Bis zum 31. Januar können der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort noch Beiträge des letzten Kalenderjahres gemeldet werden. Alle, die journalistisch arbeiten, sollten bei VG Wort und VG Bild-Kunst dabei sein, findet die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten Union (dju) in ver.di. Warum? Eine klare Antwort liefert sogar ChatGPT: „Insgesamt ist dies für Journalist*innen eine praktische und wertvolle Lösung, um ihre Rechte zu wahren und gleichzeitig ein stabiles Einkommen aus der Zweitverwertung zu generieren.“ Wichtiges und Wissenswertes dazu haben wir zusammengetragen.
Warum in die VG Wort und VG Bild-Kunst?
Weil jede*r Journalist*in „wahrnehmungsberechtigt“ ist. Denn sie produzieren urheberrechtlich geschütztes Material – Texte, Fotos, Grafiken. Manche mehr, andere weniger. Aber Urhebende und deren Verlage sind grundsätzlich „angemessen“ zu vergüten.
Die VG Wort kümmert sich um Zweitverwertungsrechte von Autor*innen, Übersetzer*innen und Verlagen schöngeistiger und dramatischer, journalistischer wie wissenschaftlicher Texte. Dabei ist es gleich, ob diese „Sprachwerke“ als stehender Text gedruckt, online oder in Funk und Fernsehen zu hören oder zu sehen sind.
Bei der VG Bild-Kunst denken die meisten natürlich zuerst an die Verwertung von Folgerechten „bildender Künstler*innen“ wie Malende oder Bildhauende. Doch auch an Fotograf*innen, Designer*innen, Karikaturist*innen, Pressezeichner*innen oder Bildagenturen fließen anteilige Einnahmen aus verschiedensten Kategorien. Genauso ist sie für Filmkreative, Kostümbildner*innen oder Choreograf*innen tätig. Nicht zu vergessen: Sie vertritt ebenfalls die dazu passenden Verlage.
Tantiemen für Menschen, nicht für Verlage
Deshalb hat die dju in ver.di auf die Frage „Sollten Journalist*innen Wahrnehmungsverträge mit der VG Wort und VG Bild-Kunst abschließen?“ die klare Antwort: Ja. Das trifft zuallererst auf jede*n freiberuflich tätige*n Journalist*in zu. Doch auch angestellte Journalist*innen sollten diese Verträge ausfüllen. Denn die VGs vertreten die Rechte aller Urheber*innen gegenüber Personen, Firmen und Organisationen, welche die geschaffenen Werke nutzen, ohne dafür konkret das Nutzungsrecht zu besitzen. Und weil die Urheberschaft in Deutschland immer der schaffenden Person zugeordnet und nicht veräußerlich ist, stehen die persönlichen Tantiemen den Menschen zu, nicht den Verlagen, bei denen sie angestellt sind.
Wie sind die VG Wort und VG Bild-Kunst aufgebaut?
Die VGs werden jeweils von Vorständen geführt. Diese teilen sich in die hauptamtliche Geschäftsführung und ehrenamtliche Vorständ*innen, welche der Verwaltungsrat meist aus seinen Reihen bestimmt.
Der ehrenamtliche Verwaltungsrat (VWR) ist die Vertretung der Mitglieder, also quasi das Parlament der jeweiligen VG. Der VWR kontrolliert die laufenden Geschäfte der Vorstände. Die VG-Mitglieder wählen ihre Vertretungen jeweils für die Amtszeit von drei Jahren.
Die einzelnen Berufsgruppen in den Verwaltungsräten bestimmen ihre Mitglieder der jeweiligen Kommissionen – welche nicht unbedingt Mitglieder des VWR sein müssen. Diese Kommissionen wiederum erarbeiten Vorschläge für das gesamte VWR-Gremium, die zuletzt den Mitgliederversammlungen zur Entscheidung vorgelegt werden.
Wie komm ich rein und wieder raus?
