Zeitungsverlag muss Fotohonorare nachzahlen

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat jetzt ein hauptberuflicher freier Fotograf erfolgreich eine Nachvergütung seiner Fotos entsprechend der Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten bei einem Zeitungsverlag durchsetzen können. Der Journalist aus Hagen, der seit 2000 für verschiedene Zeitungen der heutigen Funke Mediengruppe im Märkischen Kreis (z.B. die Westfälische Rundschau) hauptsächlich im Sport gearbeitet hatte, bekam jetzt eine Nachvergütung in Höhe von 79.000 Euro vom Gericht zugesprochen.

Ca.3500 Bilder, die jetzt Gegenstand des Rechtsstreits waren, hatte der Fotograf dem Verlag in den Jahren 2010 bis 2012 geliefert. Pro Bild bekam er dafür pauschal lediglich 10 Euro Netto – unabhängig von der Größe des veröffentlichten Bildes und der Auflagenstärke der jeweiligen Zeitung, in der die Fotos erschienen. Dagegen hatte er zunächst erfolgreich vor dem Landgericht Bochum geklagt. Das Oberlandesgericht Hamm folgte dieser Entscheidung weitgehend und entschied ebenfalls zugunsten des Fotografen. (Urteil vom 11.02.2016 / 4 U 40/15)

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm befand: 10 Euro netto pro Beitrag seien kein angemessenes Honorar und bejahte den Anspruch des Fotografen auf eine Nachvergütung entsprechend § 32 des Urheberrechtsgesetzes. Der Vertrag der beiden Parteien sei dementsprechend anzupassen. Das Gericht zog als Vergleichsmaßstab für die Honorarhöhe die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen heran. Diese hatten die Journalistengewerkschaften dju in ver.di und der DJV mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) 2013 abgeschlossen. Danach ist für kleinere als einspaltige Fotos bei einer Auflage von 10.000 ein Honorar von 19,50 Euro bei Erstdruckrecht fällig und 75,50 Euro für vierspaltige Fotos bei einer Auflage von über 200.000 Exemplaren. Auch wenn die Gemeinsamen Vergütungsregeln erst am 1. Mai 2013 in Kraft getreten seien, könnten sie als Vergleichsmaßstab für den vorliegenden Fall herangezogen werden, so die jetzt veröffentliche Entscheidung des Gerichts. Dabei sei auch unerheblich, ob dem Verlag ausdrücklich ein Erstdruckrecht oder nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden sei. Der Verlag habe ohnehin sicher sein können, vorrangig mit Bildern des Fotografen beliefert zu werden. Der beklagte Zeitungsverlag aus Essen hatte in dem Rechtsstreit argumentiert, eine Vergütung von 10 Euro zzgl. Umsatzsteuer für ein Foto, das im Lokalteil einer Regionalzeitung mit einer Auflage zwischen 2500 und 13.000 Exemplaren veröffentlicht wurde, sei angemessen und branchenüblich gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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