Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke durch Drucker und PCs eine Gerätevergütung zu entrichten ist.
Das Klageverfahren gegen mehrere Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PCs war bereits 2002 von der VG Wort eingeleitet worden, ging bis vor den Bundesgerichtshof und nach dessen Urteil vor das Bundesverfassungsgericht, das der Verfassungsbeschwerde der Verwertungsgesellschaft Recht gab. Erneut vor dem BGH hat dieser im Jahre 2011 dem EuGH mehrere Fragen zur Klärung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht vorgelegt.
In seinem Urteil vom 27. Juni 2013 (Rechtssache: C-457/11 bis C-460/11) hat der EuGH die Rechtsauffassung der VG Wort in wichtigen Punkten bestätigt: Die in der EU-Urheberrechtsrichtlinie vorgesehene Ausnahme für „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ umfasse auch Vervielfältigungen mittels eines Druckers oder PCs, soweit diese Geräte miteinander verbunden sind. Führe der dadurch ermöglichte Vervielfältigungsvorgang im Ergebnis zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger, müssten die Urheber dafür in jedem Falle einen gerechten Ausgleich erhalten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Rechteinhaber der Vervielfältigung zugestimmt habe oder nicht. Es genüge eine gesetzliche Erlaubnis, wie dies in Deutschland für Privatkopien der Fall ist (§ 53 UrhG). Siehe VG Wort-Bericht Seite 28.