KSK: Novelle heilt Webfehler im Gesetz

Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven. Foto: KSK

Endlich gute Nachrichten für alle Soloselbstständigen, die neben einer künstlerischen oder publizistischen Arbeit noch weitere selbstständige Tätigkeiten ausüben: Im Rahmen einer umfassenderen Novelle des Vierten Sozialgesetzbuches sind Änderungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes vorgesehen. Danach können Selbstständige künftig in der Künstlersozialkasse (KSK) krankenversichert bleiben, solange ihre kreative Tätigkeit überwiegt. ver.di begrüßt das ausdrücklich.

„Die vorgesehene Regelung stellt für Kulturschaffende, die neben einer künstlerischen oder publizistischen Arbeit eine andere selbstständige Tätigkeit ausüben, eine klare Verbesserung dar“, sagt Christoph Schmitz, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand. „Es ist ein wichtiger Schritt zu mehr Fairness, dass in Zukunft über die Künstlersozialkasse versichert bleiben soll, wer im Hauptberuf als Künstlerin oder Künstler oder als Publizistin oder Publizist tätig ist. Wir brauchen solche Schritte, damit Kreative künstlerische Existenzen aufbauen können und eine Chance haben, auf Krisen zu reagieren.“

In Zukunft soll gelten: Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten werden und bleiben über die Künstlersozialkasse (KSK) krankenversichert, solange ihre künstlerische Tätigkeit überwiegt. Bisher verlieren Versicherte den Schutz über die KSK, sobald sie monatlich mehr als 450 Euro in einem selbstständigen nicht-künstlerischen Beruf verdienen. Diese Einkommensgrenze galt bisher nur bei selbstständigen, nicht jedoch bei abhängigen Nebenjobs. Die geplante Novelle bringt nun eine Gleichstellung, die ver.di angesichts der zunehmenden Mehrfachtätigkeiten energisch gefordert hatte.

Speziell in Zeiten der Corona-Pandemie hatte sich die bisherige Regelung für viele freischaffende Künstler*innen und Autor*innen verheerend ausgewirkt: Einkünfte aus selbstständiger, aber nicht-künstlerischer Tätigkeit führten zu einem Verlust der Kranken- und Pflegeversicherung in der KSK, wenn sie 5.400 Euro im Jahr (d.h. 450 Euro im Monat) überschritten – unabhängig davon, wieviel weiterhin aus künstlerischer Arbeit verdient wurde. Der Verlust der Versicherung über die KSK war für Kreative mit oft geringen Einkommen und ohne große Rücklagen bislang nicht oder kaum zu verkraften. Die Regelung ging, so machte ver.di geltend, „an der Erwerbsrealität vorbei“.

Die Künstlersozialkasse selbst hatte keinen Einfluss auf diese Ungleichbehandlung. Sie setzt um, was im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt ist. Für die Zukunft wird die Änderung für mehr Gerechtigkeit sorgen und Kreativen spürbar helfen.

ver.di als größte Gewerkschaft für Künstlerinnen, Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in Deutschland, die insgesamt 30.000 (solo)selbstständige Mitglieder hat, war vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales um eine Stellungnahme zum vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze gebeten worden. Hinsichtlich der Nebenerwerbstätigkeiten wird darin ausgeführt: „Insofern heilt die geplante Novelle des § 5 KSVG einen Webfehler im Gesetz, macht es zukunftsfähiger für eine zunehmend hybride Arbeitswelt, in der Mehrfachtätigkeiten auch für die über die KSK Versicherten immer stärker zur Normalität werden. Die Änderung erleichtert den Start bzw. Verbleib in einer hauptberuflichen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und bringt bei der Kranken- und Pflegeversicherung jene weitgehende Gleichstellung mit zusätzlichen abhängigen Tätigkeiten, die ver.di in der Vergangenheit immer wieder angemahnt hat.“

 

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