Rein geht immer – raus geht natürlich auch, macht aber kaum Sinn. Denn wer einmal einen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet hat, kann in der VG bleiben – ohne Kosten, auch in Jahren ohne kreative Tätigkeit. Zumal es den VGs oft dank langwieriger, meist erfolgreicher Gerichtsverfahren gelingt, rückwirkend Millionenbeträge einzunehmen und nachträglich an die Berechtigten auszuschütten. Wer also einen kostenlosen Wahrnehmungsvertrag abschließen will, wendet sich an die VG Wort oder die VG Bild-Kunst.
Was ist der Unterschied zwischen Wahrnehmungsvertrag und Mitgliedschaft?
Hier arbeiten die beiden VGs nach unterschiedlichen Prinzipien. Wer mit der VG Bild-Kunst einen Wahrnehmungsvertrag abschließt, wird gleichzeitig deren Mitglied. Zurzeit haben über 70.000 Urheber*innen und Verlage in diesem „Rechtsfähigen Verein Kraft staatlicher Verleihung“ Mitgliedsrechte. Jede*r Einzelne kann diese Rechte persönlich ausüben, oder sich durch Interessengruppen wie die dju in ver.di in den verschiedenen Versammlungen vertreten lassen. Wer bei VG Bild-Kunst ohne Kosten Mitglied werden will, kann das hier tun:
Die VG Wort arbeitet dagegen zweistufig. Urheber*innen und Verlage können hier zunächst – ebenfalls kostenfrei – Wahrnehmungsverträge abschließen. Allen stehen grundsätzlich alle Ausschüttungen für ihre Werke zu. Doch die etwa 350.000 Wahrnehmungsberechtigten dürfen nicht mitbestimmen, wie der Verein sich aufstellt, oder wie die einzelnen Einnahmen auf die jeweiligen Gruppen der Urhebenden verteilt werden.
Bedingungen für Mitgliedschaft in der VG Wort
Diese Entscheidungen treffen nur die Mitglieder. Das sind zurzeit etwa 1.500, auf alle sechs Berufsgruppen (BG) verteilt. Die meisten Mitglieder hat die BG2, der Journalist*innen genauso angehören wie Autor*innen und Übersetzer*innen von Sachliteratur. Wer Mitglied in der BG2 werden will, muss bereits mindestens drei Jahre Wahrnehmungsberechtigte*r sein und in den Kalenderjahren, bevor ein Mitgliedsantrag gestellt wird, durchschnittlich 400 Euro pro Jahr an Ausschüttungen erhalten haben, also mindestens 1.200 Euro insgesamt.
Wer diese Bedingungen erfüllt, kann hier eine Mitgliedschaft beantragen: Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Kosten dafür sind aber für Journalist*innen durchaus überschau- und tragbar: Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 5 Euro, der jährliche Mitgliedsbeitrag 10 Euro.
Was hat jede*r Einzelne konkret von einem Wahrnehmungsvertrag?
In jedem Fall wird ein Einkommen aus der Zweitverwertung eigener Texte, Grafiken, Fotos erzielt. Und zwar, ohne selbst nachforschen zu müssen, wer die urheberrechtlich geschützten Werke kopiert und damit genutzt hat und auf welchem Weg das geschah. Denn ob verliehene Bücher oder Fachzeitschriften aus Bibliotheken, Zeitschriftenartikel oder Fotos, die daheim oder im Internet ungefragt verwendet werden: Egal welches Format der Text- oder Bildbeitrag hat, das Urheberrecht sieht Vergütungen dafür vor.
Die VGs „treiben“ diese Beträge dank geschlossener Verträge mit Speicher- oder Druckerherstellern und vielen anderen Nutzer*innen ein und geben diese Einnahmen mit kleinen Abschlägen für die Verwaltung an die Urheberschaft weiter. Bei jährlichen Einnahmen, die in der letzten Dekade bei VG Wort immer im dreistelligen, bei VG Bild-Kunst immerhin im höheren zweistelligen Euro-Millionenbereich lagen, fällt für viele Urheber*innen Jahr um Jahr immer wieder ein hübsches Sümmchen ab. Aber eben nur auf jene, die Wahrnehmungsverträge abgeschlossen haben und ihre „Werke“ auch tatsächlich an die VGs melden.
