Verstoß gegen Datenschutzrichtlinie missbilligt

Beschwerdeausschuss für Redaktionsdatenschutz hat Arbeit aufgenommen

Der zweite Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats, zuständig für Fragen des redaktionellen Datenschutzes, hat sich am Dienstag in Bonn konstituiert. Damit hat der Presserat ein neues Kapitel in seiner 45-jährigen Geschichte aufgeschlagen. Von nun an wird er auch die Selbstkontrolle beim Schutz persönlicher Daten übernehmen, die Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen bei ihrer Arbeit benötigen. Das zugrunde liegende Bundesdatenschutzgesetz wurde im Mai vergangenen Jahres vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

In seiner konstituierenden Sitzung wählte der Ausschuss Manfred Protze, Mitglied des Presserats und Redakteur bei dpa, zum Vorsitzenden. Zu seinem Stellvertreter wurde Georg Wallraf gewählt, Justiziar bei der Verlagsgruppe Handelsblatt und Mitglied des Presserats.

In einer ersten Entscheidung sprach der Beschwerdeausschuss eine Missbilligung aus. Sie richtet sich gegen eine Zeitung, die ein Schreiben des Bundesgrenzschutzes im Faksimile veröffentlicht hatte, ohne den Namen der Unterzeichnerin unkenntlich zu machen. In dem Artikel ging es um einen Mann, der als Verkäufer eines so genannten Straßenmagazins wegen Hausfriedensbruchs angezeigt worden war. Daneben war das Faksimile des Anhörungsschreibens abgedruckt, aus dem Name, Amtsbezeichnung, Dienststelle und Telefonnummer der Polizeibeamtin zu ersehen waren, die den Brief unterschrieben hatte. Die Beamtin, deren Verhalten im übrigen nicht Gegenstand der Berichterstattung war, fühlte sich durch die Veröffentlichung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt (Ziffer 8 des Pressekodex).

Zu Beginn seiner Sitzung erörterte der Beschwerdeausschuss gemeinsam mit Experten aktuelle praktische Probleme und rechtliche Grundlagen des Datenschutzes in Redaktionen. Gesprächspartner waren u. a. der Datenschutzbeauftragte des Gruner+Jahr-Verlags, Henning Behrmann und der Datenschutzbeauftragte des ZDF, Christoph Bach. In der Diskussion wurde deutlich, dass der „Datenschutz keinen Vorwand liefern dürfe, um die Redaktionen und ihr Wissen auszuspionieren“, so Ausschussvorsitzender Manfred Protze. Experten und Ausschuss waren sich außerdem einig, dass es keine Verwechslungen zwischen dem Datenschutz und den Rechten zum Schutz der Persönlichkeit geben dürfe. Regeln zum Persönlichkeitsschutz sind von Beginn an im Pressekodex verankert. Sie bilden bisher schon ein wichtiges Element der Spruchpraxis. Der Datenschutz sei eines von mehreren Mitteln zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.


Pressekodex an Beispielen kommentiert

Vor Medienveröffentlichungen ist immer neu zu entscheiden:
Stimmen die Fakten? Sind Meinungen und Tatsachen klar voneinander abgegrenzt? Dürfen Namen und Bilder verwendet werden? Wird der Beitrag die beabsichtigte Wirkung hervorrufen?

Der Deutsche Presserat will für diese alltäglichen „Gratwanderung“ in den Redaktionsstuben eine Entscheidungshilfe liefern.
Er legt jetzt eine Broschüre vor, in der die 16 Publizistischen Grundsätze an Fallbeispielen und den dazu ergangenen Sprüchen des Rates kommentiert werden. Die Beschwerdeordnung des Gremiums ergänzt die nicht nur für Berufsanfänger empfehlenswerte Publikation:

Deutscher Presserat:
Regeln für guten Journalismus.

Die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats mit Fallbeispielen.
Bonn. 5,00 Euro.
Bestellungen über www.presserat.de

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