BRAUNSCHWEIG. Die Namensnennung eines Straftäters in der Presse kann auch bei Straftaten unterhalb des Bereichs der Schwerkriminalität zulässig sein, urteilte das Oberlandesgericht Braunschweig am 28. Oktober 2004 (Az.: 2 U 95 / 04) und wies die Klage eines gewalttätigen Demonstranten aus dem rechtsextremen Bereich ab.
Das OLG wies darauf hin, dass ein Täter namentlich genannt werden dürfte, wenn die Tat angesichts der Person oder Stellung des Täters und / oder der Art der Tat bzw. ihrer spezifischen Verhältnisse die Öffentlichkeit besonders berührt. Die im vorliegenden Fall berichteten Vorkommnisse und die hieran beteiligten Personen bildeten ein zeitgeschichtliches Geschehen, so dass die Handelnden als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen seien und sich deshalb zumindest ihre bildliche Darstellung in der Öffentlichkeit gefallen lassen müssten, befanden die Braunschweiger Richter.
Urteil OLG Braunschweig: www.oberlandesgericht-braunschweig. niedersachsen.de/page/downloads/2_U_95_04.pdf
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