Regelung greift aber erst ab 400 Euro Erlös pro Foto
Erstmals können in Deutschland auch Fotografen davon profitieren, wenn ihre „Photographien“ über den Kunsthandel, Auktionen oder andere Vermittler weiterveräußert werden. Am 29. Juni hat der Bundestag die Änderung des sogenannten Folgerechts (§ 26 Urheberrechtsgesetz) beschlossen und damit eine EU-Richtlinie von 2001 verspätet in nationales Recht umgesetzt.
Insgesamt werden durch diese Harmonisierung des Urheberrechts in der EU die Standards in Deutschland allerdings verschlechtert. Erhielten bildende Künstler bisher 5 Prozent des Verkaufserlöses ihrer Werke, so ist die Folgerechtsvergütung nunmehr in fünf Tranchen je nach Verkaufspreis gestaffelt und liegt zwischen 5 (bei bis zu 50.000 Euro) und 0,25 Prozent. Außerdem wird der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung bei 12.500 Euro gekappt.
Verlängerte Befristung
Hierbei sind Justizministerin Zypries und die Bundesregierung noch über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgegangen – zuungunsten der Urheber. Dies gilt insbesondere für den Schwellenwert, ab dem überhaupt eine Folgerechtsvergütung vom Kunsthandel gezahlt werden muss. Diese lag bisher bei einem Verkaufspreis von 50 Euro. Die Bundesregierung wollte den Wert auf 1000 Euro anheben. Der Bundestag lehnte dies ab und setzte den Wert auf 400 Euro fest.
In das vom Bundestag beschlossene „Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ wurde kurzfristig außerdem eine Verlängerung der Befristung des § 52 a UrhG vom 31.12.2006 auf den 31.12.2008 integriert. Dieser Paragraf ermöglicht es Bildungseinrichtungen, Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs sowie einzelne Zeitschriftenbeiträge für Unterrichts- oder Forschungszwecke in Intranets zugänglich zu machen – gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Verwertungsgesellschaften.