Verstoß gegen Trennungsgrundsatz: Firma sollte Veröffentlichungskosten übernehmen
Auf seiner Sitzung im März hat der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats zwei öffentliche Rügen ausgesprochen.
Die „Bild“-Zeitung erhielt eine öffentliche Rüge aufgrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot in Ziffer 12 des Pressekodex. Unter den Überschriften „Hier wohnt Bremens schlimmste Asyl-Familie“ und „Die Asylabzocker“ berichtete die Zeitung unter Bekanntgabe der kompletten Anschrift und der Veröffentlichung eines Fotos des Wohnhauses über eine 16-köpfige Asylbewerberfamilie. Der Familie wurde darin Asyl- und Sozialhilfebetrug unterstellt. In dem ersten Artikel wurde die Tatsache, dass die Mutter vom Gesundheitsamt wegen eines Traumas krankgeschrieben wurde, von der Zeitung als „juristischer Trick“ der Patientin gewertet, um eine Abschiebung zu verhindern. In dem zweiten Artikel wurde der Familie „Abzockerei“ vorgeworfen. In der Veröffentlichung derartiger Vorwürfe und sonstiger Umstände sah der Beschwerdeausschuss eine Diskriminierung der Familie.
Die Zeitschrift „Wirtschaftsforum“ erhielt eine öffentliche Rüge, da sie gegen den Trennungsgrundsatz in Ziffer 7 des Pressekodex verstoßen hat. In einem Schreiben hatte die Zeitschrift ein Unternehmen, von dem ein Firmenporträt veröffentlicht worden war, dazu aufgefordert, für die Illustration des Textes Veröffentlichungskosten zu übernehmen. Dies verstößt gegen den Trennungsgrundsatz, da die komplette redaktionelle Berichterstattung frei von finanziellen Gegenleistungen erfolgen muss. Nur so kann gewährleistet sein, dass die redaktionelle Veröffentlichung nicht von dritter Seite beeinflusst wird.
Drei Publikationen wurden ebenfalls aufgrund eines Verstoßes gegen die Ziffer 7 des Kodex missbilligt. So hatte z.B. eine Zeitschrift in einem Schreiben an potentielle Anzeigenkunden das Angebot gemacht, die Werbung so zu gestalten, dass der Leser sie als redaktionellen Beitrag wahrnimmt.
Eine Missbilligung erhielt eine Tageszeitung wegen eines Artikels über den Prozess gegen den als „Kannibalen“ bekannten Täter Armin M. Sie hatte sehr detailliert – unter anderem Einzelheiten der Zubereitung abgetrennter Körperteile als Essen – die Aussagen des Angeklagten zum Ablauf der Tat geschildert. Der Beschwerdeausschuss war jedoch der Meinung, dass diese Einzelheiten trotz des öffentlichen Prozesses nicht veröffentlicht werden dürfen. Er sah hierin einen Verstoß gegen die Ziffer 11 des Pressekodex, der den Verzicht auf eine „unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität“ verlangt. Ebenso sei der Schutz der Jugend in der Berichterstattung zu berücksichtigen.
Der Ausschuss behandelte insgesamt 42 Beschwerden. Neben den zwei Rügen wurden zwölf Missbilligungen und acht Hinweise ausgesprochen. Eine Beschwerde war begründet, jedoch wurde von einer Maßnahme abgesehen, da die Zeitung den Sachverhalt von sich aus und in öffentlicher Form direkt berichtigt hatte. 14 Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen.