Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Chefkameramann des Kinofilms „Das Boot“, Jost Vacano, eine weitere Nachvergütung von rund 315.000 Euro als „angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion in Gemeinschaftsprogrammen von acht beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ zugesprochen. Auch an künftigen Sendungen von „Das Boot“ muss der Kameramann beteiligt werden. 41 Mal wurde der Film in den Jahren 2002 bis 2016 in den Dritten öffentlich-rechtlichen Programmen ausgestrahlt.
Der Kläger war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Seinerzeit hat der heute 84-Jährige 204.000 DM als vereinbarte Vergütung erhalten. Wegen des großen Filmerfolgs strebt der Kameramann Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) an. Vom OLG München wurden ihm seinerzeit gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR insgesamt und mit Zinsen rund 588.000 Euro zugesprochen. Vor dem Landgericht Stuttgart machte er seine Ansprüche gegenüber weiteren Rundfunkanstalten geltend und erhielt 77 000 Euro zugesprochen. Dagegen ging der Kameramann in Berufung beim Oberlandesgericht – mit Erfolg. (AZ: 4 U 2/18) Die Rundfunkanstalten wollten dagegen gar keine Nachvergütung bezahlen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart stellte fest, dass dem Kläger für die 41 Ausstrahlungen der Produktion „eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht“. „Zwischen der vom Kläger mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis“, erklärte das Gericht mit Verweis auf den seit 2002 normierten sogenannten Fairnessparagraphen.
Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das Berufungsgericht an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Lösungsansatz, die Vorteile und Erträge der Sendeanstalten nach den Lizenzkosten zu bemessen, für nicht sachgerecht angesehen. Dagegen spreche unter anderem, dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemeingültigen Preise gäbe und derselbe Film einmal günstig und ein andermal viel teurer eingekauft werden könne. Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.