Missbilligung vom Presserat für Frankfurter Rundschau
Der Presserat erteilte der Frankfurter Rundschau (FR) eine Missbilligung für eine Anzeigenbeilage von McDonald’s, die Schüler im Rahmen eines Zeitungsprojekts verfassten (M 04 / 2007). Die Beilage war Teil des Zeitungsprojekts „FRiSCH – Frankfurter Rundschau in der Schule“. Die FR stellt Schulklassen die Zeitung für den Unterricht zur Verfügung, und eine eigene Jugendredaktion produziert unter Anleitung eines Journalisten einmal wöchentlich eine eigene Seite.
Ohne Sponsoren kommt FRiSCH nicht aus. Einen Teil der Kosten übernehmen der Flughafenbetreiber Fraport und Mc Donald’s, das Jugendprojekt selbst wird abgewickelt von der Berliner Agentur Raufeld Medien, die auch für die Mc-Donald‘s-Beilage verantwortlich war.
Der Beschwerdeausschuss begründet die Missbilligung damit, dass die FR mit ihrer Beilage vom 20. März dieses Jahres gegen zwei Ziffern des Pressekodex sowie dessen Präambel verstoßen hat. Die Beilage sei zwar als PR-Veröffentlichung kenntlich gemacht, doch im Editorial werde die Schülerarbeit als eigenständiges redaktionelles Produkt bezeichnet. Dies vermittle ein irreführendes Bild der Arbeit von Redaktionen, heißt es in der Begründung, die der dju im Wortlaut vorliegt. Der Beschwerdeausschuss sieht die im Pressekodex geforderte klare Trennung von Werbung und Redaktion verletzt.
Des Weiteren sei das Ansehen der Presse in Gefahr, wenn Jugendliche, die an den Journalismus herangeführt werden sollen, eine PR-Beilage erstellen und ihnen diese Arbeit – wie vom Verlagsgeschäftsführer im Editorial – als „kritischer Journalismus“ vermittelt werde. Auch wenn die Schüler dem Fast-Food-Hersteller unangenehme Fragen gestellt hätten – darauf hatte die Rechtsabteilung des Druck- und Verlagshauses abgehoben – so handele es sich letztlich um Werbung. „Dies kann nicht als Ergebnis eines kritischen Journalismus bezeichnet werden.“
Die Missbilligung rangiert unter den Sanktionsmöglichkeiten des Presserates nach der öffentlichen Rüge, die das Printmedium abdrucken muss, und der nicht-öffentlichen Rüge an dritter und damit vorletzter Stelle. Es besteht zwar keine Pflicht für die FR, die Missbilligung auch abzudrucken. Doch der Beschwerdeausschuss empfiehlt dies als „Ausdruck fairer Berichterstattung“.