Warum sind gerade jetzt Wahrnehmungsverträge wichtig?
Die VG Wort weitet die Wahrnehmungsrechte ganz aktuell auf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch die „Künstliche Intelligenz“-Sammelwut aus – mit einer KI-Lizenz. Denn „ChatGPT und Co. nehmen sich alles, was im Internet veröffentlicht ist und verwenden diese Werke für ihre Zwecke, ohne dafür zu bezahlen“, bringt es beispielsweise ver.di-Mitglied und VG-Wort-Verwaltungsrätin Lena Falkenhagen auf den Punkt. In diesem Beitrag erklärt sie die Zusammenhänge ganz detailliert.
OpenAI wiederum, die Firma, die hinter ChatGPT steckt, hat nach Selbstauskunft dieser KI „kürzlich Schritte unternommen, um Verwertungsgesellschaften und Verlagen eine Vergütung für die Nutzung ihrer Inhalte zum Trainieren von KI-Modellen zu zahlen“. Dabei erwähnt die KI als „bedeutendes Beispiel die Partnerschaft mit dem deutschen Verlag Axel Springer“ und verrät: „Im Rahmen dieses Deals wird OpenAI eine beträchtliche Summe (im Millionenbereich) zahlen, um auf Inhalte von Marken wie Bild, Welt, Business Insider, und Politico zugreifen zu können“, um die dortigen Beiträge für das Training der KI-Modelle nutzen zu können.
Soziale Medien, rückwirkende Ausschüttungen
Von Vergütung für Journalist*innen, also der Urhebenden, ist von ChatGPT kein Wort zu lesen. Diese Rechte will künftig die VG Wort für jene Wahrnehmungsberechtigten ebenfalls vertreten, welche die erweiterten Wahrnehmungsverträge annehmen.
Die VG Bild-Kunst wiederum bemüht sich aktuell ganz stark um Vergütungen für die Nutzung von Bildkunstwerken in den so genannten Sozialen Medien. Hier erwartet sie für ihre Wahrnehmungsberechtigten künftig erhebliche zusätzliche Einnahmen.
Wichtig ist auch das Eingangsdatum des ausgefüllten Wahrnehmungsvertrags bei der jeweiligen VG! Denn nur, wenn der Vertrag bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres dort eingegangen ist – auf dem Postweg (!) – können die Veröffentlichungen dieses Jahres bereits in der nächsten „Ausschüttung“ berücksichtigt werden. Rückwirkende Ausschüttungen gibt es zwar auch – doch eben erst im übernächsten Kalenderjahr.
Was muss ich konkret jedes Jahr tun?
Natürlich kann nur berücksichtigt werden, was von den Wahrnehmungsberechtigten gemeldet wird. Die VGs legen Fristen fest, bis zu denen die Urheber*innen die von ihnen geschaffenen Werke melden müssen. Meldet man zu spät, ist erst einmal nichts verloren. Doch die zustehenden Zahlungen landen dann erst ein Jahr später auf dem Konto. Hier eine kleine Auswahl:
Jährlich den frühesten Termin hat hier die VG Wort festgelegt: Am 31. Januar ist Meldeschluss in den Bereichen Hörfunk, Fernsehen, Sprachtonträger, Presse, Wissenschaft. Gemeldet werden können Textbeiträge, die in diesen Medien genutzt, also veröffentlicht wurden. Gemeldet werden die jeweiligen „Anschlagszahlen“, also die Menge an veröffentlichten Zeichen übers vergangene Jahr. Der Termin gilt ebenso für Fach- und Sachbücher. Und nicht zuletzt ist am 31. Januar Meldeschluss für die „Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken“, also für belletristische Bücher.
