Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Das Landgericht Braunschweig hat eine präventive Unterlassungsklage gegen eine künftige Veröffentlichung von Bildmaterial abgewiesen. Geklagt hatten zwei Personen aus dem rechten Spektrum, um der Veröffentlichung von Fotos und Videos zuvorzukommen, die sie auf der Beerdigung eines prominenten SS-Veteranen zeigen. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die Bedeutung der Recherche als Kernbereich der durch Art. 5 GG geschützten Pressefreiheit.

Bei der Beklagten handelte es sich um die mehrfach ausgezeichnete freie Journalistin Andrea Röpke, die schwerpunktmäßig zum Thema Rechtsextremismus publiziert. Im Dezember 2016 hatte sie in der Nähe des städtischen Waldfriedhofs in Salzgitter-Bad Aufnahmen der Gäste der Beerdigung von Sepp Biber, ehemaliger SS-Mann und bis zu seinem Tod aktive Größe in der rechtsextremen Szene, gemacht. Die beiden Kläger, ebenfalls im politisch rechten Spektrum aktiv, hatten Röpke dann im März 2017 erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, obwohl diese bereits zuvor über die Beerdigung berichtet und dabei weder Namen noch Fotos der Kläger veröffentlicht hatte.

Die beiden Männer haben die Journalistin daraufhin vorbeugend auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen verklagt. Eine Klage, die das Gericht allerdings als nicht begründet zurückgewiesen hat. Wie die Richter in der Urteilsbegründung vom 15. Dezember 2017 darlegten, habe bei Röpke weder die Gefahr einer wiederholten Veröffentlichung bestanden, da die Bilder bis dato noch gar nicht veröffentlicht waren, noch hätten die Kläger beweisen können, dass eine Veröffentlichung des Bildmaterials unmittelbar bevorstehe. Keine der beiden Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sei damit erfüllt gewesen.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass Film- und Fotoaufnahmen zumeist nur das „Rohmaterial im Recherchestadium“ darstellten. Da die Recherche aber „das Herzstück der Pressearbeit“ sei und „zum Kernbereich der durch Art. 55 GG geschützten Pressefreiheit“ gehöre, dürfe sie nicht „durch eine zu großzügige Zulassung von Unterlassungsansprüchen“ gefährdet werden.

Unterstützt wurde Röpke vor und während der Verhandlung nicht nur finanziell durch den ver.di-Landesbezirk Niedersachsen-Bremen.

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