BONN. Auf seiner Sitzung am 27. September in Bonn erteilte die Kammer 2 des Beschwerdeausschusses der Bild-Zeitung eine öffentliche Rüge wegen einer Prozessberichterstattung mit der Überschrift „Kannibale grillte seine Cousine im Backofen“.
Diese Überschrift ist eine Tatsachenbehauptung. Da der mutmaßliche Täter noch nicht verurteilt ist, ist diese Vorverurteilung nicht akzeptabel (Verstoß gegen die Ziffer 13 des Pressekodex). Zudem wurde ein Foto des vermeintlichen Täters veröffentlicht, auf dem er klar erkennbar ist. Dadurch wurden die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt (Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex).
Eine nicht-öffentliche Rüge, die aus Gründen des Opferschutzes nicht abgedruckt werden muss, erhielt die B.Z. (Berlin). Sie hatte in identifizierender Weise über eine Frau berichtet, die ihr Kind so geschüttelt hatte, dass es ins Koma fiel. Das Gesicht der Frau war auf dem Foto zwar mit einem Balken versehen, dennoch war sie für einen bestimmten Personenkreis identifizierbar (Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex). Insgesamt behandelte die Kammer 40 Beschwerden. Sie sprach 14 Missbilligungen und sechs Hinweise aus. 14 Beschwerden wurden als unbegründet beurteilt.