Sonderausschüttung und Online-Zählpixel
Der 31. Januar ist aber auch für die so genannte „Sonderausschüttung für Urheber im Bereich Texte im Internet“ Meldeschluss: Hiermit sind Texte gemeint, die auf Online-Seiten veröffentlicht sind, bei denen aber kein so genannter „Zählpixel“ eingebaut ist. Hier muss pro URL angegeben werden, wie viele solcher Texte mit je mindestens 1800 Zeichen dort stehen.
Am 1. Juni ist Meldeschluss für Texte im Internet, die mit Zählpixeln versehen sind. Diese können auch auf eigenen Webseiten eingebaut werden. Immer mehr Verlage wiederum bauen diese Zählmarken inzwischen ein, weil sie an der Vergütung beteiligt werden – und melden selbstständig an die VG Wort, welche Texte die Zahl an Mindestzugriffen überschritten haben. Denn vergütet wird gesetzlich ja das Speichern/Kopieren von Texten. Diese Wahrscheinlichkeit wird bei Texten bis zur Länge von 10.000 Zeichen angenommen bei 1.500 Zugriffen, bei längeren Texten genügen 750 Zugriffe übers Jahr.
Gemeldet werden kann zwar immer noch per Papier-Vordruck. Doch nicht nur, um den Mitarbeitenden der VG Arbeit zu ersparen, empfiehlt sich die Meldung über das dafür vorgesehene „TOM-Portal“. TOM steht dabei für „Texte online melden“.
Meldungen für Bildkunst
Bei der VG Bildkunst ist dagegen aktuell nur ein Termin bekannt, bis zu dem die Meldungen abgegeben sein müssen: der 30. Juni des Folgejahres. Zurzeit wird aber in den Gremien der VG darüber diskutiert, diesen Termin nach vorne zu verlegen. Der Grund: Seit einiger Zeit reißt die VG Bildkunst die gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüttungsfristen wegen der sehr kurzen Bearbeitungszeit.
Bild-Künstler*innen können vielfältige Meldungen abgeben: Für Einzelbilder auf Webseiten beispielsweise, aber nur 200 insgesamt. Stehende Bilder im Fernsehen. Bilder in „Digitalen Verlagsprodukten“, ebenfalls auf 200 begrenzt. Oder Einzelbilder in Printprodukten unbegrenzt. Bücher. Und und und. Parallel dazu gibt es die Möglichkeit, Honorare zu melden, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Herkunftsarten. Erst über 24.000 Euro Gesamt-Honorarsumme verlangt die VG genauere Nachweise.
Ab 2025 kommt dann noch die Möglichkeit hinzu, die auf Social-Media-Kanälen verwendeten Bilder zu melden: Wie bereits erwähnt, verspricht sich die VG Bild-Kunst hier erhebliche zusätzliche Einnahmequellen. Auch bei der VG Bild-Kunst ist inzwischen die Online-Meldung die gebräuchlichere: www.bildkunst.de/meldung/
Was kommt raus – wie funktioniert die Vergütung?
Raus kommt: Jede Menge, wenn auch auf den ersten Blick schwer zu durchschauen. Bei der VG Wort wohl am leichtesten verständlich ist, was Autoren von Fachzeitschriften-Beiträgen zu erwarten haben: Für jede „Normseite“ Text à 1.500 Zeichen wurden 2024 jeweils 1,35 Euro ausgeschüttet. Für einen 9.000-Zeichen-Text in Medien wie „Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt“ gab es also von der VG Wort aufs Autorenhonorar noch 8,10 Euro obendrauf. Und wer bei 2023 der METIS-Sonderausschüttung mehr als 960 Texte ohne Zählpixel nachweisen konnte, dem oder der stand der „Höchstbetrag nach Kappung“ zu, immerhin 1.152 Euro.
Die „Bildkunst“-Vergütung ist noch schwerer nachzuvollziehen, da die Quoten auf der überarbeiteten Webseite nicht mehr zu finden sind. Aber beispielsweise gab es in der Vergangenheit auf die von Tageszeitungen bezahlten Honorare noch etwa 10 Prozent obendrauf: Das ist doch ein nettes Zubrot, das man nicht liegen lassen sollte.
