Kabarettisten müssen sich für den Inhalt ihrer Beiträge nicht bis ins kleinste Detail verantworten; entscheidend ist der Gesamteindruck, der beim Zuschauer zurückbleibt. So verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Januar 2016 eine Unterlassungsklage von „Zeit“-Herausgeber Josef Joffe und „Zeit“-Journalist Jochen Bittner gegen die ZDF-Satiresendung „Die Anstalt“.
Der BGH bestätigte damit weitgehend ein Urteil, mit dem die Kläger bereits vor dem Landgericht Hamburg gescheitert waren.
Die ZDF-Satiresendung hatte in einer Folge am 29. April 2014 die Verbindungen der beiden Journalisten zu sicherheitspolitischen Lobbyorganisationen veranschaulicht. Dabei wurde auf mehreren Schautafeln gezeigt, dass Joffe Mitglied, Vorstand oder Beirat in acht solchen transatlantischen Organisationen sei, Bittner Mitglied in drei.
Gegen diese Darstellung wollten die beiden Journalisten zunächst mit einer Einstweiligen Verfügung vorgehen. In einer späteren Klage vor dem Landgericht Hamburg beriefen sie sich darauf, dass die persönlichen Verflechtungen nicht korrekt dargestellt gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof entschied nun letztinstanzlich, dass die Angaben zu den Interessenkonflikten wegen Mitgliedschaften in Lobbyorganisationen grundsätzlich stimmen. Wenn eine Schautafel fehlerhaft gewesen sei, spiele das in einer Satiresendung keine entscheidende Rolle. Vielmehr hätte ein satirischer Fernsehbeitrag zu beachten, „welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt“. „Die Anstalt“ habe grundsätzlich gezeigt, dass Verbindungen zwischen den Klägern und den genannten Organisationen bestünden. Das sei zutreffend. (Az.: VI ZR 561/15, VI ZR 562/15)