Keinen Erfolg hatten die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Süddeutsche Zeitung mit ihrer Klage gegen das Online-Magazin „Perlentaucher“. Das Magazin bietet im Internet Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln deutschsprachiger Qualitätszeitungen an.
Zu den bei „Perlentaucher“ angebotenen Texten gehören auch „abstracts“ von Originalrezensionen zu Buchveröffentlichungen aus beiden Zeitungen. Dagegen hatten beide Verlage eigentlich auch nichts einzuwenden, wohl aber dagegen, dass das Online-Magazin diese „abstracts“ gegen Entgelt an die Internet-Bookshops Amazon und Buecher.de weiterverkauft hatte. Doch auch darin sah das Landgericht Frankfurt / Main in einem Urteil vom 23. November 2006 (Az: 2-03 O 172/06) weder einen Verstoß gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, noch das Wettbewerbs- oder das Markenrecht. „Weil die den abstracts zugrunde liegenden Originalkritiken bereits mit Zustimmung der jeweiligen Urheber erstveröffentlicht sind,“ kann nach der Veröffentlichung „jedermann den Inhalt des Werkes öffentlich mitteilen oder beschreiben, ohne den Urheber fragen zu müssen“ (§ 12 Absatz 2 UrhG). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt möglich. Das Gericht hatte allerdings bereits am 1. April 2003 „abstracts“ urheberrechtlich für grundsätzlich zulässig erklärt.