Rundfunkfreiheit dem Commerz untergeordnet
Bundesligaclubs dürfen für die Live- und sonstige Berichterstattung aus den Stadien eine Vergütung von Radiosendern verlangen. So lautete die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit von Lizenzgebühren für die Hörfunkberichterstattung von Sportereignissen in Karlsruhe am 8. November.
Der BGH hatte die Revision von Radio Hamburg gegen die Deutsche Fußball-Liga (DFL) und die Hamburger Fußballvereine Hamburger SV und FC St. Pauli zurückgewiesen. Allerdings weist der BGH auch darauf hin, dass die Vermarktung von „Hörfunkrechten“ nicht dazu führen dürfe, dass der Hörfunkveranstalter – etwa durch eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beiträge zum Thema Fußball – in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von Dritten unbeeinflussten Information seiner Hörer behindert werde.
Damit endete ein rund vierjähriger Rechtsstreit, den Radio Hamburg stellvertretend für den im VPRT organisierten privaten Hörfunk geführt hatte. Hans-Dieter Hillmoth, Vorsitzender des Fachbereichs Hörfunk im VPRT in einer Erklärung: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sehen wir als große Gefahr für die freie Sportberichterstattung. Die Rundfunkfreiheit wird den kommerziellen Interessen der Vereine untergeordnet. Wir werden nun intensiv zu prüfen haben, wie die verfassungsrechtliche Rundfunkfreiheit künftig abgesichert werden kann. Dies kann über eine klarstellende Regelung im Rundfunkstaatsvertrag erfolgen. Den Gang zum Bundesverfassungsgericht können wir ebenfalls nicht ausschließen.“
Der Bundesgerichtshof habe anerkannt, dass der Veranstalter über das Hausrecht eine umfassende Verwertung vornehmen dürfe. Hierzu gehörten neben den lizenzkostenpflichtigen Rechten an der TV-Berichterstattung auch die Rechte an der Hörfunkberichterstattung, hieß es in einer Stellungsnahme der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH und ihrer Vereine und Kapitalgesellschaften.