Weil sie den Weser-Kurier für den abgesenkten Zeitungszusteller-Mindestlohn und 25 Prozent Nachtzuschlag austragen musste, verklagte eine Bremer Zustellerin im August 2015 ihre tariflose Zeitungslogistik-Firma. Die Sache zog sich durch alle Instanzen. Am 25. April 2018 urteilte das Bundesarbeitsgericht (AZ: 5 AZR 25/17). Danach war zwar die Zahlung eines verringerten Mindestlohns für Zusteller als „Übergangsregelung“ zulässig und verstieß nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Beim Zuschlag erhielt die Klägerin jedoch Recht: Für die regelmäßige Nachtarbeit – die Zeitungen sollten vor 6.00 Uhr in den Briefkästen liegen – nur einen Zuschlag von 25 Prozent auf das Entgelt zu zahlen, sei nicht angemessen, befanden die Erfurter Richter. Sie billigten der Zustellerin die geforderten 30 Prozent zu.
Nach dem Klageerfolg erklärt ver.di-Gewerkschafssekretärin Rachel Marquardt: „Auch andere Austräger in Dauernachtarbeit haben Anspruch auf den höheren Zuschlag. Wir empfehlen unseren Kolleginnen und Kollegen in der Zustellung, jetzt die 30 Prozent zu fordern.“ Das gelte unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht. Lediglich Ausschlussfristen seien möglicherweise zu beachten. In Sachen Gleichheitsgrundsatz und abgesenkter Mindestlohn erwägt die Zustellerin jetzt den Gang zum Bundesverfassungsgericht.
(Mehr: „Arbeitsrecht im Betrieb“, Ausg. 7–8/2018)