Wie kommt der Verteilungsschlüssel zustande?
Die Mitglieder legen die jeweiligen Verteilungspläne der VGs fest. Die meisten Anteile ändern sich über die Zeit kaum. Einzelne Prozentsätze werden verändert, wenn dies empirische Studien über das Nutzungsverhalten nahelegen, die die VGs in Auftrag geben. Die Vorschläge für Änderungen kommen aus den Bewertungskommissionen der VG Wort und der VG Bild-Kunst. Dazu sind jeweils Beschlüsse der Mitglieder in den jährlichen Versammlungen notwendig.
Die aktuell gültigen Verteilungspläne, wie die eingenommenen Gelder auf die einzelnen Sparten und Gruppen der Urheberschaft aufgeteilt werden, sind grundsätzlich öffentlich verfügbar, ob bei der VG Bild-Kunst oder bei der VG Wort. Doch die tatsächlich zu erwartenden „Quoten“ sind nur bei der VG Wort einfach im Web zu finden, bei der VG Bild-Kunst blieb die Online-Suche danach aktuell erfolglos.
Welche weiteren Unterstützungsleistungen bieten die VGs?
Die VGs unterstützen ihre Wahrnehmungsberechtigten neben den jährlich verpflichtenden Ausschüttungen durch verschiedene besondere Leistungen. Die VG Bild-Kunst zweigt einen geringen Prozentsatz ihrer Erlöse ab, um über ihre Kulturförderung, angesiedelt in der eigenständigen Stiftung Kulturwerk, Kulturschaffende zu fördern. Beispielsweise können Anträge auf Unterstützung von Projekten aus den Werkbereichen Fotografie, Illustration und Design gestellt werden, die auf bis zu 8.000 Euro Förderung hoffen können. Über die Anträge entscheidet der so genannte „Vergabebeirat“.
Auch die VG Wort unterstützt ihre Wahrnehmungsberechtigten, und das gleich auf mehrfache Art und Weise. Insbesondere betreibt sie die eigenständige „Sozialfonds GmbH“ und die Stiftung Autorenversorgungswerk. Von Letzterer können freiberufliche, hauptberufliche Autor*innen ab dem 50. Lebensjahr einen einmaligen Zuschuss zur Alterssicherung beantragen. Dieser kann bis zu 10.000 Euro betragen. Er muss aber in jedem Fall abgerufen werden, was erstaunlicherweise nicht selten versäumt wird.
Der Sozialfonds wiederum hilft „in Not geratenen Wortautoren, Verlegern oder ihren Rechtsnachfolgern“ durch „laufende monatliche oder einmalige Zuwendungen oder auch durch zinslose Darlehen, je nach individueller Lage des Antragstellers“. Die Einzelbeträge sind allerdings recht niedrig.
Welche VGs gibt es sonst noch in Deutschland?
In Deutschland sind derzeit ein gutes Dutzend VGs zugelassen. Die wohl bekannteste, vor allem aber die umsatzstärkste ist die GEMA. Diese „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ verwaltet die kompletten Nutzungs- und Urheberrechte von Komponist*innen, Textdichter*innen und Musikverlagen.
Interessant auch: Die GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH. Sie vertritt ausübende*r Künstler*innen und ihre Aufnahmen. Für deren öffentliche Aufführung „nehmen wir als treuhänderische VG jedes Jahr rund 200 Millionen Euro ein und schütten die Ihnen zustehenden Vergütungen aus“, so die GVL. Treuhänderisch heißt hier: Die GVL arbeitet auch im Auftrag von GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst.
Wer kontrolliert die VGs?
Allen VGs gemeinsam ist die Kontrollinstanz: Das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA in München wacht über deren Arbeit. Die Rechtsgrundlage dafür ist das am 1. Juni 2016 in Kraft getretene deutsche Verwertungsgesellschaftengesetz VGG. Deshalb ist zum Beispiel bei Mitgliederversammlungen der VGs üblicherweise immer mindestens ein*e Vertreter*in des DPMA dabei.