Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für das Einbetten fremder Bilder, Videos und Texte auf der eigenen Internetseite Grenzen aufgezeigt. Hat der Urheber der Inhalte auf seiner Webseite bereits Maßnahmen zur Verhinderung gegen dieses sogenannte Framing durch Dritte getroffen, dürfen diese nicht umgangen werden, urteilten am Dienstag die Luxemburger Richter im Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) und der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst.
Beim Framing werden Videos, Fotos oder auch Texte in eine Webseite eingebettet, die auf einer fremden Webseite hochgeladen sind. Werden dort die Inhalte gelöscht, sind sie auch auf der anderen Webseite nicht mehr abrufbar.
Im konkreten Fall hatte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz über ihre „Deutsche Digitale Bibliothek“, eine Online-Plattform für Kultur und Wissen, deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Dabei hat die Bibliothek auf ihrer Webseite digitale Inhalte unter anderem in Form von kleinen Vorschaubildern verlinkt, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind.
Die Stiftung hatte von der VG Bild-Kunst für die Wahrnehmung der Urheberrechte erfolglos einen Lizenzvertrag für die Nutzung der Vorschaubilder verlangt. Diese hatte die Bedingung gestellt, dass die Stiftung auf ihrem Online-Portal Schutzmaßnahmen gegen das Framing durch Dritte erlässt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte den Streit dem EuGH zur Prüfung vor.
Die Große Kammer des EuGH urteilte nun, dass die VG Bild-Kunst nach EU-Recht durchaus von der SPK Schutzmaßnahmen gegen das Framing durch Dritte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn der eigentliche Urhebeberrechtsinhaber der Werke auf seiner eigenen Internetseite das Framing durch Dritte beschränkt.
Denn „hat der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke dagegen von Anfang an beschränkende Maßnahme getroffen oder veranlasst, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt“, urteilte der EuGH. Werde auf dem Wege der Framing-Technik ein Werk in einer Internetseite eingebettet, handele es sich um eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“. Damit greife der EU-Urheberrechtsschutz. Die Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber sei für die über das Framing angezeigten Inhalte erforderlich. Auf die Größe der Vorschaubilder komme es für den Urheberrechtsschutz nicht an.
Anderes gelte allerdings, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Webseite keine Beschränkungen unterliegt. „In diesem Fall hat der Rechtsinhaber nämlich von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt“, urteilte der EuGH.