Mehrere tausend Euro Honorarnachzahlung hat sich ein freier Journalist und Fotograf mit Unterstützung von ver.di erstritten. In einem kürzlich bekannt gewordenen, gerichtlich protokollierten Vergleich wurde der Verlag des „Reutlinger Generalanzeigers“ verpflichtet, die über mehrere Jahre zu niedrig ausgefallenen Honorare um rund 20 Prozent aufzustocken. Der Verlag muss die Honorare aufgrund der gemeinsamen Vergütungsregeln nachzahlen, die von den Journalisten-Gewerkschaften mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger auf Basis des Urheberrechtsgesetzes vereinbart wurden.
„Dass ausgerechnet die Zeitung des Vorsitzenden des baden-württembergischen Verlegerverbandes Valdo Lehari jr. sich nicht an die vereinbarten Mindesthonorare hält, ist eine besondere Pikanterie dieses Falles“, kommentiert der Leiter des ver.di-Landesfachbereichs Medien in Baden-Württemberg, Siegfried Heim. Den Versuch des „Reutlinger Generalanzeiger“, dem Journalisten eine Verschwiegenheitsklausel aufzuerlegen, hatte dieser mit Unterstützung der ver.di-Juristen abgewehrt.
Der Fall zeige allerdings auch, dass gesetzliche Verbesserungen des Urheberrechts dringend notwendig seien, so Heim weiter. Denn der klagende Journalist hatte sofort nach Geltendmachung seines Anspruchs auf Honorarnachzahlung keine Aufträge mehr vom „Reutlinger Generalanzeiger“ erhalten. Dieses für alle Zeitungsverlage typische Vorgehen schrecke freie Journalisten ab, ihre gesetzlichen Ansprüche einzuklagen, da dies in der Praxis mit existenzbedrohendem Auftragsverlust einher gehe.
„Wir brauchen deshalb schnellstmöglich ein wirksames Verbandsklagerecht“, fordert Heim und kritisiert gleichzeitig die Verlegerlobby, die sich aktuell gegen die von der Berliner Regierungskoalition vereinbarte Reform des Urheberrechts wendet.
Für ver.di dagegen sind die geplanten Verbesserungen im Urheberrecht allein nicht ausreichend. ver.di fordert für ihre selbstständig tätigen Mitglieder gleichzeitig eine Kontrolle der ausgehandelten Mindesthonorare durch staatliche Stellen nach dem Vorbild des gesetzlichen Mindestlohns, dessen Einhaltung von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls garantiert wird.