Der Deutsche Presserat hat am 11. Juli vier Rügen wegen Verstößen gegen den Opferschutz ausgesprochen. Alle betrafen Springer-Medien. Insgesamt standen 15 Beschwerden auf der Tagesordnung, dabei gab es noch zwei Missbilligungen und zwei Hinweise. Fünf Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, zwei Beschwerden wurden vertagt, teilte das Gremium der freiwilligen Selbstkontrolle der gedruckten Medien und ihrer Online-Auftritte am 12. Juli mit.
Die B.Z. und bild.de erhielten jeweils eine Rüge für die Berichterstattung über die Tötung eines Berliner Taxifahrers. Unter den Überschriften „Killer nahm das 4. Taxi – das Todesurteil für Mustafa“ und „Trauer um erstochenen Taxi-Fahrer“ zeigten die Redaktionen jeweils unverpixelte Fotos des späteren Opfers. Die für eine Veröffentlichung notwendige Einwilligung der Angehörigen hatten die Redaktionen jedoch offenbar nicht eingeholt. Die Identität von Opfern ist laut Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex besonders zu schützen.
Einen schweren Verstoß gegen den Opferschutz erkannte der Presserat in der Veröffentlichung über die Tötung eines Mannes in Köln. Unter der Schlagzeile „Hat Giuseppe Francesco in den Gully gestopft?“ zeigte Bild.de ein Foto des Opfers, welches ein Freund am Fundort der Leiche aufgestellt hatte. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex hätte die Redaktion vor der Veröffentlichung jedoch die Erlaubnis von nahen Angehörigen einholen müssen.
Ebenfalls gegen den Opferschutz verstieß die Übernahme eines Facebook-Fotos einer Frau, die in Schleswig-Holstein tot aufgefunden worden war. Angehörige hatten der Veröffentlichung offenbar nicht zugestimmt. Unter der Schlagzeile „Sie brachte ihre Kinder zur Schule, dann holte sie der Killer“ zeigte bild.de zudem den dringend tatverdächtigen geschiedenen Ehemann des Opfers, welcher nur mit einem Augenbalken versehen war. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex hätte die Redaktion auch den Tatverdächtigen ausreichend anonymisieren müssen.