Gericht ahndet Ausbeutung

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Wie erst jetzt einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde, hat eine junge Journalistin, die zuvor zehn Monate lang bei einer Modezeitschrift als „Redaktionspraktikantin“ beschäftigt war, vor dem Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg (LAG) eine Nachzahlung von 20.700 Euro Arbeitslohn erstritten, für die die Entlohnung nach dem ver.di-Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften zu Grunde gelegt wurde.

Die Studentin des Fachs „Modejournalismus“ hatte sich kurz vor Abschluss ihres Studiums um das Praktikum beworben, das laut Vertrag dem Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen dienen und ein Jahr dauern sollte. Die tägliche „Ausbildungszeit“ sollte bei mindestens [sic!] acht Stunden liegen, die monatliche Vergütung bei 400 Euro. Die Praktikantin hatte jährlich 25 Urlaubstage, bei Arbeitsunfähigkeit musste sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Klägerin arbeitete in dem Verlag aber wie eine Redakteurin, verfasste kurze Texte und Produktbewertungen für das Magazin, redigierte Texte ihres Ausbilders. Zudem schrieb sie Texte für die Print- und die Online Ausgabe, wirkte bei der Gestaltung und Pflege des Internetauftritts mit, organisierte eigenständig Fotoshootings und führte für die Zeitschrift – auf sich allein gestellt – auch Promotions-Gespräche mit potentiellen Kunden.

Über den Fall berichtet der DGB-Rechtsschutz: Bei einem Praktikum stehe der Ausbildungszweck im Vordergrund. Nehme der Praktikums-Geber hingegen eine reguläre Arbeitsleistung ab, liege ein Arbeitsverhältnis vor, das monatliche Lohnansprüche einschließe. Eine Betreuung und Ausbildung durch den beklagten Verlag habe aber nicht stattgefunden, so die Klägerin. Der Ausbildungszweck sei damit völlig in den Hintergrund getreten. Der Verlag stritt die Vorwürfe hingegen ab.

Das Landesarbeitsgericht entschied nun zugunsten der Klägerin, dass zwischen ihr  und der Beteiligungsgesellschaft, die das Magazin herausgibt, ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Vergütungsvereinbarung im Praktikumsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragrafen 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig. Ein sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft liegt dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen, erläutert DGB-Rechtsschutzsekretärin Margit Körlings: „Wenn der Arbeitgeber, wie in diesem Fall, nur ein Praktikums-Salär zahlt, das auch noch zwei Drittel unter dem üblichen Lohn liegt, dann ist das Wucher, dann muss er kräftig nachzahlen.“

Das LAG sprach der Klägerin dann auch für die Zeit ihres sogenannten Praktikums die „verkehrsübliche“ Bezahlung einer Arbeitnehmerin zu. Einschlägig und üblich war in diesem Fall die Entlohnung nach dem ver.di-Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften.

Aktenzeichen: 6 Sa 1787/15

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Pressefeindliche Angriffe in Leipzig

Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beobachtete am Samstag in Leipzig Connewitz eine Demonstration. Neben zahlreichen Behinderungen der Berichterstattung kam es auch zu einem körperlichen Angriff auf ein Kamerateam des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR). Die dju äußert große Besorgnis über die Lage der Pressefreiheit und fordert ein konsequenteres Eingreifen der Polizei auf Grundlage des sächsischen Versammlungsgesetzes.
mehr »

Gespräche aufnehmen: Was ist erlaubt?

"Ich lasse nun die Aufnahme mitlaufen.“ In Interviewsituationen am Telefon sind Tonaufnahmen unproblematisch, wenn die Beteiligten sich darauf verständigen. Unsicherheiten bestehen aber, wenn Gespräche heimlich aufgenommen wurden, beispielsweise von Informant*innen. Darf die Aufnahme veröffentlicht werden? Können die Informationen aus dem Gespräch verwendet werden?
mehr »

BVerfG stärkt Rundfunkfreiheit

Eine Hausdurchsuchung im Jahr 2022 bei einem Redakteur des freien Radios Radio Dreyeckland in Freiburg verstieß gegen die Pressefreiheit und war verfassungswidrig, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Damit kippt das höchste Gericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart.
mehr »

Aktivrente: Keine Option für Freie

Ein Bestandteil des derzeit kontrovers diskutierten “Rentenpakts” ist die sogenannte Aktivrente. Wer trotz Ruhestand weiter erwerbstätig ist, bekommt einen Steuerbonus. Doch das geplante Gesetz enthält eine Schieflage: Freie Journalisten oder Autorinnen sind wie andere Selbstständige von der Regelung ausgenommen.
mehr »