Saarländischer Rundfunk verliert vor dem Bundesverfassungsgericht
Eine Rundfunkanstalt darf ständigen freien Mitarbeitern nicht aus reinen Spargründen die Festanstellung verweigern. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Anfang März 2000 bekannt gemachten Beschluss und lehnte damit eine Klage des Saarländischen Rundfunks ab.
Die ARD-Anstalt hatte sich gegen Urteile des saarländischen Landesarbeitsgerichtes gewehrt. Dort hatten sich drei langjährige redaktionelle Mitarbeiter feste Stellen erstritten. Die Arbeitsrichter waren davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Anstellung entsteht, wenn „freie“ Mitarbeiter fest in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind. Der Saarländische Rundfunk sah jedoch in diesen Urteilen die Rundfunkfreiheit verletzt und erhob Verfassungsbeschwerde.
In Saarbrücken erinnerte man sich wohl an ein Karlsruher Grundsatzurteil aus dem Jahr 1982. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht auf Klage des WDR erklärt, dass die Freiheit des Rundfunks beeinträchtigt sei, wenn er von Gerichten gezwungen werde, vor allem mit fest angestellten Mitarbeitern zu arbeiten. Er sei dann nämlich nicht flexibel genug, um auf neue Informationsbedürfnisse oder veränderte Publikumserwartungen zu reagieren.
Im aktuellen Streitfall hatte der Saarländische Rundfunk jedoch keinen Erfolg. Er konnte nicht nachweisen, dass die Festanstellung der klagenden Mitarbeiter die aus Programmgründen nötige Flexibilität beeinträchtige. Die Mitarbeiter hatten bereits seit 1972, 1980 und 1984 regelmäßig ausgestrahlte Sendungen betreut. Vielmehr hatte die Rundfunkanstalt vor allem mit den hohen Kosten einer Festanstellung argumentiert. Das aber, so stellte das Verfassungsgericht nun klar, sei kein verfassungsrechtlich relevantes Argument, da die öffentlichen Rundfunkanstalten gegenüber dem Gesetzgeber einen Anspruch auf „funktionsgerechte Finanzierung“ hätten. Die Verfassungsrichter wiesen den klagenden Sender außerdem darauf hin, dass auch eine Festanstellung recht flexibel gestaltet werden könne, insbesondere nicht von Dauer sein müsse. So könne ein neuer Arbeitsvertrag nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz ohne besondere Begründung auf inzwischen bis zu 24 Monate befristet werden. Bei weiteren Befristungen sei zwar ein „sachlicher Grund“ erforderlich, der aber bei „programmgestaltender“ Tätigkeit in der Regel gegeben sei.
Die Logik der Karlsruher Entscheidung: Solange eine Festanstellung so locker gestaltet werden kann, kann sie die Rundfunkfreiheit gar nicht beeinträchtigen.
- (Az.: 1 BvR 491/93)