Wie erst jetzt einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde, hat eine junge Journalistin, die zuvor zehn Monate lang bei einer Modezeitschrift als „Redaktionspraktikantin“ beschäftigt war, vor dem Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg (LAG) eine Nachzahlung von 20.700 Euro Arbeitslohn erstritten, für die die Entlohnung nach dem ver.di-Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften zu Grunde gelegt wurde.
Die Studentin des Fachs „Modejournalismus“ hatte sich kurz vor Abschluss ihres Studiums um das Praktikum beworben, das laut Vertrag dem Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen dienen und ein Jahr dauern sollte. Die tägliche „Ausbildungszeit“ sollte bei mindestens [sic!] acht Stunden liegen, die monatliche Vergütung bei 400 Euro. Die Praktikantin hatte jährlich 25 Urlaubstage, bei Arbeitsunfähigkeit musste sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Klägerin arbeitete in dem Verlag aber wie eine Redakteurin, verfasste kurze Texte und Produktbewertungen für das Magazin, redigierte Texte ihres Ausbilders. Zudem schrieb sie Texte für die Print- und die Online Ausgabe, wirkte bei der Gestaltung und Pflege des Internetauftritts mit, organisierte eigenständig Fotoshootings und führte für die Zeitschrift – auf sich allein gestellt – auch Promotions-Gespräche mit potentiellen Kunden.
Über den Fall berichtet der DGB-Rechtsschutz: Bei einem Praktikum stehe der Ausbildungszweck im Vordergrund. Nehme der Praktikums-Geber hingegen eine reguläre Arbeitsleistung ab, liege ein Arbeitsverhältnis vor, das monatliche Lohnansprüche einschließe. Eine Betreuung und Ausbildung durch den beklagten Verlag habe aber nicht stattgefunden, so die Klägerin. Der Ausbildungszweck sei damit völlig in den Hintergrund getreten. Der Verlag stritt die Vorwürfe hingegen ab.
Das Landesarbeitsgericht entschied nun zugunsten der Klägerin, dass zwischen ihr und der Beteiligungsgesellschaft, die das Magazin herausgibt, ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Vergütungsvereinbarung im Praktikumsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragrafen 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig. Ein sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft liegt dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen, erläutert DGB-Rechtsschutzsekretärin Margit Körlings: „Wenn der Arbeitgeber, wie in diesem Fall, nur ein Praktikums-Salär zahlt, das auch noch zwei Drittel unter dem üblichen Lohn liegt, dann ist das Wucher, dann muss er kräftig nachzahlen.“
Das LAG sprach der Klägerin dann auch für die Zeit ihres sogenannten Praktikums die „verkehrsübliche“ Bezahlung einer Arbeitnehmerin zu. Einschlägig und üblich war in diesem Fall die Entlohnung nach dem ver.di-Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften.
Aktenzeichen: 6 Sa 1787/15