Jetzt steht es endgültig fest: Die so genannte „Bremer Medienrazzia“ von 1996 war rechtswidrig. Nach dreijährigem Rechtsstreit hat dies jetzt das Landgericht Bremen entschieden – unanfechtbar.
Zur Erinnerung: Bremer Zeitungs- und Fernsehredaktionen veröffentlichten 1996 den internen Entwurf eines Rechnungshofberichtes über angebliche Haushaltsrechtsverstöße im Bildungsressort. Die Staatsanwaltschaft durchsuchte daraufhin vier Redaktionen und drei Journalistenwohnungen. Sie wollte damit jenem (bis heute unbekannten) Behördenmitarbeiter auf die Spur kommen, der den Medien das Papier zugespielt und damit das Dienstgeheimnis verletzt hatte. Die Razzia löste bundesweit Proteste von Journalisten und Politikern aus.
Die betroffenen Medien legten sofort Beschwerden ein, scheiterten damit aber zunächst vor dem Landgericht aus formalen Gründen. Das Bundesverfassungsgericht entschied dann aber 1998, das Landgericht müsse den Vorgang doch auch inhaltlich überprüfen.
Das ist jetzt geschehen. Unter den Aktenzeichen 14 Qs 356/96 u.a. verlangt die 4. Strafkammer nunmehr eindeutig, daß die Staatsanwaltschaft bei so „schwerwiegenden Eingriffen“ in den Bereich der Pressefreiheit besonders sorgfältig und „restriktiv“ die Verhältnismäßigkeit beachten müsse.
Das Gericht hält den Ermittlern zwar zugute, daß sie nicht lediglich ein Bagatelldelikt verfolgen wollten und daß mildere Mittel weniger Erfolg versprochen hätten. Doch hätten die Staatsanwälte vor der Razzia klären müssen, ob der Fortgang des Ermittlungsverfahrens „ansonsten gesichert ist“. Dies sei hier aber nicht geschehen: Verletzungen von Dienstgeheimnissen dürften nur verfolgt werden, wenn die Chefs der geschädigten Behörden zustimmen; diese Ermächtigung habe vorab nur für den Rechnungshof vorgelegen. In der Tat scheiterte später das Verfahren daran, daß der damalige Finanzsenator Ulrich Nölle (CDU) nach der Razzia die Verfolgungsermächtigung verweigerte.
Die IG Medien lobte die Gerichtsentscheidung als Erfolg für die Pressefreiheit. IG-Medien-Jurist Wolfgang Schimmel erinnerte allerdings daran, daß die Absicherung des Redaktionsgeheimnisses in der Strafprozeßordnung immer noch „unvollständig und mißverständlich“ sei und endlich klarer formuliert werden müsse.