BERLIN.In zwei Urteilen hat das Landgericht Berlin Ende September und Ende Oktober festgestellt, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung der Übersetzer nicht angemessen war, und den Verlagen eine Einwilligung in eine Vertragsänderung nach § 32 UrhG auferlegt.
Enttäuschend sei zwar, dass sich das Gericht nicht zu einer Erhöhung des ursprünglichen Normseitenhonorars durchringen konnte. Dafür habe es den Übersetzern aber unter Verweis auf ein früheres Münchner Urteil eine Auflagenbeteiligung in Höhe von 2 % vom Nettoladenpreis zugesprochen, die mit dem nach Normseiten berechneten Grundhonorar verrechnet werde, heißt es in einer Pressemitteilung des Verbandes deutschsprachiger Übersetzer (VdÜ).
Weiter hielt das Gericht einen Übersetzeranteil von 25 % am Nettoerlös aller Nebenrechtsverwertungen für angemessen. „Freilich werden sich die Urteile im Instanzenweg bewähren müssen. Dennoch sind sie ein Signal an die Verlage, ihre Blockadehaltung gegen die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzugeben und gemeinsam mit dem VdÜ ein faires Rahmenwerk für Übersetzungshonorare zu schaffen“, so der VdÜ. VdÜ Pressestelle: presse@literaturuebersetzer.de