Erfolg in Karlsruhe: Pressefreiheit gestärkt

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Foto: pa/Uli Deck

Bundesverfassungsgericht erklärt weltweite Massenüberwachung durch den BND für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst (BND) für verfassungswidrig erklärt. Das BND-Gesetz von 2017 missachte die Telekommunikationsfreiheit in Artikel 10 des Grundgesetzes, weil es die Bindung der Auslandsüberwachung an das Grundgesetz nicht anerkenne. Ein Erfolg für die Verfassungsbeschwerde, die die Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di mit initiiert hatte.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe am 19. Mai „entschieden, dass die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist und nach der derzeitigen Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt“, heißt es in der Pressemitteilung aus Karlsruhe. Das betreffe „sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Daten an andere Stellen wie ebenfalls die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten“. Eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung sei jedoch möglich, befanden die Bundesverfassungsrichter.

Grenzen für Befugnisse des BND

Ein Bündnis aus vier Medienorganisationen, darunter die dju und Reporter ohne Grenzen, hatte mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) das Bundesverfassungsgericht angerufen, um der geheimdienstlichen Überwachung, von der auch ausländische Journalist*innen im Ausland betroffen sind, Grenzen zu setzen. So wurde die Gefahr gesehen, dass der deutsche Geheimdienst Journalist*innen im Ausland aushorche, wenn er sich Erkenntnisse erhofft, die für die Sicherheitslage in Deutschland relevant sind. Die Beschwerdeführer*innen, darunter die Trägerin des Alternativen Nobelpreises, Khadija Ismajilova, fürchteten eine Aushöhlung des Quellenschutzes. Zudem könnte der BND auch das deutsche Redaktionsgeheimnis umgehen, wenn er bei internationalen Großrecherchen wie den Panama-Papers die ausländischen Partnermedien deutscher Redaktionen überwacht.

Die Karlsruher Richter gaben dem Gesetzgeber nun mit einer Frist bis Ende 2021 auf, bei der Neufassung des BND-Gesetzes zu beachten, dass eine anlasslose Auslandsüberwachung nur in eng begrenzten Fällen möglich ist. Auch müssten verletzliche Personengruppen wie Journalist*innen besonders geschützt werden. Die gezielte Überwachung Einzelner sei an höhere Hürden zu knüpfen. Weiter müsse die Auslandsüberwachung wesentlich effektiver durch unabhängige Gremien mit eigener Budgethoheit kontrolliert werden. Damit setzt das Urteil neue Standards im internationalen Menschenrechtsschutz und für die Freiheit der Presse.

Der Fall hatte unter anderem die Grundsatzfrage aufgeworfen, ob deutsche Behörden im Ausland überhaupt an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht für Artikel 10 des Grundgesetzes nun unmissverständlich bejaht. „In Zeiten, in denen Grundrechte, auch durch den Staat, immer wieder verletzt oder eingeschränkt werden, ist diese Feststellung ein ganz wichtiges Signal“, sagt Cornelia Berger, Bundesgeschäftsführerin der dju in ver.di. „Das stärkt die Pressefreiheit und damit auch unsere Demokratie.“

Internationale Signalwirkung erhofft

„Wir freuen uns, dass Karlsruhe der ausufernden Überwachungspraxis des Bundesnachrichtendienstes  im Ausland einen Riegel vorschiebt“, sagte Christian Mihr, Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen. „Wir fordern, dass bei der nun fälligen Reform der Schutz journalistischer Kommunikation im BND-Gesetz verankert wird.“ Gerade dass der BND sich im Ausland nicht an die Grundrechte gebunden sah, hatte die klagenden ausländischen Journalist*innen zu ihrer Verfassungsbeschwerde motiviert. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts setze nun neue Standards für die Arbeit des BND. Die Kläger*innen hoffen auf eine internationale Signalwirkung für die Tätigkeit der Nachrichtendienste anderer Länder. Mihr hatte vorab erklärt, dass RSF nach einem Klageerfolg in Deutschland überlege, ob man auch in anderen Staaten ähnliche juristische Schritte geben sollte.

Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts ist das erste zur BND-Überwachung seit über 20 Jahren. „Die neuen digitalen Formen der Überwachung, wie sie u.a. Edward Snowden aufgedeckt hat, sind damit endlich einzuhegen“, sagt Rechtsanwalt Bijan Moini, Syndikus und Verfahrensbevollmächtigter der GFF. Durch das Urteil werde „der BND endlich in das Grundgesetz eingegliedert“.

Im Zuge des NSA-Skandals durch die Enthüllungen Edward Snowdens hatte ein Untersuchungsausschuss des Bundestages ans Licht gebracht, dass der deutsche Auslandsgeheimdienst als Steigbügelhalter der NSA fungierte, woraufhin die damalige Große Koalition ein neues BND-Gesetz verabschiedete. Doch statt dem BND klare Schranken zu setzen, wurde die praktisch flächendeckende Auslandsüberwachung pauschal legalisiert. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte koordinierte daraufhin ein Klägerbündnis, das Ende 2017 Verfassungsbeschwerde gegen das BND-Gesetz einreichte. Mitte Januar 2020 hatten sich die Karlsruher Richter bereits in einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung mit dem Fall befasst.

 

 

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