Der von der WAZ-Zeitungsgruppe mit aller Entschiedenheit geführte Angriff auf das Berufsbild und die tariflichen Rechte von Bild-Redakteuren ist zunächst einmal erfolgreich abgewehrt worden. Vor dem Arbeitsgericht Dortmund scheiterte der Essener Medienkonzern mit seinem Plan, den fotografierenden Kollegen einer sauerländischen Lokalredaktion der „Westfälischen Rundschau“ in den Gehaltstarifvertrag für kaufmännische Angestellte in NRW-Tageszeitungsverlagen einzugruppieren.
Der Betriebsrat der WR hatte der geplanten Eingruppierung widersprochen – seine Argumentation wurde in dem vom Verlag vor dem Dortmunder Arbeitsgericht geführten Zustimmungsersetzungsverfahren nachdrücklich unterstrichen. Das Gericht wies den Antrag auf Zustimmungsersetzung in vollem Umfang zurück – in der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem wörtlich: „Die von der Antragstellerin geplante Eingruppierung (…) in die Vergütungsgruppe A 5/0 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in Verlagen von Tageszeitungen im Lande NRW stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen dar, die wegen ihrer Spezialität Vorrang haben.“ Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, „dass Herr … Redakteur i.S. des Gehaltstarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen ist“.
Und dabei hatte der Verlag zuvor noch durch eine wirklichkeitsfremde Dienstanweisung versucht, dem fotografierenden WR-Kollegen trotz eines tatsächlich unveränderten Arbeitsauftrags den für den Redakteursstatus erforderlichen kreativen Teil seiner Arbeit zu rauben. Auch dieser Versuch des WAZ-Konzerns, die Arbeit von Bild-Redakteurinnen/-Redakteuren künstlich zu entwerten und damit letztlich ein ganzes Berufsbild zu zerstören, wurde vom Dortmunder Arbeitsgericht entlarvt: Nicht eine offenkundig praxisfremde Dienstanweisung, sondern die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit im Einzelfall sei dafür ausschlaggebend, dass der Kollege im vorliegenden Fall Redakteur im Sinne des Gehaltstarifvertrages sei.
Ob der WAZ-Konzern gegen diesen Beschluss beim Landesarbeitsgericht Hamm Beschwerde erheben wird, ist bislang nicht bekannt.