MÜNCHEN. Der Heise Zeitschriften Verlag hat Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile von Münchener Gerichten eingelegt. Am 28. Juli 2005 hatte das Oberlandesgericht München das erstinstanzliche Urteil im Rechtsstreit zwischen Heise und acht Großunternehmen der Musikindustrie bestätigt, nach dem es dem renommierten Onlinedienst „heise online“ zwar erlaubt ist, über Software zu berichten, die Kopierschutzmechanismen auf DVDs knacken kann. Das Setzen eines Hyperlinks zur Homepage des Software-Herstellers bleibt aber weiterhin untersagt.
Als erstes deutsches Gericht hatte das Landgericht München I im März 2005 den § 95 a Urheberrechtsgesetz, der Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung von „Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen“ verbietet, gegen ein Presseorgan angewandt und entschieden, dass zwar die Berichterstattung in dem Artikel rechtlich zulässig ist, der Link aber entfernt werden muss. Nach Meinung des Heise-Verlags greifen die Gerichte mit diesem Verbot massiv in die verfassungsmäßig garantierte Freiheit der Berichterstattung (Artikel 5 Grundgesetz) ein.
lü