Einen Passanten ohne dessen Einwilligung zu fotografieren und das großformatige Foto an einer vielbefahrenen Straße auszustellen, ist nicht von der Kunstfreiheit gedeckt. Auch wenn es sich um die Kunstform der Straßenfotografie handele, habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person in solch einem Fall Vorrang, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem Ende März veröffentlichten Beschluss.
Konkret ging es um eine frei zugängliche Berliner Ausstellung zum Thema „Ostkreuz: Westwärts. Neue Sicht auf Charlottenburg“, wofür seinerzeit vor dem Ausstellungshaus 24 Ausstellungstafeln mit 146 Fotografien an einer stark frequentierten Straße aufgestellt worden waren. Darunter befand sich auch eine 120 mal 140 Zentimeter große Aufnahme, auf der eine Frau mit einem Schlangenmuster-Kleid in rein privater Situation gut zu erkennen war. Im Hintergrund war unter anderem ein Leihhaus zu sehen.
Der Fotograf hatte die Frau nicht um Erlaubnis gefragt – weder bei der Aufnahme noch bevor das Foto ausgestellt wurde. Als die Passantin sich beschwerte, unterzeichnete er eine Unterlassungserklärung. Für die Anwaltskosten der Frau in Höhe von 795 Euro wollte er aber nicht aufkommen. Es handele sich um die Kunstform der Straßenfotografie, die von der Kunstfreiheit gedeckt sei, so sein Standpunkt. Doch das Kammergericht Berlin gab der Frau im Juni 2015 hinsichtlich der Kostenübernahme Recht. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht wiege hier schwerer, sie sei der „breiten Masse als Blickfang ausgesetzt worden“.
Die vom Fotografen dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wiesen die Karlsruher Richter nun als unbegründet zurück. Zwar sei es Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden. Insofern sei das Zurschaustellen von Passanten auch ohne Einwilligung der Betroffenen möglich. Im konkreten Fall habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau allerdings Vorrang vor der Kunstfreiheit. Sie habe nicht erwarten können, dass ein überlebensgroßes Foto mit ihrem Konterfei über Wochen an einer vielbefahrenen Straße ausgestellt wird. „Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet“, führt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht zur Begründung ihrer Entscheidung vom 8. Februar an. Schranken ergäben sich aus anderen Grundrechten, hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (AZ: 1 BvR 2112/15). Der Fotograf müsse daher die Anwaltskosten der Frau bezahlen.