz – auf den regulären Honorarsatz für elektronische Nachdrucke.
Das musste sich nun auch der niedersächsische FDP-Landtagsabgeordnete Roland Riese vom Amtsgericht Emden per Urteil ins Stammbuch schreiben lassen. Der Parlamentarier hatte im Dezember 2008 den in der Neuen Osnabrücker Zeitung erschienenen Artikel „Wohngeld für viele niedriger als erwartet“ des freien Journalisten Joachim Göres einfach auf die Homepage seines Kreisverbandes (www.fdp-emden.de) gestellt – ohne den Autoren oder die Zeitung zu fragen.
Kollege Göres, der regelmäßig das Internet auf Artikel-Klau abklopft, entdeckte bei der Emdener FDP sein 4.000-Zeichen-Werk und forderte Riese zur nachträglichen Zahlung eines angemessenen Honorars auf. Doch der Liberale weigerte sich; er verwies auf die Freiheit des weltweiten Netzes. Alle Berichte, die dort schon einmal erschienen seien, könnten ohne Weiteres von anderen übernommen werden. Ein großer Irrtum: ver.di-Mitglied Göres erhielt von seiner Gewerkschaft Rechtsschutz; mit Hilfe des Rechtsanwalts Karl Otte aus Hannover verklagte er den Parlamentarier auf 250 Euro. Und bekam vom Amtsgericht in vollem Umfang Recht (Aktenzeichen 5 C 316/09). „Gemäß § 97 Urhebergesetz steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu“, heißt es in dem Urteil unmissverständlich. „Dem Beklagten hätte klar sein müssen, dass der Artikel urheberrechtlich geschützt ist und die Verwendung desselben der Zustimmung des Verfassers bedarf.“
Bei der Berechnung des nachträglichen Honorars verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach sich die Lizenzgebühr danach richtet, was ein „vernünftiger Lizenzgeber“ gefordert hätte. Unter normalen Marktbedingungen sei für die Veröffentlichung des betreffenden Artikels ein Honorar in Höhe von 250 Euro durchaus angemessen.
Rechtsanwalt Otte hatte dem Gericht diverse Berechnungsmethoden für journalistische Leistungen genannt. So kämen Beitragspauschalen – etwa 200 Euro für Texte bis zu 3000 Zeichen – für die Zweitnutzung ebenso in Betracht wie eine anschlagsgenaue Abrechnung – pro Zeichen ein Betrag in Höhe von 0,10 Euro. Im Fall Göres hätte man theoretisch sogar 400 Euro verlangen können.
Den Abgeordneten Riese brachte das Urteil aber auch schon so in Rage. Er wollte sein Unrecht partout nicht einsehen. In diversen Schreiben forderte der ehemalige Musikschulleiter das Gericht auf, das Urteil zu erläutern und zu erklären, was in den einzelnen Paragrafen des Urhebergesetzes und der Zivilprozessordnung stehe. Dem Anwalt des Journalisten überwies Riese zwei Dutzend krumme Kleinstbeträge zwischen 6,22 und 15,34 Euro – nachdem er mehrmals schriftlich die Identität und die Legitimation des Juristen angezweifelt hatte. Den dann noch offenen Betrag von 164 Euro wollte Riese schließlich bar begleichen. Höchstpersönlich warf er ein Päckchen mit zusammengeklebten Zwei-Euro-Münzen in den Briefkasten der Anwaltskanzlei in Hannover. Dabei fotografierte er sich selbst, um später diese „Zahlung“ auch beweisen zu können.
„Herr Riese hat sich wie ein kleines Kind aufgeführt“, wunderte sich Rechtsanwalt Otte. Eigentlich habe es sich um ganz normales Verfahren gehandelt, aber so etwas habe er noch nie erlebt. Otte versuchte vergeblich, die Klebemünzen bei seiner Bank einzulösen; daraufhin schickte er sie an den Abgeordneten zurück. Der wiederum verweigerte die Annahme des Päckchens. Dem Anwalt wurde es dann zu bunt; wegen der inzwischen wieder auf 196 Euro angewachsenen Gesamtforderung (einschließlich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) leitete er die Pfändung von Rieses Abgeordnetendiäten ein. Der niedersächsische Landtag erklärte sich zur Zahlung bereit und überwies die offene Summe. Auf Druck seiner Fraktion entschuldigte sich Riese öffentlich für sein Verhalten.
Joachim Göres ermuntert derweil seine Kollegen, sich ungefragte Nachdrucke im Internet nicht gefallen zu lassen und umgehend ein Honorar zu fordern. „Das ist schließlich unser gutes Recht, wir leben ja davon.“ Die Geltendmachung von Schadensersatz sei allerdings auch mit einem gewissen Risiko verbunden. Ein Urheberrechtsverletzer, den er zur Zahlung aufgefordert habe, habe bei der Redaktion eines seiner Abnehmer interveniert, berichtet Göres. Daraufhin habe die Zeitung die Zusammenarbeit mit ihm für beendet erklärt.
Der Anspruch auf Schadensersatz bei Internet-Nachdrucken von Artikeln und Fotos sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstritten, erklärt Anwalt Otte. „Die Prozesse sind eigentlich ein Selbstläufer.“ Ein Problem stelle jedoch die genaue Berechnung des Honorars dar. Wegen dieser kleinen Unwägbarkeit empfiehlt er, sich als Gewerkschaftsmitglied um Rechtsschutz zu bemühen.